Zitat: hängt das tatsächlich so sehr von der laune der beamten ab?
Hi,
mit der Laune der ABH'ler hat das wenig zu tun, eher
mit der Rechtslage. Ein Touri-Visum kann nur in extremen
Ausnahmefällen verlängert werden. Hier liegt erstens
keine Ausnahme vor, zweitens wäre eine Verlängerung
eh falsch, da nicht der Besuchsaufenthalt im Vorder-
grund steht, sondern die Eheschließung und anschließend
die Familienzusammenführung.
Es müsste also eine
AE erteilt werden, für den Zweck
der Eheschließung. Und jetzt kommt der § 5 Abs. 2
AufenthG ins Spiel:
Zitat:(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Hier lag das erforderliche Visum (nämlich das zur Ehe-
schließung) nicht vor, die Angaben zur beabsichtigten
Eheschließung wurden bei der Visumsbeantragung nicht
gemacht. Es besteht auch kein
Anspruch auf Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis, es wäre eine Ermessensent-
scheidung zu trefffen. Besondere Umstände, die das
Nachholen des Visumverfahrens unzumutbar machen,
sind nach Deinem Posting nicht ersichtlich.