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AE auch nach tot v. Eheman? (Gelesen: 1.079 mal)
duebel
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Beiträge: 2
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Niederländisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE auch nach tot v. Eheman?
03.08.2005 um 06:58:51
 
Hallo zusammen,

Meine Verlobte (Chinesin) und ich sind über einige Fragen gestolpert die uns nunmehr seit Wochen beschäftigen. Und bis jetzt nirgends Antworten gefunden.

Um eine lange Geschichte kurz zu machen:

Meine Verlobte ist 40., ich 50, Niederländischer Staatsbürger, seit 1977 in D. unbefristeter aufenthalts- und arbeitserlaubnis. Seid 4 Jahren Verlobt.

Wir beide arbeiten, ich in D. als angesteller sie in Ch. Als lehrerin an eine universität.

Wir wollen Heiraten, und hier in D. wohnen. Alles schön und gut so lange ich arbeit habe, denn der eine nach der andere Arbeitgeber Schliesst oder reduziert also muss nachgedacht werden:

Was wenn….

1. So lange ich arbeite ist es für sie kein problem hier in D. zu bleiben. (hoffe ich)

2. Wenn ich mein arbeitsplatz bis zur rente behalten kann dürfte es auch keine grössere probleme geben. Ausser geld mangel

3. Was ist aber wenn ich mein arbeitsplatz verliere und Arbeidslosengeld beziehe? (ausser noch weniger geld)

4. Wie seht es für meine Frau aus wenn ich während meine Rente bzw. Arbeitslosenzeit sterbe?

5. Wird sie des landes verwiesen? Darf sie bleiben auch wenn sie keine Arbeit nachgeht?

6. Wie sieht die situation aus wenn sie hier Arbeitet, auch nach meinem Tod?

7. Was ändert sich falls sie die D. Staatsbürgerschaft hat?

    (wir beide finden es besser das sie Ihre beibehält, im falle eines falles damit sie immer zurück kann)



Falls es noch mehr zu beachten gibt, oder euch noch was einfällt was wir wissen sollten in diesem zusammenhang, bitte seid so gut und Antworte auch dann wir sind über jede hilfe sehr dankbar!

Vielen Dank für eure Hilfe!!!!

J&P
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Hans1961
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Beiträge: 105
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 03.08.2005 um 08:05:10
 
Ich weiss nur auf eine deiner Fragen eine Antwort: bei bestehender befristeter AE wird diese nach Tod des deutschen Ehegatten unbefristet verlängert, wenn die Ehegemeinschaft ununterbrochen fortbestanden hat.
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 03.08.2005 um 10:27:54
 
Zitat:
Meine Verlobte ist 40., ich 50, Niederländischer Staatsbürger, seit 1977 in D. unbefristeter aufenthalts- und arbeitserlaubnis. Seid 4 Jahren Verlobt.
Da Du Niederländer bist, gilt für Dich und auch Deine Frau nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU.

Zitat:
Wir beide arbeiten, ich in D.
Damit leitest Du Dein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ab: Zitat:
Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen
,


Zitat:
Wir wollen Heiraten, und hier in D. wohnen.
Damit  hat Deine Frau ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU: Zitat:
Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen.


Zitat:
Was wenn….

1. So lange ich arbeite ist es für sie kein problem hier in D. zu bleiben. (hoffe ich)
Korrekt. Siehe oben.

Zitat:
2. Wenn ich mein arbeitsplatz bis zur rente behalten kann dürfte es auch keine grössere probleme geben.
Korrekt.

Zitat:
3. Was ist aber wenn ich mein arbeitsplatz verliere und Arbeitslosengeld beziehe? (ausser noch weniger geld)
So schnell nichts. Erstens beinträchtigt zumindest vorübergehende Arbeitslosigkeit das Aufenthaltsrecht nicht. Vgl. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU: Zitat:
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unberührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers...
Zweitens kann Dir und damit auch Deiner Frau nach Deinem langen Aufenthalt das Aufenthaltsrecht so schnell nicht entzogen werden. Vgl. § 2 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 FreizügG/EU: Zitat:
Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt.

Zitat:
Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt werden.


Zitat:
4. Wie seht es für meine Frau aus wenn ich während meine Rente bzw. Arbeitslosenzeit sterbe?
5. Wird sie des landes verwiesen?
Wenn Du als Erwerbstätiger oder auch Arbeitsloser stirbst, behält Deine Frau das Aufenthaltsrecht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits 2 Jahre in D gelebt hat. Wenn Du als Rentner stirbst behält Sie das Aufenthaltsrecht auf jeden Fall. Vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU: Zitat:
Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn
1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat
...
Zitat:
Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das Recht nach § 2 Abs. 1.


Zitat:
Darf sie bleiben auch wenn sie keine Arbeit nachgeht?
6. Wie sieht die situation aus wenn sie hier Arbeitet, auch nach meinem Tod?
Ob Sie arbeitet oder nicht, ist irrelevant.

Zitat:
7. Was ändert sich falls sie die D. Staatsbürgerschaft hat?
    (wir beide finden es besser das sie Ihre beibehält, im falle eines falles damit sie immer zurück kann)
Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft hat, hat sie natürlich automatisch das Recht in D zu leben. Allerdings wird sie bei einer Einbürgerung die chinesische Staatsangehörigkeit wohl aufgeben müssen. Hierzu ggf. noch mal im entsprechenden Unterforum nachfragen.

Abu
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