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Visa-Erteilung! (Gelesen: 4.412 mal)
Oktober
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15.07.2005 um 20:33:05
 
Hi!
Ich muß etwas ausholen, bevor ich meine Frage an Euch richte! Ich bin mit einer Russin aus Usbekistan verlobt und derzeit wird in der Deutschen Botschaft/Taschkent, Usbekistan ihre Antragstellung (Visum zur Eheschließung) zur Einreise nach Deutschland geprüft! Die Legalisation ihrer Dokumente (Geburtsurkunde, sowie Ledigkeitsbescheinigung) wird ebenfalls im Wege der Amtshilfe für das Standesamt überprüft. Nun meine Frage: Kann meiner Verlobten das Visa erteilt werden, wenn die Legalisation abgeschlossen ist und die ABH und das Standesamt ihr OK geben? Laut Auskunft der Botschaft, möchte nämlich diese selbst beim OLG die "Bescheinigung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" einleiten! Nun hat mir meine Standesbeamtin aber auch mitgeteilt, dass Ihr dieser Vorgang neu wäre und es nach Ihrer Ansicht kein Problem wäre, wenn meine Verlobte einreist und wir von hier aus alle weiteren Schritte einleiten beim OLG einleiten! Sie prüft derzeit diesen Sachverhalt, aber wenn Ihr mir auch schon eine Auskunft geben könntet wäre das super! Nur zur Info: Mein zuständiges Standesamt und die ABH arbeiten Hand in Hand und helfen mir bei jedem Problem, Sie bemühen sich sehr alles schnellstmöglich über die Bühne zu bringen, denn Ihnen ist auch bekannt, dass es sehr viele Widersprüche in dieser Angelegenheit gibt!

renlloes!
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Antwort #1 - 16.07.2005 um 18:28:08
 
Hi!
Da mir von Euch niemand eine Antwort oder Auskunft gibt, muss ich meine Frage wohl genauer definieren!

Kann die Botschaft das Visa erteilen (Überprüfung der Dokumente und die Legalisation der Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung vorausgesetzt, wenn das Standesamt und ABH grünes Licht geben) wenn das Standesamt bie benötigte "Beifreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" selbst beim OLG einleitet!? Das OLG kommt ja in diesem fall erst nach der Anmeldung zur Eheschließung ins Spiel und dementsprechend bräuchte ich ja dann auch eine Vollmacht meiner Verlobten, denn Sie ist ja noch in Usbekistan und wartet auf die Erteilung des Visums. Das OLG weiß aber über diese Angelegenheit bescheid, da mein Standesamt in Korrespondenz mit dem OLG steht.

oder

Ist es zwingend erforderlich, dass die Botschaft die sogenannte "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnises" in diesem Fall, weil meine Verlobte aus Usbekistan (Legalisation) kommt, selbst beim OLG einleitet und deswegen nochmal geraume Zeit bis zur Visa-Erteilung vergeht!?

Sorry, aber in diesem Fall gibt es doch einige Widersprüche seitens der Botschaft und Standesamt, sowie ABH! Deswegen diese Frage und ich wäre froh, wenn mir darauf jemand eine Antwort geben könnte! DANKE!?

renlloes
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Antwort #2 - 16.07.2005 um 20:33:26
 
Zitat:
Ist es zwingend erforderlich, dass die Botschaft die sogenannte "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnises" in diesem Fall, weil meine Verlobte aus Usbekistan (Legalisation) kommt, selbst beim OLG einleitet und deswegen nochmal geraume Zeit bis zur Visa-Erteilung vergeht!?


Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen.

Mir ist in meiner langjährigen Praxis noch kein Fall bekanntgeworden,in welchem  die Botschaft beim OLG die Befreiung einleitet.  Das widerspricht auch allen verfahrensrechtlichen Regelungen. 

Die Botschaft wird allenfalls im Wege der Amtshilfe für die Standesämter oder die ABH tätig wenn es um die Frage der inhaltlichen Überprüfung der vorgelegten Urkunden und Nachweise geht.Das wird in Usbekistan ebenfalls der Fall sein, weil es ein Problemstaat ist.

Siehe zu allem die www.info4alien.de/images/top_faq.gif

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #3 - 16.07.2005 um 20:55:43
 
Hallo!

Danke Ronny, war sehr hilfreich!

Verstehe ich das nun richtig: Meine Verlobte kann nach Überprüfung, sowie Legalisation der notwendigen Dokumente (wenn die ABH und Standesamt grünes Licht geben) nach Deutschland einreisen (Visa-Erteilung), ohne dass die Beifreiung von der Beibringung zur Ehefähigkeitsbescheinigung eingeleitet wurde!? Wenn Sie dann hier ist können wir auf dem Standesamt die Anmeldung zur Eheschließung (früher: Aufgebot) beim OLG einleiten! Zumindest ist das auch die Meinung meiner Standesbeamtin und nun gehe ich mal davon aus, dass es richtig ist.

