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Aufenthaltsrecht für EU-Studenten (Gelesen: 1.121 mal)
Däne78
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dänisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht für EU-Studenten
07.07.2005 um 17:35:21
 
Hallo, ich hab nochmal eine Frage:

Kann ein EU-Ausländer, der bis zur Annahme einer EU-Staatsbürgerschaft als Deutscher in D gelebt hat und noch lebt sich auch auf das Recht berufen, 5 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt gehabt zu haben: Kein Verlust der Freizügigkeit mehr möglich?
Oder zählt die Zeit als Inländer nicht mit?
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Däne78
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Staatsangehörigkeit: dänisch
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Antwort #1 - 08.07.2005 um 23:51:50
 
Ich will meine Frage noch einmal umformulieren, Fall ist wie folgt:
Gebürtiger und immer im Lande lebender Deutscher erhält ohne Beibehaltungsgenehmigung (keine Gegenseitigkeit) die dänische Staatsbürgerschaft. Betreffender ist noch ca. 8 Monate Student, dann Diplom.
Es besteht ein Haushalt mit erwerbstätiger Deutscher Smiley und leistungsfähige und in D lebende Eltern zahlen Unterhalt bis Ende Studium. Gesetzliche Krankenversicherung.
Die Ausländerbehörde in Hamburg verlangt noch Auskunft nun die Vorlage von Unterlagen zu Meldeadresse, den Mietvertag etc., Immatrikulationsbescheinigung, Krankenkasse... und Bescheinigung über Leistungen der Eltern. motz
Vorlage wäre durchaus möglich, aber ich dachte, ein EU-Bürger müsste nur eine Erklärung über die vorliegende Freizügigkeit abgeben und nur im Zweifelsfall soll die Ausländerbehörde weiteres verlangen, z.B. bei Beantragung von ALG II.
Daneben steht in der Reichtlinie 2004/38/EG im Artikel 16:
Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
Zwar ist die Richtlinie noch nicht unmittelbar in Kraft, aber die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Freizüg/EU sagen dazu immerhin, auch unter Rückgriff auf die Richtlinie:
5.4 Die Ausländerbehörde kann innerhalb der ersten fünf Jahre des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts den Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass prüfen (vgl. auch Absatz 5). Ein besonderer Anlass liegt insbesondere dann vor, wenn nichterwerbstätige Unionsbürger oder deren Familienangehörige Sozialhilfe in Anspruch nehmen wollen (vgl. Ausführungen zu 5.1 a.E.). Dies entspricht bereits Art. 14 Abs. 2 FreizügRL
5.5.1 Der Verlust des Freizügigkeitsrechts aufgrund des Fehlens der Ausübungsvoraussetzungen
(§§ 2 bis 4) kann nur innerhalb der ersten 5 Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthaltsrechts
festgestellt werden. Die Feststellung des Verlustes ist mit der Einziehung der Bescheinigung
bzw. dem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis-EU zu verbinden. Nach fünf Jahren
rechtmäßigem Aufenthalt ist die Feststellung des Verlustes nur noch aus besonders
schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit möglich
(vgl. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU).
Gilt diese Regelung nicht auch in diesem Fall? Wenn dies so wäre, müsste doch gar nicht vorgelegt werden, und auch der hoffentlich nicht notwendig werdende Bezug von ALG II (im Moment wegen des Einkommens der Haushaltsgemeinschaft ohnehin nicht möglich) wäre ohne Angst vor der Feststellung über den Verlust der Freizügigkeit nach §5 theoretisch denkbar.
Über eine Einschätzung oder einen Tip(p) würde ich mich sehr freuen. Danke
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