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Rechtslage für Kind von Polin u. Deutschem (Gelesen: 1.282 mal)
joe
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rechtslage für Kind von Polin u. Deutschem
19.07.2005 um 23:09:28
 
Ich hoffe ihr könnt mir ein paar Fragen zu folgender Lebensgeschichte beantworten:

Ein deutscher Mann und eine in Deutschland studierende Polin hatten eine kurze Beziehung. Man stellte leider schnell fest, dass man nicht zusammen passt.
Ein paar Wochen später bemerkte die Polin, dass sie schwanger ist. Sie möchte das Kind bekommen. Er möchte es nicht. Es gibt somit keine lebenspartnerschaftl. Gemeinschaft.
Nun zu den rechtlichen Fragen, die sich hier stellen:

- Welche Staatsbürgerschaft bekommt das Kind?
- Welche Vor- und Nachteile hätte ein gemeinsames Sorgerecht?
- Bekommt die Polin durch das Kind gem.§ 28 AufenthG Abs. 1 (3) automatisch die Aufenthaltserlaubnis und ggf. finanzielle Unterstützung vom Staat oder vom Vater des Kindes zugesprochen?

Vielen Dank für eure Hilfe!
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 19.07.2005 um 23:22:26
 
Um irgend eine Rechtsfolge aus der Zeugung des Kindes ableiten zu können, muß der Erzeuger als Vater des Kindes festgestellt werden:

entweder durch Anerkenntnis der Vaterschaft,
oder
durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft,

siehe die §§1591 ff BGB .

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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brickbat
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Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 23.07.2005 um 15:27:53
 
Zitat:
Um irgend eine Rechtsfolge aus der Zeugung des Kindes ableiten zu können, muß der Erzeuger als Vater des Kindes festgestellt werden:

entweder durch Anerkenntnis der Vaterschaft,
oder
durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft,

siehe die §§1591 ff BGB .

Grüße
Ronny Zwinkernd




Das wird aber -wenn nicht von der Mutter, die ja ein Interesse daran hat- in der Regel vom Jugendamt veranlaßt.

Ist die Vaterschaft anerkannt hat das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, ein Aufenthaltsrecht nach § 28 und NATÜRLICH auch einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen des Vaters.
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