Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
wie lange muss ich noch warten (Gelesen: 2.391 mal)
emir
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag wie lange muss ich noch warten
08.07.2005 um 16:44:31
 
hi,

ich habe eine frage, ich bin Türke

ich bin in Deutschland geboren,als ich 6 war bin ich nach Türkei eingezogen und dort 5 Jahre gelebt...und am 1989 bin ich wieder nach Deutschland gekommen, seit dämm bin ich hier..aber ich habe immer wieder Aufenthalt Verlängerung bekommen von 2 Jahren...bald muss ich wieder verlängern,
ich wollte mal wissen wann ich oder ob ich ein unbefristeten Aufenthalt bekommen kann ?... ich habe inzwischen auch geheiratet mein Frau ist Türkin, wir haben gemeinsam ein Kind...ist das ein Vorteil für meinen unbefristeten Aufenthalt zubekommen oder nicht?

oder was muss ich tun es zu bekommen?

danke,
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: wie lange muss ich noch warten
Antwort #1 - 08.07.2005 um 16:51:44
 
Hi,
die zeitlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis
sind offensichtlich erfüllt. Fünf Jahre AE sind hier gefragt. Guck
einfach mal in § 9 Aufenthaltsgesetz um zu checken, welche
weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: wie lange muss ich noch warten
Antwort #2 - 22.07.2005 um 16:09:42
 
§ 9 trifft hier nicht zu, maßgebend wäre § 35
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: wie lange muss ich noch warten
Antwort #3 - 22.07.2005 um 16:43:15
 
Zitat:
maßgebend wäre § 35


Jetzt machst du mich neugierig  Zwinkernd

Wie kommst Du auf den ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: wie lange muss ich noch warten
Antwort #4 - 22.07.2005 um 16:54:16
 
Zitat:
Wie kommst Du auf den ?


naja, emir ist in Deutschland geboren, mit sechs Jahren in die Türkei und mit 11 Jahren wieder zurück nach Deutschland (vermutlich im Rahmen einer erneuten Familienzusammenführung).

Somit hätte er bisher eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen Eltern gehabt. Und da richtet sich die Erteilung der NE nach § 35 AufenthG, in diesem Fall § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

Die Tasache, dass er bereits verheiratet ist und ein Kind hat, dürfte IMHO die Anwendung des § 35 AufenthG nicht ausschließen.

Grüße
sunnysunshine

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: wie lange muss ich noch warten
Antwort #5 - 22.07.2005 um 17:28:28
 
Zitat:
naja, emir ist in Deutschland geboren, mit sechs Jahren in die Türkei und mit 11 Jahren wieder zurück nach Deutschland (vermutlich im Rahmen einer erneuten Familienzusammenführung).

Somit hätte er bisher eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen Eltern gehabt. Und da richtet sich die Erteilung der NE nach § 35 AufenthG, in diesem Fall § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

Die Tasache, dass er bereits verheiratet ist und ein Kind hat, dürfte IMHO die Anwendung des § 35 AufenthG nicht ausschließen.

Grüße
sunnysunshine




Yes.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema