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Abschiebung bei eheähnlicher Gemeinschaft ? (Gelesen: 1.474 mal)
Hans1961
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03.08.2005 um 07:25:41
 
Hallo an alle,
ich habe zum erstenmal in diesem Forum eine Frage, die für meine Partnerin und mich sehr wichtig ist:
kann allein das Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft ein Abschiebungshindernis sein ?
Wir können NOCH NICHT heiraten, da meine Scheidung noch nicht durch ist (lebe seit 20 Monaten getrennt von Exfrau) und auch von meiner afrikanischen Freundin noch Papiere fehlen (Ehefähigkeitszeugnis), wollen aber sobald wie möglich heiraten. Wir können NICHT zum Heiraten gemeinsam in ihr Heimatland ausreisen.  weinend
Vielen Dank für jede Antwort,
Hans.
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ronny
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Antwort #1 - 03.08.2005 um 07:39:34
 
Zitat:
kann allein das Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft ein Abschiebungshindernis sein ?


Hallo Hans,

ganz eindeutig nein, wenn da nicht noch weitere Gründe hinzukommen.Sorry Zwinkernd

  • Einer wäre ein gemeinsames Kind.

  • Der andere wäre die unmittelbar bevorstehende Eheschließung


Letzteres wäre gegeben wenn alle Unterlagen für die bevorstehende Eheschließung beim Standesbeamten versandbereit zum OLG lägen, diese in Ordnung und inhaltlich überprüft wären, und die materiellrechtlichen Vorschriften für eine Eheschließung erfüllt wären.

Das ist offenkundig nicht der Fall:
Zitat:
da meine Scheidung noch nicht durch ist
.

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft wird durch Art. 6 GG nicht geschützt, kann man angesichts der sonstigen geschützten Formen der (Lebens-)Partnerschaft zu stehen wie man will, der Gesetzgeber will es so wie es ist.

Grüße
Ronny Zwinkernd


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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Hans1961
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Antwort #2 - 03.08.2005 um 07:51:08
 
Vielen Dank Ronny, für die schnelle und umfassende Antwort.

Dennoch will ich nachhaken: gerade bin ich über §56 Aufenthaltsgesetz gestolpert, wo in Punkt 4 das Zusammenleben mit einem deutschen "
Familienangehörigen oder Lebenspartner
" als Grund für den Besonderen Ausweisungsschutz genannt wird. Reicht das nicht aus ?  Zwinkernd

Grüße
Hans
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ronny
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Antwort #3 - 03.08.2005 um 08:09:08
 
Zitat:
"Familienangehörigen oder Lebenspartner"


Hallo Hans,

Warum habe ich auf diese Frage gewartet ? grin

Lebenspartner im Sinne des § 56 AufenthG ist der gleichgeschlechtliche einem hetero-Ehegatten weitgehend gleichgestellte L. im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Darunter fallen hetero Lebenspartnerschaften leider nicht.

deswegen auch mein Kommentar im Ausgangspost:

Zitat:
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft wird durch Art. 6 GG nicht geschützt, kann man angesichts der sonstigen geschützten Formen der (Lebens-)Partnerschaft zu stehen wie man will, der Gesetzgeber will es so wie es ist.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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