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Ermessenseinbürgerung Staatenloser trotz Wohngeld (Gelesen: 3.747 mal)
smarty
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29.07.2005 um 14:43:22
 
Gibt es eine Begründung, eine Ermessenseinbürgerung zu vollziehen, obwohl der Einbürgerungsbewerber Anspruch auf Wohngeld (ca. 200 € monatlich) hat? Aufgrund des hohen Anspruchs würde die Zukunftsprognose schlecht ausfallen. Erschwerend kommt hinzu, dass dieser Einbürgerungsbewerber bereits staatenlos ist, da er durch Einbürgerungszusicherung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen wurde.
Gemäß entsprechender Vorschriften ist bereits der Anspruch auf Sozialleistungen hinderlich.
Eine Anspruchseinbürgerung würde frühestens in drei Jahren in Frage kommen.
Hat jemand schon Erfahrungen mit diesem Sachverhalt ???
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Ralf
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Antwort #1 - 29.07.2005 um 20:20:04
 
Zitat:
Gemäß entsprechender Vorschriften ist bereits der Anspruch auf Sozialleistungen hinderlich.


Richtig. Daher wird eine Einbürgerung erst möglich sein, wenn ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG besteht oder der Bezug des Wohngeldes entfällt.
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smarty
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Antwort #2 - 29.07.2005 um 21:17:12
 
Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort. Der EB-Bewerber wäre, bis zur Einbürgerung gemäß § 10 (1) StAG, dann insgesamt vier Jahe staatenlos, ist dies zumutbar?
Wohngeld wird nun nicht mehr bezogen, aber der Anspruch bleibt, aufgrund des niedrigen Einkommens, trotzdem. Sind irgendwelche Urteile bekannt, eventuell wegen "Härtefall"?
Danke Smarty
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lennart
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Antwort #3 - 29.07.2005 um 22:34:09
 
hallo smarty, die einbürgerungsbehörde muß eigentlich vor der einbürgerungszusicherung die einkommensverhältnisse geprüft haben?? du schreibst, die person hat einen anspruch auf wohngeld, nicht aber, ob die person das wohngeld tatsächlich bezieht...
m.e. besteht hier noch etwas klärungsbedarf.
gruß -lennart-
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lennart
 
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Ralf
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Antwort #4 - 30.07.2005 um 01:13:50
 
Nun, wie es aussieht, haben sich die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers seit der Erteilung der Zusicherung geändert. Genau für diesen Fall enthält die Zusicherung einen Vorbehalt. Man muss sich daher schon fragen, warum der Bewerber bei Eintritt der Änderung (Wohngeldbezug) nicht Kontakt mit der Einbürgerungsbehörde aufgenommen hat, um die Lage zu klären, dann hätte evtl. auch das Entlassungsverfahren gestoppt werden können.

Andererseits hat sich inzwischen (zum 1.1.2005) eine Rechtsänderung ergeben, und zwar in Gestalt von § 8 Abs. 2 StAG:
Zitat:
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Daher könnte es trotdem eine Ausnahme geben, denn es besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse, Staatenlosigkeit zu vermeiden, diese könnte auch eine besondere Härte sein, besonders dann, wenn Familienangehörige bereits die deutsche StA besitzen.
Also einfach mal die Behörde auf § 8 Abs. 2 StAG ansprechen. Aber wie gesagt: es ist eine Kann-Bestimmung (Ermesen), ein Anspruch besteht nicht.
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smarty
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Antwort #5 - 30.07.2005 um 14:20:43
 
Zitat:
hallo smarty, die einbürgerungsbehörde muß eigentlich vor der einbürgerungszusicherung die einkommensverhältnisse geprüft haben?? du schreibst, die person hat einen anspruch auf wohngeld, nicht aber, ob die person das wohngeld tatsächlich bezieht...
m.e. besteht hier noch etwas klärungsbedarf.
gruß -lennart-

Hallo Lennart,
wie schon erwähnt, bezieht die Person kein Wohngeld mehr. Aufgrund des geringen Einkommens bleibt aber der Anspruch auf Leistungen des Wohngeldes, was schädlich ist. Irgendwie ist dieser Fall total kompliziert.
Öffentliches Interesse besteht ja nicht wirklich, da die Person keine Arzt, Sportler usw. ist. Aber wie kann die besondere Härte wegen Staatenlosigkeit begründet werden. Etwa, weil man bis zur Anspruchseinbürgerung nicht die Eltern im Heimatland besuchen kann? Diese Begründung wäre etwas dürftig. Irgendwelche Ideen
??? Smarty
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ronny
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Antwort #6 - 30.07.2005 um 14:31:46
 
Zitat:
Irgendwelche Ideen


Hallo

mir fiele im Moment nur die Frage ein, wann ist denn der Anspruch entstanden?

War es evtl.bereits bei der Erteilung der EbZus erkennbar?

Dann läge die besondere Härte eher nicht vor.

Ist der Umstand entstanden, nachdem die Entlassung bereits erfolgt war, würde ich hierin durchaus eine besondere Härte sehen wollen, wenn der Betroffene den Umstand nicht selbst zu vertreten hat, z.B. bei unverschuldetem Job-Verlust oder ähnlichem.

Denn die besondere Härte verlangt, dass er im Vergleich mit anderen Einbürgerungskandidaten in der gleichen Situation schlechtergestellt würde. Und eine über einen längeren Zeitraum bestehende Staatenlosigkeit kann durchaus als Schlechterstellung gewertet werden.

