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Aufenthaltstitel fürs Kind? (Gelesen: 882 mal)
IgRa
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 18

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltstitel fürs Kind?
06.06.2005 um 17:44:22
 
Hallo, alle zusammen! Smiley
Ich surfe sehr oft in diesem Forum, aber bis jetzt noch keine ähnliche Situation gesehen.Können Sie mir vielleicht bei meiner Frage helfen?
Ich komme aus der Ukraine, bin 24 Jahre alt, seit 5,5 Jahren in Deutschland als judischer Kontingentflüchtling (unbefr. AE), studiere (Bafög). Ich wohne mit meiner Freundin zusammen (unverheiratet). Sie kommt aus Russland, studiert und hat befr. AE zum Zwecke der Ausbildung. Wir haben ein gemeinsames Kind (3 Mon.)- Vaterschaft ist anerkannt und gemeinsamme Sorge.
Jetzt wissen wir nicht wie wir weiter vorgehen sollen. Muss unser Kind bei uns beiden in Pässen eingetragen werden? Welchen Aufenthaltstitel kriegt es?  Ist es sinnvoll jetzt zu heiraten, oder ist es besser, wenn ich warte, bis ich eingebürgert werde? Welchen Titel kriegt dann meine Freundin, wenn wir jetzt heiraten?
Ich bedanke mich!
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Ralf
i4a-team
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

Oldenburg, Niedersachsen, Germany
Oldenburg
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltstitel fürs Kind?
Antwort #1 - 08.07.2005 um 17:23:33
 
:sosmi , dass diese Frage bisher nicht beantwortet wurde. Deine identische nochmalige Anfrage von heute habe ich gelöscht, damit es kein Durcheinander gibt.

Ich gehe mal davon aus, dass das Kind in Deutschland geboren wurde und ordnungsgemäß beim Standesamt angemeldet wurde.

Es ist erforderlich, wegen dieser Angelegenheit bei der Ausländerbehörde vorzusprechen, dabei ist die Geburtsurkunde mitzubringen.

Das Kind dürfte die russische Staatsangehörigkeit der Mutter erworben haben, dazu muss es beim russischen Konsulat registriert werden. Es wird dann in den Pass der Mutter eingetragen oder bekommt eigene Papiere.
Möglicherweise hat es auch die Staatsangehörigkeit des Vaters erworben, das kann aber nur durch die ukrainischen Behörden geklärt werden.

Die deutsche StA nach § 4 Abs. 3 StAG hat das Kind nicht erworben, da offenbar noch kein Elternteil seit 8 Jahren in Deutschland lebt.
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