Schlicht: Kann Sie einreisen oder muss Sie warten, (sollte Sie warten müssen, dann bräuchte ich ja von Ihr auch eine Vollmacht, dass Sie der Eheschließung zustimmt) bis das OLG grünes Licht gibt?

Christian
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ronny
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Antwort #4 - 16.07.2005 um 21:32:09
 
Zitat:
Schlicht: Kann Sie einreisen oder muss Sie warten, (sollte Sie warten müssen, dann bräuchte ich ja von Ihr auch eine Vollmacht, dass Sie der Eheschließung zustimmt) bis das OLG grünes Licht gibt


Hallo,

schlicht wird das Visum erteilt, wenn der Standesbeamte der ABH signalisert, dass die Befreiung beantragt ist, die BH erteilt dann die Zustimmung gegenüber der Botschaft, welche dann das Visum erteilt.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #5 - 16.07.2005 um 21:55:58
 
Das kann aber nur erteilt werden wenn ich eine Vollmacht zur Eheschließung vorlegen kann, die ja auch noch ins deutsche übersetzt werden muss! Wahnsinn!? Glaubt denn wirklich jemand ernsthaft, dass wir nicht heiraten wollen, wenn wir schon Unsummen von Geld für jegliche Dokumente, Beglaubigungen, Übersetzungen, Legalisation, Visa ausgegeben haben? Diese "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" (Antrag zur Eheschließung) kann ich doch nur bekommen, wenn meine Verlobte hier vor ist und wir auf dem Standesamt in dieser Angelegenheit vorsprechen oder wenn ich wie gesagt von Ihr dazu eine Vollmacht habe!? Apropos Vollmacht: Reicht es denn nicht aus, dass Sie in dieser Angelegenheit bei der Botschaft vorspricht, den dazugehörigen Antrag abgibt und sich bei diesem Interview vor kommt, als wäre Sie ein Schwerverbrecher oder ist es für diese Menschen ein Verbrechen wenn Sie einen Deutschen lieben!? 

Warum sagt dann meine Standesbeamtin genauso wie meine zuständige ABH, dass Sie derweil schon einreisen darf (!) und wir von hier aus das OLG einschalten?

Widersprüche über Widersprüche! Das ist halt unsere Bürokratie und Gründlichkeit!

renlloes
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Antwort #6 - 16.07.2005 um 22:01:14
 
Hat dir die Standesbeamtin mal was von einer Beitrittserklärung gesagt, das wäre die "Vollmacht" die du für Eure Eheschließung brauchst?

Wenn nicht frag sie einfach mal danach Smiley

Grüße
Ronny;-)
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Antwort #7 - 17.07.2005 um 11:58:43
 
Hi!

Noch mal: Geht es nach neuem Aufenthaltsgesetz, dass Sie einreisen darf und danach über das Standesamt die Überprüfung beim OLG eingeleitet wird.?

Nach dem alten Aufenthaltsgesetz durfte ja eingereist werden, bevor die  "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" über das Standesamt eingeleitet wurde!

Natürlich vorausgesetzt, dass die Dokumente legalisiert wurden und von Seiten der Botschaft alles überprüft wurde, wodurch einer Einreise nichts mehr im Wege steht.

Christian
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Antwort #8 - 17.07.2005 um 13:53:17
 
Zitat:
Nach dem alten Aufenthaltsgesetz durfte ja eingereist werden, bevor die  "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" über das Standesamt eingeleitet wurde!


Hallo ,

sowohl nach dem Ausländergesetz alt als auch dem AufenthG wurde/ wird das Visum erteilt wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, d.h. das Befreiungsverfahren em OLG eingeeitet ist. Geichwohl kann eine frühere Einreise möglich sein, liegt in dem Fall im Ermessen der Botschaft. Die Voraussetzungen liegen jedoch erst vor, wenn das Befreiungsverfahren eingeleitet wurde. Ausserdem besteht kein Anspruch auf das Visum.

Grüße
Ronny;-)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #9 - 17.07.2005 um 21:54:15
 
Hallo!

Danke Ronny!

Jetzt hoffe ich, dass meine Standesbeamtin genügend Überzeugungsarbeit leisten kann, damit meine Verlobte doch noch vorher einreisen darf!