Dabei kommt es aber auf solche Nachteile wie

Zitat:
Etwa, weil man bis zur Anspruchseinbürgerung nicht die Eltern im Heimatland besuchen kann


wohl eher nicht an, da durch entsprechende Papiere der ABH durchaus eine Reise möglich wäre.

Wie Ralf schon sagt, wäre das eine Einzelfallentscheidung die im Ermessenswege durch die Einbürgerungsbehörde zu treffen ist. Deswegen können wir Dir nur relativ allgemeine Ratschläge geben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Blaise
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Antwort #7 - 30.07.2005 um 14:34:51
 
Hallo Smarty,

ob eine Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Wieso wurde Wohngeld bezogen? Bei Erteilung der Zusicherung müsste ja ausreichendes Einkommen vorhanden gewesen sein.

Ist ein Einkommen weggefallen oder hat sich das Einkommen verringert?

Wurde die Einbürgerungsbehörde rechtzeitig über den Bezug bzw. über den Anspruch auf diese Leistung informiert?

Ohne genaue Darstellung des Sachverhaltes lässt sich so was kaum klären. Habt ihr schon die Einbürgerungsbehörde gebeten, die unzumutbare Härte nach § 8 Abs. 3 zu prüfen?

In welchem Bundesland wurde der Antrag gestellt (die Bearbeitungen können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein...)?

Grüße

Blaise

PS. Solche Sachlagen in Einbürgerungsfällen sind nicht selten und deshalb gds. nicht kompliziert.
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smarty
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Antwort #8 - 30.07.2005 um 14:51:34
 
Hallo,

wie es sich jetzt herausgestellt hat, hat der EB-Bewerber bereits bei Antragstellung Wohngeld bezogen. Dummerweise wurde dies damals über die Wohngeldstelle nicht geprüft bzw. im EB-Antrag wurde seinerzeit danach nicht gefragt. Dementsprechend kann man dem EB-Bewerber nicht vorwerfen, dass die Angaben unrichtig gemacht wurden. Nach dem die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit eingereicht wurde und der EB-Vorgang für die weitere Bearbeitung (Einbürgerung) erneut zu aktualisieren war, ist rausgekommen, dass Wohngeld seit Jahren bezogen wird. Der Sachbearbeiter, der über die EB-Zusicherung entschieden hat, arbeitet nicht mehr bei der Einbürgerungsbehörde. Ich versuche nun, den Fall irgendwie zu "retten" und bin durch Zufall auf diese Seite gekommen. Nachweislich gibt es hier gute Tipps und da habe ich gehofft, eine Lösung zu finden. Übrigens ich komme aus NRW.
Grüße von Smarty
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Antwort #9 - 30.07.2005 um 15:29:44
 
Zitat:
Dummerweise wurde dies damals über die Wohngeldstelle nicht geprüft bzw. im EB-Antrag wurde seinerzeit danach nicht gefragt. Dementsprechend kann man dem EB-Bewerber nicht vorwerfen, dass die Angaben unrichtig gemacht wurden.


Mhhh,

ich kenne natürlich nicht den konkreten Antragsvordruck der da vorlag, aber ich weiß genau, dass meine eigenen Antragsvordrucke seinerzeit die Frage nach öffentlichen Leistungen beinhaltet haben. Wohngeld ist eine solche.

Da sollte noch mal genau geprüft werden -was wir eben nicht können- ob das in seinem Antrag ebenfalls der Fall war. Sollte er das tatsächlich auch nur fahrläsig "vergessen" haben, wäre es m.E. Essig mit den o.g. Überlegungen zu Härtefallauslegungen..

Denn dann hätte er das zu vertreten gehabt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 30.07.2005 um 15:33:20
 
Wirklich mhhhh,
in den alten Einbürgerungsvordrucken wurde lediglich nach dem Bezug von "Sozialhilfe" gefragt und nicht nach "Wohngeld" bzw. grundsätzlich nach Sozialleistungen.
Was nun?
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Ralf
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Antwort #11 - 30.07.2005 um 16:07:36
 
Moin

Grundsätzlich ist die Behörde an die von ihr erteilte Zusicherung gebunden. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (§ 38 Abs. 3 Verwaltungsverfarhensgesetz) oder wenn die Zusicherung durch Täuschung oder ähnliches erlangt wurde (§ 48 VerwVerfG).

  • Die Sachlage hat sich nicht geändert, wenn Wohngeldbezug oder ein Anspruch darauf bereits vorher bestand.
  • Die Rechtslage hat sich zwar zum 1.1.2005 geändert, durch die Einführung von § 8 Abs. 2 StAG jedoch eher zugunsten des Bewerbers.
  • Von Täuschung kann nur dann die Rede sein, wenn der Bezug des Wohngeldes trotz eindeutiger Fragestellung nicht angegeben wurde.
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Antwort #12 - 30.07.2005 um 20:37:44
 
Hallo,

vielen Dank für Eure Bemühungen. Ich werde mal sehen, was ich in diesem Fall machen kann und ob ich die Einbürgerung "durchboxen" kann, es kommt ja schließlich auf eine gute Begründung an.
Wenn ich mal wieder was "kompliziertes" habe, weiß ich, wo ich Anregungen finde. Außerdem schaue ich mir in Zukunft gerne die Themen an, aus denen ich noch was lernen kann. Super, dass  es so ein Forum gibt.

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