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Ausweisungsschutz für Heirat? (Gelesen: 1.621 mal)
velvetdragon
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08.07.2005 um 17:25:57
 
Vor drei Monaten habe ich in Berlin eine Asiatin (näheres möchte ich hier nicht nennen) kennengelernt und wir haben uns ineinander verliebt. Wir sind uns darin einig, dass wir uns eine gemeinsame Zukunft hier in Deutschland gestalten möchten.
Allerdings gibt es derzeit eine große schwarze Wolke.
Meine Freundin hat durch die zuständige ABH in Berlin einen Bescheid bekommen, dass Sie bis zum 27.07. Deutschland zu verlassen hat (unter Androhung der üblichen Zwangsmittel etc.). Ihre Aufenthaltsgenehmigung begründete sich bis dato auf §16 (1) AufenthG. Da die im Gesetz vorgesehenen 2 Jahre um sind, lehnt die ABH eine weitere Verlängerung der ab.

Welche verwaltungsrechtlichen Mittel können wir gegen diesen Bescheid einlegen?

Welche Voraussetzungen sollten für Ausweisungsschutz gem. §56 (1) Pkt. 4 erfüllt sein.

Gibt es eine Möglichkeit, ein weiteres Hierbleiben meiner Freundin zu legalisieren?
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ronny
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Antwort #1 - 08.07.2005 um 17:36:48
 
Zitat:
Welche Voraussetzungen sollten für Ausweisungsschutz gem. §56 (1) Pkt. 4 erfüllt sein


Hallo,

Mit der Vorschrift sind Ehen (heterosexuell) und Lebenspartnerschaften (homosexuell) gemeint. Eine heterosexuelle Lebenspartnerschaft (Ehe ohne Trauschein ) fällt da nicht drunter.Sorry  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 08.07.2005 um 18:17:13
 
Hi,
der "Ausweisungsschutz" hat auch nichts damit zu tun, ob
jemand ausreisepflichtig wird, weil er keine Aufenthalts-
erlaubnis mehr hat. In der FAQ unter "Definitionen" kann
man ein wenig zu dem Thema nachlesen.

Gegen den Bescheid, mit dem die Verlängerung der AE ab-
gelehnt wurde und die Ausreisepflicht "geschaffen" wurde,
kann man Widerspruch einlegen. Dieser hat keine auf-
schiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung,
ggf. kann ein beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf An-
ordnung der auschiebenden Wirkung gestellt werden. All
das müsste aber in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende
des Bescheides stehen.

Sofern die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, sehe ich
durchaus die Möglichkeit, den Aufenthalt zum Zwecke der
Eheschließung weiter zu gewähren. Falls dem nicht so ist,
wird eben eine vorübergehende Ausreise erfolgen müssen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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velvetdragon
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Antwort #3 - 08.07.2005 um 22:01:07
 
Danke für die ersten Antworten.

Ja, die Rechtsbehelfsbelehrung ist natürlich vorhanden und wurde auch richtig aufgenommen.

Allerdings ist eine Heirat in so kurzer Zeit wohl dank des bürokratischen Aufwandes wohl nicht machbar  Traurig
Auch wenn ich es nicht ausdrücklich erwähnt hatte, eine Ehe ohne Trauschein kommt für uns nicht in Betracht @Ronny, meine Frage richtete sich mehr dahingehend, ob eine geplante Heirat nicht mit unter den 56 fallen könnte ... allerdings steht da auch nichts von homo- bzw. heterosexuell, wer bitteschön legt dies fest??

Vorübergehende Ausreise hieße sicherlich den Weg des geringsten Widerstandes gehen, aber erstens ist uns das zu teuer und zweitens ist der bürokratische Weg dann wahrscheinlich noch komplizierter.

also nächstes Wochenende nach Dänemark?!   weinend
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ronny
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Antwort #4 - 08.07.2005 um 23:07:41
 
Hallo,

zur geplanten Heirat sehe ich nur die Lösung, dass Du das annimmst, was Mick gesagt hat.

Zitat:
Sofern die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, sehe ich
durchaus die Möglichkeit, den Aufenthalt zum Zwecke der
Eheschließung weiter zu gewähren. Falls dem nicht so ist,
wird eben eine vorübergehende Ausreise erfolgen müssen


Dazu müßte allerdings bereits ein Termin bei dem Standesbeamten zur Abgabe der für das Befreiungsverfahren notwendigen Urkunden und Nachweise feststehen.

Was Du für die Eheschließung brauchst kann ich Dir nicht sagen, weil Du die Nationalität Deiner Freundin nicht nennen wolltest

Zitat:
allerdings steht da auch nichts von homo- bzw. heterosexuell, wer bitteschön legt dies fest


dass  eine Ehe hetero ist, dürfte außer Frage stehen,oder ? Zwinkernd

Und damit keine Verwechslung mit der Lebensabschnittspartnerschaft aufkommt, habe ich bei Lebenspartnerschaft das erwähnt was nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eben da hinter steckt: die "Ehe" zweier Frauern oder zweier Männer, sogenannte Verpartnerung.

Eine Lebenspartnerschaft von Mann und Frau ist nur als Ehe geschützt. Sorry.

Zitat:
also nächstes Wochenende nach Dänemark?!   


Ob das nochklappt, haängt davon ab, ob das die AE nochgültig ist oder nicht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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