Um an diese Antwort zu kommen hab ich Dich lange gequält!
Ich hätte meine Frage aber auch anders, besser stellen können, ich weiß.

renlloes
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moorhuhn_5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 24.07.2005 um 18:24:46
 
Hallo,
bei uns in Düsseldorf ist noch viel Lustiger,
bei uns müssen alle Papiere im Original vorliegen dann kann mann erst die Heirat beantragen, die Papiere gehen dann alle zum OLG erst wenn die das Ok geben dann machen die vom Standesamt ein termin zur Eheschließung.
Für die erteilung des Visums benötigt die Botschaft die zustimmung des Ausländeramtes, die wiederum machen erst was wenn ein Heiratstermin festeht.
Heist also Standesamt alles OK, Ausländeramt sagt NEIN erledigt!!, ungefähr 800 EUR aus dem Fenster geschmiessen, nicht zu beziffern die Menschliche verweiflung.
Mfg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #11 - 25.07.2005 um 12:25:09
 
Hi!

Ich kann eigentlich nur äusserst positiv über mein Standesamt und der Ausländerbehörde berichten! Die arbeiten Hand in Hand, helfen und bemühen sich sehr in unserer Angelegenheit!

Heute habe ich z.B. ein E-mail meiner Standesbeamtin bekommen, dass Sie die Botschaft darum bittet, dass meine Verlobte nach Überprüfung Ihrer Dokumente sofort ein Visum zur Eheschließung bekommt und wir nach Ihrer Einreise die "Befreiung zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" beim OLG einleiten, sowie den Antrag zur Eheschließung stellen. Die Ausländerbehörde würde das grüne Licht dazu geben.

Voraussetzung ist natürlich, dass die Botschaft dies akzeptiert!

Ich will mal hoffen, dass es so klappt.


Oktober

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ronny
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Antwort #12 - 25.07.2005 um 13:28:47
 
Zitat:
bei uns in Düsseldorf ist noch viel Lustiger,


Zitat:
die wiederum machen erst was wenn ein Heiratstermin festeht.


Das wäre die erste ABH die (m.E. völlig richtig) davon ausgeht, dass eine Eheschließung erst dann unmittelbar bevorsteht, wenn das EFZ oder die Befreiung von der Beibringung des EFZ durch das OLG vorliegen.

Auch wenn die VAH in Ziffer 30.0.6 etwas anderes sagen, steht aus personenstandsrechtlicher Sicht die Eheschließug nur dann unmittelbar bevor, wenn zweifelsfrei keine Ehehindernisse vorliegen.

Und ein fehlendes EFZ bzw. die fehlende Befreiung sind nun mal zweifelsohne Ehehindernisse des deutschen Eheschließungsrechts.

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Antwort #13 - 25.07.2005 um 18:27:32
 
Hallo Ronny,

Zitat:
Das wäre die erste ABH die (m.E. völlig richtig) davon ausgeht ...
[beifall=beifall.gif]


Grüße

Blaise
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brickbat
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Antwort #14 - 25.07.2005 um 18:40:47
 
Bei uns wird erst zugestimmt wenn der Termin festgelegt ist, und das passiert es wenn das ok vom OLG da ist. Es hat schon Fälle gegeben bei denen das OLG mooooonaaaaateeeeeee geprüft und dann doch abgelehnt hat.
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Mick
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Antwort #15 - 25.07.2005 um 22:12:12
 
Zitat:
Bei uns wird erst zugestimmt wenn der Termin festgelegt ist, und das passiert es wenn das ok vom OLG da ist. Es hat schon Fälle gegeben bei denen das OLG mooooonaaaaateeeeeee geprüft und dann doch abgelehnt hat.



Hi brickbat,
Du bist bei einer ABH in NRW. In NRW sind die Vorläufigen Anwendungs-
hinweise des BMI für verbindlich erklärt worden. Darin steht u.a., dass
die Eheschließung dann unmittelbar bevorsteht, wenn dem Standesamt
alle Papiere vorliegen, um die Befreiung beim OLG zu beantragen. Dort
steht nicht, dass die Befreiung vom OLG ausgesprochen sein muss, und
dass ein Eheschließungstermin feststehen muss.

Auch wenn die Personenstandsrechtler und Du die Regelung nicht mögen:
sie ist da und sollte einheitlich angewendet werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #16 - 26.07.2005 um 09:11:27
 
Hi!

Wie gut, dass mir meine zuständigen Sachbearbeiter mitteilten, dass Sie zwar auch "Paragraphenreiter", jedoch trotzdem mitfühlende Menschen sind und unterscheiden können, wann geholfen werden kann und wann nicht!

Davon sollten sich mal einige andere Beamten auch eine Scheibe abschneiden!

Oktober

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