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Aufenthaltserlaubnis wenn Mann im Ausland arbeitet (Gelesen: 1.856 mal)
sam_salam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis wenn Mann im Ausland arbeitet
01.08.2005 um 16:27:40
 
Hallo, kann mir jemand sagen, wie es sich mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis meines Mannes verhält, wenn dieser in Deutschland gemeldet ist, aber seit 1.12 im Ausland arbeitet? Wir sind seit 2 Jahren verheiratet und haben nun beide unser Studium beendet. Da mein Mann in Deutschland keine Arbeit gefunden hat, waren wir mehr als glücklich, als er ein Jobangebot eines bedeutendes Unternehmens im Ausland bekommen hat. Nun ist die Probezeit vorüber und wir fragen uns, inwieweit man dies der Ausländerbehörde melden muss bzw. wird ihm dann die Aufenthaltserlaubnis entzogen? Fakt ist, dass er zwecks Meetings und Urlaub etwa jeden Monat in Europa unterwegs ist und alle 2-3 Monate nach Deutschland kommt. Und wie sähe es mit einer möglichen Einbürgerung aus? Kann der Partner diese erwerben, wenn er mit einer Deutschen verheiratet ist oder ist diese an den Wohnsitz Deutschland gebunden? Ich überlege nämlich ebenfalls dorthin zu ziehen, wenn sich hier jobmäßig nichts tut. Tausend Dank und liebe Grüße
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 02.08.2005 um 10:37:19
 
Zitat:
Hallo, kann mir jemand sagen, wie es sich mit der befristeten Aufenthaltserlaubnis meines Mannes verhält, wenn dieser in Deutschland gemeldet ist, aber seit 1.12 im Ausland arbeitet? Wir sind seit 2 Jahren verheiratet und haben nun beide unser Studium beendet. Da mein Mann in Deutschland keine Arbeit gefunden hat, waren wir mehr als glücklich, als er ein Jobangebot eines bedeutendes Unternehmens im Ausland bekommen hat. Nun ist die Probezeit vorüber und wir fragen uns, inwieweit man dies der Ausländerbehörde melden muss bzw. wird ihm dann die Aufenthaltserlaubnis entzogen? Fakt ist, dass er zwecks Meetings und Urlaub etwa jeden Monat in Europa unterwegs ist und alle 2-3 Monate nach Deutschland kommt.

Aus meiner Sicht ist die AE schon erloschen wg. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG:
Zitat:
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
...

Bisher konnte man evtl. noch argumentieren, daß es sich wegen der Probezeit erst einmal nur um einen vorübergehenden Grund handelte. Jetzt, nach Ablauf der Probezeit, ist der Sachverhalt aber wohl eindeutig.

Eigentlich müßte sich Dein Mann in D abmelden und die Meldestelle würde die ABH informieren. Allerdings erlischt die AE auf jeden Fall kraft Gesetz auch ohne daß die ABH etwas von der Ausreise weiß und irgendetwas macht. Die Frage ist halt nur, wann es jemand merkt.

Zitat:
Und wie sähe es mit einer möglichen Einbürgerung aus? Kann der Partner diese erwerben, wenn er mit einer Deutschen verheiratet ist oder ist diese an den Wohnsitz Deutschland gebunden? Ich überlege nämlich ebenfalls dorthin zu ziehen, wenn sich hier jobmäßig nichts tut. Tausend Dank und liebe Grüße

Eine Einbürgerung setzt normalerweise voraus, daß der Ausländer "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat" (§§ 8  StAG ff). Weitere Fragen solltest Du im Unterforum "Einbügerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" posten.

Abu
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sam_salam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 02.08.2005 um 13:44:17
 
Aber wenn er sich in D offiziell abmeldet, dann müsste er ja jedesmal ein Visum beantragen, um mich zu besuchen, oder? Das wäre nicht nur langwierig und kompliziert, sondern auch nervig. Was könnten für Konsequenzen folgen, wenn er dies nicht tut? Ich meine, wir beziehen keine Leistungen vom Staat und letztendlich liegt es ja nicht an uns, dass wir auf zwei Kontinenten leben müssen. Man/frau ist ja heute gezwungen für einen Job ins Ausland zu gehen, wenn es hier nichts gibt. Tausend Dank und liebe Grüße
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 02.08.2005 um 14:02:22
 
Zitat:
Ich meine, wir beziehen keine Leistungen vom Staat und letztendlich liegt es ja nicht an uns, dass wir auf zwei Kontinenten leben müssen.


Hallo,

welche Staatsangehörigkeit besitzt Du?

Wenn es die Deutsche ist, könnte evtl. bei einem absehbar vorübergehenden längeren Aufenthalt eine Ausnahme in Betracht kommen. Siehe § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

Ansonsten trifft das zu was Abu sagt, selbst die Verlängerung einer AE wäre mehr als fraglich, wenn diese aufgrund des familiären Zusammenhanges erteilt worden wäre.

Denn bei dauerndem Aufenthalt im Ausland liegt eine im Inland gelebte eheliche Lebensgemeinschft wohl nicht vor.

Grüße
Ronny Smiley

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 02.08.2005 um 15:29:41
 
Zitat:
Aber wenn er sich in D offiziell abmeldet, dann müsste er ja jedesmal ein Visum beantragen, um mich zu besuchen, oder?
Das kommt darauf an, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und auch in welchem Land er lebt und arbeitet. Wenn er z. B. in einem Schengen-Land lebt, berechtigt der dortige Aufenthaltstitel normalerweise zu Besuchsreisen nach D.

Zitat:
Das wäre nicht nur langwierig und kompliziert, sondern auch nervig.
Evtl. ist es möglich, ein Schengen-Visum mit längerer Gesamtgültigkeitsdauer (z. B. 2 oder 3 Jahre) zu erhalten; dann wäre es nicht notwendig, jedesmal ein Visum zu beantragen.

Zitat:
Wenn es die Deutsche ist, könnte evtl. bei einem absehbar vorübergehenden längeren Aufenthalt eine Ausnahme in Betracht kommen. Siehe § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
Allerdings kann ich bisher kein Indiz für einen vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts (z. B. zeitlich befristeter Arbeitsvertrag) erkennen. Übrigens ist für die Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 7 irrelevant, ob die Ehefrau Deutsche ist...

Abu
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sam_salam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.08.2005 um 11:17:43
 
Erst einmal herzlichen Dank für die vielen Auskünfte.

Aber wie sieht es mit möglichen Konsequenzen aus, wenn sich mein Mann nicht in D abmeldet  bzw. wenn die AE sowieso per Gesetz bereits erloschen ist und er damit in D bzw. Europa einreist. Und wie verhält es sich, wenn der Arbeitsvertrag auf 2 Jahre befristet ist?

In Sachen Visum für Besuche würde sich die Einreise sicherlich komplizierter gestalten, da mein Mann Syrer ist und in Saudi-Arabien für ein europäisches Unternehmen arbeitet. Als Araber steht man ja heute erst einmal unter Generalverdacht, Verfassungsschutz lässt grüßen ;o( Also was wäre der worst case bei nicht Abmeldung und wenn es herauskommt? Lieben Dank
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 03.08.2005 um 12:01:41
 
Er wäre sofort ausreisepflichtig und würde wahrscheinlich eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten um ihm die freiwillige Ausreise zu ermöglichen. Selbst wenn er einen Antrag auf erneute Erteilung der AE im Rahmen der Familienzusammenführung beantragen würde, wird bis zur Entscheidung lediglich die Abschiebung ausgesetzt. Fraglich ist, wie Abu schon sagte, ob überhaupt neu erteilt wird.
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