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Grenzübertrittsbescheinigung (Gelesen: 2.949 mal)
katibie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.07.2005 um 11:05:59
 
Hallo zusammen

eine kurze Frage zur Grenzübertrittsbescheinigung:

ein Freund reist Ende August in sein Heimatland zurück, es ist eine freiwillige Ausreise. Nach Vorlage des Flugtickets wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die besagt, dass er bis zum 01.08.05 auszureisen hat, das Flugticket lautet aber auf Ende August und der Sachbearbeiter hat auch zugestimmt und alles dokumentiert. Er solle alle 14 Tage wiederkommen und sich eine neue Bescheinigung ausstellen lassen, die letzte dann bis zu seinem Ausreisetermin. Begründung dafür sei, dass es vom Gesetz so vorgesehen sei, dass diese Bescheinigungen nur mit einer Gültigkeitsdauer von 14 Tagen ausgestellt werden dürfen.

Ist das so? Oder welchen Grund könnte es noch geben?

Danke für eure Antworten im voraus.

Kati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 26.07.2005 um 16:56:54
 
Also das wäre mir neu. Anderseits, ob die ABH eine Grenzübertittsbescheinigung austellt oder nicht ist im Grunde sowieso Wurst. Ein Aufenthaltstitel wird dadurch nicht begründet (früher nicht einmal eine Duldung). Andererseits kann ein Nachweis über die Ausreise auch durch den Ausreisestempel belegt werden (Falls es um eine nachträgliche Befristung geht, denn ansonsten hätte er wohl eine GÜB bekommen). Wenn dein Freund keine Aufenthaltserlaubnis hat, kann es sogar sein, dass er bei der Ausreise eine Strafanzeige w. illegalem Aufenthalt bekommt, selbst, wenn die Grenzübertrittbescheinigung erst später "verfällt".

Psychologisch gesehen gibt es einem wohl eine gewisse Sicherheit, wenn auf dem Papier steht, ausreisen bis Ende August. Eine Rechtssicherheit gibt es jedoch nicht.
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 26.07.2005 um 17:38:30
 
Zitat:
...

Psychologisch gesehen gibt es einem wohl eine gewisse Sicherheit, wenn auf dem Papier steht, ausreisen bis Ende August. Eine Rechtssicherheit gibt es jedoch nicht.


Das ist so nicht richtig. Eine GÜB schützt im Falle einer Kontrolle durch die Polizei davor, die Nacht im PG zu verbringen. Der Aufenthalt wird dadurch zwar nicht rechtmäßig, gilt aber als geduldet.
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katibie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.07.2005 um 11:48:26
 
Danke schon einmal für die Antworten.

Also das mit den 14 Tagen ist eine Entscheidung die der Sachbearbeiter ganz alleine getroffen hat, habe ich das richtig verstanden?

In anderen Beiträgen hab ich gelesen, dass es schon wichtig ist dass die ABH eine GÜB ausstellt um die freiwillige Ausreise zu dokumentieren, jetzt lese ich hier das wäre wurscht? Es wird wohl mit dem jetzigen Aufenthaltsstatus zu tun haben nehme ich an. Er ist verheiratet lebt aber getrennt und sein Aufenthalt ist abgelaufen und wird auch nicht verlängert weil die Ehe nicht mehr gelebt wird. Darum reist er freiwillig aus. Könnte es deswegen Probleme bei der Ausreise geben und eine GÜB wäre insofern sinnvoll?

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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 28.07.2005 um 13:20:21
 
Zitat:
Danke schon einmal für die Antworten.

Also das mit den 14 Tagen ist eine Entscheidung die der Sachbearbeiter ganz alleine getroffen hat, habe ich das richtig verstanden?

In anderen Beiträgen hab ich gelesen, dass es schon wichtig ist dass die ABH eine GÜB ausstellt um die freiwillige Ausreise zu dokumentieren, jetzt lese ich hier das wäre wurscht?
...


öhmHast Du meinen letzten Beitrag gelesen?Es ist eben nicht wurscht...
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katibie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 28.07.2005 um 15:02:12
 
Hallo brickbat,

meine Antwort war auch nicht auf deine Antwort bezogen. Der Mitarbeiter der ABH hat es genauso formuliert wie du. Sorry für evtl. Missverständnis. Kannst du mir denn bei meiner vorherigen Fragestellung auch weiterhelfen?

Danke im voraus an alle

Katibie
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.07.2005 um 16:18:34
 
Zitat:
Könnte es deswegen Probleme bei der Ausreise geben und eine GÜB wäre insofern sinnvoll?

Hmmm.. versteh ned was da noch unklar sein soll.

Eine GÜB ist immer dann angebracht, wenn eben bei der Ausreise kein
gültiger Aufenthaltstitel mehr besteht.

Bei unertlaubtem Aufenthalt wird es sonst (meistens) Probleme bei der
Ausreise geben (mind. Strafanzeige und Geldeinbehalt).
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katibie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.07.2005 um 09:01:12
 
Hallo fons

du hast recht es ist nichts mehr unklar. Ganz herzlichen Dank für Eure Hilfe,

LG

Katibie
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