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Selbstständig/Gewerbe von EU-Beitrittsländern (Gelesen: 1.491 mal)
wwkauz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.06.2005 um 11:59:43
 
Hallo!

Nach stöbern im Netz bin ich auf dieses Forum gestoßen. Evtl. können Sie/Ihr mir hier weiterhelfen.

Meine Nachbarin stammt aus Polen und ist hier mit einem Deutschen verheiratet. Alljährlich kommt im Sommer ihr Bruder aus Polen um hier als Saisonkraft auf Rosenfeldern zu arbeiten.

Nun sagte meine Nachbarin, dass es möglich neuerdings möglich sei, als Pole (also ihr Bruder) hier in Deutschland ein Gewerbe anzumelden und legal als Selbstständiger im eigenen "Ein-Mann-Betrieb" zu arbeiten. Dieser müsse dann selbstverständlich hier in D Steuern zahlen und wäre rechtlich einem deutschen Unternehmer gleichgestellt.

Können Sie/Könnt Ihr mir nähere Informationen bzw. Voraussetzungen dazu sagen?

Der Bruder meiner Nachbarin spricht sehr gut Deutsch und möchte nun auf selbstständiger Basis hier in Deutschland arbeiten. Er hat mM nach ein vernüftiges Konzept was auch seinen Fähigkeiten/Fertigkeiten entspricht. Erste Kontakte zu potentiellen Auftraggebern hat er ebenfalls schon geknüpft.

Geht mit der Selbstständigkeit ebenfalls auch eine Aufenthaltserlaubnis einher?

Ich möchte gerne etwas weiterhelfen - bin aber in dieser Materie völlig unbedarft. Ich möchte den Bruder aber auch nicht sehenden Auges ins "Unglück" laufen lassen (Scheinselbstständigkeit etc.)

Danke!
Rene
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 21.06.2005 um 12:56:28
 
Zitat:
Saisonkraft auf Rosenfeldern


Damit will er sich sicherlich nicht selbständig machen, oder  Zwinkernd

Im Ernst, grundsätzlich ist eine selbständige Tätigkeit möglich (EU-Gewerbefreiheit).


Es wird aber sehr genau durch Zoll (wer dort ?) zu prüfen sein, ob tatsächlich  selbständige Tätigkeit  vorliegt oder nicht doch "Scheinselbständigkeit".

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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wwkauz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.06.2005 um 13:51:17
 
Gut, wenn die Möglichkeit also besteht bin ich schon um eine Weisheit reicher.

Aber wo genau ist denn das geregelt und wer kann Auskunft darüber geben? Welche Behörde ist da zuständig? Sicherlich reicht es ja nicht, wenn er zum dt. Ordnungsamt geht und sein Gewerbe anmeldet wie ein Dt. auch, oder?

Mit rosenschneiden wird er sicherlich nicht besonders weit kommen .... grin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #3 - 21.06.2005 um 18:41:31
 
Zitat:
[...] ... durch Zoll (wer dort ?) zu prüfen sein, ob tatsächlich  selbständige Tätigkeit  vorliegt oder nicht doch "Scheinselbständigkeit".[...]


Diese Kontrolle obliegt grundsätzlich der Ausländerbehörde, ob eine Bescheinigung über die Freizügigkeit erteilt wird. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS-Zoll) überprüft in Einzelfällen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Hinweise können aber aus allen Richtungen kommen.

Sollte es sich allerdings um eine abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) handeln und liegt dann eben keine Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III vor, dann könnte es nach § 404 SGBIII teuer werden.


Eine Gewerbeanmeldung erfolgt grundsätzlich beim Gewerbemeldeamt!

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wwkauz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.06.2005 um 19:02:58
 
Bedeutet dass, er benötigt zuerst diese Freizügigkeitsbescheinigung? Diese erhält er bei der Ausländerbehörde?

Nein, eine Abhängigkeit wie sie in § 7 (Beschäftigung) erwähnt ist liegt definitiv nicht vor.

Wird diese Freizügigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Ordnungsamt (bei uns meldet man sein Gewerbe beim Ordnungsamt an, auf dem platten Land gibt es kein eigenständiges Gewerbeamt :gähn:)?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 21.06.2005 um 23:26:44
 
Zitat:
Bedeutet dass, er benötigt zuerst diese Freizügigkeitsbescheinigung? Diese erhält er bei der Ausländerbehörde?[...]


Es ist doch ganz einfach, hat er eine solche Bescheinigung als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger nicht, dann muss im Kontrollfall etwas mehr Kontrolle her. Hat er eine, wird nicht mehr überprüft, ob die Freizügigkeit auch dem Bescheinigungszweck entspricht, sondern nur noch ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Doc  grin
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