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Ausländische Arzt-Chance für Einbürgerung ????? (Gelesen: 2.552 mal)
doc.temo
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausländische Arzt-Chance für Einbürgerung ?????
18.07.2005 um 19:24:20
 
Hallo Leute !
Ich grüsse euch und wünsche alles bestens!
Ich bin Ausländische Arzt- Chirurg bei Weiterbildung ( Facharztbildung ) mit befristetem Aufenthalt (5 Jahren- Bewilligung, jetzt Erlaubnis- insgesamt 6 wird in November 2006).
Ich habe eine frage: ob ich überhaupt  „Chance“(früher als in 8 jahren) für Einbürgerung, oder unbefristete  Aufenthalt haben kann ?
Wenn jemand  zufällig etwas Erfahrung, oder über o.g. Geschichte was gehört hat, bitte 
Sein sie so nett und melden sie sich.         
 
Meine E-Mail Adresse: doc.temo@t-online.de 

Entschuldigung für schlechtes Deutsch  und fielen dank für die Hilfe   Smiley
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 18.07.2005 um 21:06:35
 
Zitat:
... mit befristetem Aufenthalt (5 Jahren- Bewilligung,

Hallo doc temo!

Ob die Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung angerechnet werden können, hängt vom Bundesland ab. In NRW (laut Profil) ist dies der Fall.

Zitat:
jetzt Erlaubnis-

Nach welcher Rechtsgrunglage wurde diese erteilt?

Zitat:
insgesamt 6 wird in November 2006).
Ich habe eine frage: ob ich überhaupt  „Chance“(früher als in 8 jahren) für Einbürgerung ... haben kann ?

Eher nicht. Die erforderliche Aufenthaltsdauer beträgt 8 Jahre. Ausnahmen gibt es für: Ehegatten Deutscher, Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte.
    
Zitat:
Entschuldigung für schlechtes Deutsch 

Dies könnte ein Problem werden. Für die Einbürgerung werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt.
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doc.temo
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Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.07.2005 um 22:15:47
 
Hallo Ralf !
Feilen dank, dass Sie die meine frage beantwortet haben.
Ehrlich gesagt, das ich die manche Formulierungen von Ihnen, nicht richtig verstanden habe, z.b. : In NRW (laut Profil) ist dies der Fall.-???
Nach welcher Rechtsgrundlage wurde diese erteilt?- so weit ich kenne ab 01.01.2005
gibt kein Bewilligung mehr, nur Erlaubnis mit entsprechendem Zweck, z.b. Weiterbildung.
Wen ich richtig  verstanden habe, nach oder in 8 Jahren könnte ich dass ziel erreichen?    

Mit freundlichen Grüssen -  doc.temo
Smiley
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JoJo
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erare humanum est


Beiträge: 11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #3 - 19.07.2005 um 07:59:16
 
Also Ralf meint, dass die Bewilligung nicht in jedem Bundesland zum rechtmäßigen Aufenthalt (sprich die 8 Jahre) anerkannt werden. Laut User-Profil wohnen Sie in Nordrhein-Westfalen, da wird die Bewilligung bei der Aufenthaltsdauer wohl berücksichtigt.

Zudem gibt es Einschränkungen bei der Aufenthaltserlaubnis. Nicht jede ist für eine Einbürgerung ausreichend. Einfach mal auf den Passaufkleber gucken, da müsste die genaue Gesetzesgrundlage (z.B. § 17), nach der die Erlaubnis erteilt wurde, zu erkennen sein.
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Muße ist nichts für Sklaven, sondern etwas für Götter (Aristoteles)
 
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