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Einbürgerung - Hartz 4 (Gelesen: 2.507 mal)
beydc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.05.2005 um 10:51:18
 
Guten Tag,

Aus unverschuldeten Umständen, muss ich Hartz 4 beantragen. Meine Frau ist keine deutsche Staatsbürgerin (hat die Niederlassungserlaubnis erhalten) und befürchtet stark wenn ich das tue Sie keine Chance auf Einbürgerung hat, weil wir eine Bedarfsgemeinschaft darstellen und Sie kein Einkommen hat.

1. Ist Ihre Befürchtung richtig?
2. Kann ich Hartz 4 nur für mich alleine beantragen, bis sich die Situation für mich gebessert hat?

Ich möchte nicht, dass sich hier der Eindruck darstellt, dass wir auf die Hartz 4 Hilfe aus sind, es sind nur die Umstände, die mich dazu veranlassen.

Ich möchte mich hier schon vorab für eventuelle Beiträge bedanken.
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beydc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.05.2005 um 13:08:45
 
Ich hatte noch vergessen zu erwähnen, dass Sie bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, vor einem Monat, unterschreiben musste, dass Sie keine Sozialhilfe in Zukunft der Bundesrepublik in Anspruch nimmt.

Würde das heissen, wenn ich als deutscher Hartz 4 in Anspruch nehme, dass Sie Ihre Niederlassungserlaubnis verliert und wie bisher ca. einmal im Jahr eine Aufenthaltberechtigung einholen muss?

Nochmal vielen Dank im Voraus.
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Samfro
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Antwort #2 - 23.05.2005 um 14:50:59
 
Zitat:
1. Ist Ihre Befürchtung richtig?


kommt drauf an

hab ich das richtig verstanden? du bist deutscher und deine frau möchte eingebürgert werden?
wie lange ist deine frau denn schon rechtmäßig in deutschland?

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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
 
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beydc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.05.2005 um 16:59:34
 
Hallo.

Zurzeit will Sie nicht eigebürgert werden, aber in der Zukunft möchte Sie wohl schon eingebürgert werden.

Sie ist seit 3,5 Jahren hier. Aber was Sie am Meisten interessiert in wie weit dieser Schritt Ihre Niederlassungserlaubnis betrifft oder beeinträchtigt.
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Samfro
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Antwort #4 - 24.05.2005 um 09:22:30
 
für die niederlassungserlaubnis ist das hier aber der falsche bereich im forum.

zur eb kann ich dann sagen, dass das nach einer einbürgerung gem. § 9 stag aussieht und da spricht allein der anspruch auf leistungen nach dem sgb 2 oder sgb 12 gegen die einbürgerung. egal ob der leistungsbezug zu vertreten ist oder nicht.
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Ralf
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Antwort #5 - 24.05.2005 um 09:46:22
 
Zitat:
...und da spricht allein der anspruch auf leistungen nach dem sgb 2 oder sgb 12 gegen die einbürgerung. egal ob der leistungsbezug zu vertreten ist oder nicht.

Stimmt. Auch wenn seit dem 1.1.2005 durch § 8 Abs. 2 StAG grundsätzlich Ausnahmen zulässig sind: Zitat:
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Allerdings ist hier weder öffentliches Interesse an einer Ausnahme erkennbar, noch eine besondere Härte.

Zitat:
aber in der Zukunft möchte Sie wohl schon eingebürgert werden.

[hint]Wenn nach 8 Jahren Aufenthalt ein Anspruch nach § 10 StAG vorliegt, ist eine Ausnahme möglich, wenn der Grund für den Bezug öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten ist. [/hint]
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