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Doppelte Staatsangehörigkeit von Kindern /TR (Gelesen: 1.695 mal)
Reyhan
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03.08.2005 um 19:39:43
 
Hallo zusammen,

behält ein Kind von deutsch/türkischen Eltern  ( Geburt in D.) die doppelte Staatsangehörigkeit auch nach der Einbürgerung des türkischen Elternteils  ???

Danke schon jetzt und viele Grüße

Reyhan
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ronny
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Antwort #1 - 03.08.2005 um 20:12:27
 
Zitat:
die doppelte Staatsangehörigkeit auch nach der Einbürgerung des türkischen Elternteils


Hallo Reyhan,

nicht unbedingt. Ich hab den Text des Art. 32 des TR- Staatsbürgerschaftsgesetzes nur sinngemäß parat, aber es sieht so aus, als ob die Staatsangehörigkeit des Kindes immer dannverloren geht , wenn kein  Elternteil mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und das Kind nicht staatenlos wird.

Kann da auch gerne morgen nochmal nachlesen.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Reyhan
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Antwort #2 - 03.08.2005 um 20:37:28
 
Hi Ronny,

ich wäre Dir sehr dankbar, wenn Du das nachlesen würdest. Smiley Smiley Smiley

Viele Grüße

Reyhan
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ronny
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Antwort #3 - 04.08.2005 um 08:11:53
 
Guten Morgen Reyhan,

hier ist der Text :

Zitat:
Artikel 32 türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz:

"Die minderjährigen Kinder des aus der Staatsangehörigkeit ausscheidenden Vaters verlieren ihrem Vater folgend die türkische Staatsangehörigkeit, wenn

a) ihre Mutter verstorben ist,
b) ihre Mutter Ausländerin ist,
c) das Sorgerecht dem Vater zusteht und eine schriftl. Genehmigung der Mutter vorliegt.   Erteilt die Mutter keine Genehmigung, entscheidet das Gericht.

Die minderjährigen Kinder der aus der Staatsangehörigkeit ausscheidenden Mutter verlieren ihrer Mutter folgend die türkische Staatsangehörigkeit, wenn

a) der Vater verstorben ist,
b) der Vater unbekannt ist,
c) der Vater Ausländer ist,
d) das Sorgerecht der Mutter zusteht und eine schriftl. Genehmigung des Vaters vorliegt.  Erteilt der Vater keine Genehmigung, entscheidet das Gericht.

Der dem Vater oder der Mutter folgende Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt, wenn das Kind mehr als 15 Jahre alt ist, seiner schriftlchen Zustimung.

Soweit der Verlust der Staatsangehörigkeit gemäß vorstehender Bestimmungen zur Staatenlosigkeit der Kinder führen würde, bleiben die Kinder türkische Staatsangehörige. "


Also damit dürfte die Frage geklärt sein.

Bemerkenswert ist im Übrigen die vorletzte Bestimmung, nach welcher ein Verlust der TR-Staatsangehörigkeit bereits der Zustimmung des 15-jährigen Kindes bedarf und die Gleichstellung von Mutter und Vater.

Grüße
Ronny Zwinkernd

[edited]Das vorstehende gilt auch für die Kinder der Personen die durch Option eine andere Staatsangehörigkeit erwerben.[/edited]
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« Zuletzt geändert: 04.08.2005 um 08:25:30 von ronny »  

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Reyhan
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Antwort #4 - 04.08.2005 um 13:48:29
 
Hallo Ronny,

das sind doch klare Aussagen !

Ganz lieben Dank und viele Grüße

:blum :blum :blum :blum

Reyhan
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