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Bleiberecht !!! (Gelesen: 4.477 mal)
Bosnier
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Widerstand gegen Wehrmachts
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Bleiberecht !!!
12.05.2005 um 01:08:27
 
Hallo,

ich bin seit Mai.1992 in BRD. In BRD bin ich als Kriegsflüchtling gekommen und bis 1998 habe eine Duldung gehabt. Ab Anfang 1998 besitze ich Aufenthaltserlaubnis. Meine Ehefrau ist Deutsche, wir haben 2 Kinder, ein Kind ist 8 Jahre und andere 18 Monate alt. Wir wohnen zusammen seit ca. 9 Jahre und im Juli wird 2 Jahre seit wir verheiratet sind. Habe Sorgerecht auf beide Kinder (meine Frau auch). Meine Muter ist ebenfalls Deutsche (eingebürgert). Meine Frau hat z.Z. Erziehungsurlaub und ich bin leider z.Z. auch Arbeitslos. Bis heute habe ich ca. 6 Jahre gearbeitet, Antrag auf unbefristeten Aufenthaltserlaubnis scheiterte 2-mal an zuwenig verdienst, angeblich ca. 160€.  Meine Frage wehre:

1.Habe ich eigentlich schon Bleiberecht in BRD???

2. Unter welche Umstände kann mich AA von meinen Kinder trennen (dies wehre für mich das ende), bitte alle umstände beschreiben???

3. Da ich in hiesige AA ÜBERHAUPT kein vertrauen habe ( die haben mich schon mehrmals falsch beraten, mir Aufenthaltserlaubnis 6 Mon. später als sein muss gegeben, rechtliche Belehrung nicht geleistet etc.) ist sinnvoll meinen Kinder auch Bosnische Staatsbürgerschaft zu besorgen, z.Z. haben die nur Deutsche?



Vielen Dank.

Bosnier



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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.05.2005 um 01:52:13
 
Hallo Bosnier,

du bist doch dank deiner Kinder und deiner dt.Ehefrau ein sog. privilegierter Ausländer !
Was machst du dir denn für Gedanken, nur weil du jetzt arbeitslos bist, deine Frau im Erziehungsurlaub verlierst du (oder kann man dich nicht trennen)doch nicht deine Kinder oder deinen jetzigen Aufenthalt.
Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist aufgrund der finanziellen Situation nur etwas schwierig, wenn du zur Zeit keine Arbeit hast.
Ich habe dir nur ganz kurz geschrieben, da es schon so spät/früh ist, wollte ich dich nur erst einmal dahingehend beruhigen.
Für weitere genauere Aussagen ist es mir jetzt zu spät/früh - aber vielleicht schaut gc noch einmal bei dir vorbei.

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Djamila
 
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Bosnier
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Widerstand gegen Wehrmachts
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bosnisch
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Antwort #2 - 12.05.2005 um 11:05:22
 
Hallo,

Angst habe ich von Leuten, die im AA V***** rbeiten. Die haben mir neuelich in Anwesenheit meiner Ehefrau und Kinder, offen mit Abschiebung gedroht und darauf wollten sie noch wetten  Traurig. Ich sagte, dass ich Bleiberecht auch dann habe, wenn ich z.B. geschieden bin auf Grund meiner Kinder (Sorgerecht), die gute Frau sagte : ich werde Sie dann umgehend ausweisen  motz. Da ich Eindruck bekommen  habe, dass die Leute skrupellos sind, möchte ich mich auf alle mögliche Szenarien einstellen.

Nur zu Info:

Ich lebe glücklich mit meiner Frau und Kinder, habe keine Absicht mich zu scheiden oder trennen  Zwinkernd. Bin nicht vorbestrafft oder kriminell.

Gruss

Bosnier
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 12.05.2005 um 22:02:16
 
Lieber "Bosnier",

mein Spezialgebiet ist das Sozialrecht, nicht das allgemeine Ausländerrecht.

Dennoch folgende Anmerkungen: Gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG steht Dir normalerweise nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis zwecks Zusammenlebens mit deinen deutschen Kindern bzw. Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis zu, wenn
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen (Kind und/oder Partner) fortbesteht,
- Du die auf einfach Weise mündlich deutsch verständigen kannst, und
- kein Ausweisungsgrund besteht.

Diese Voraussetzungen scheinen alle drei erfüllt zu sein. Der Bezug von Hartz IV /Arbeitslosengeld II ist - anders als Sozialhilfe - kein "Ausweisungsgrund". Die Anwendungshinweise des BMI verweisen dennnoch darauf, dass für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung erforderlich sei, was m.E. aber rechtswidrig ist.

Zur eigenständigen Lebensunterhaltsicherung zählen neben Arbeitseinkommen u.a. auch das Arbeitslosengeld I sowie das Euch zustehende Kinder- und Erziehungsgeld. 

Sollten die drei Voraussetzungen für die Niederlassungerlaubnis nicht erfüllt sein, muss die Aufenthaltserlaubnis zumindest immer wieder befristet verlängert werden, § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dieser Anspruch besteht auf Dauer - auch bei dauerhaften Bezug von Sozialhilfe usw. Dieser Anspruch ist völlig unstrittig und durch unsere Verfassung - Artikel 6 Grundgesetz, Recht auf Ehe und Familie - garantiert.

Dir kann - solange Du keine schwersten Straftaten (Verurteilung zu 2 oder mehr Jahren Haftstrafe) begehst - unter keinen Umständen eine Ausweisung oder Abschiebung drohen. Selbst wenn Du dich - nach mehr als zwei Jahren Ehe - von Frau und Kindern trennen solltest, hättest Du in der Regel Anspruch auf ein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" in Deutschland nach § 31 AufenthG.

Die von Dir geschilderte Drohungen der Ausländerbehörde scheinen völlig abwegig und jeder Grundlage zu entbehren. Hier wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu überlegen, wobei es allerdings problematisch ist, wenn mehrere Mitarbeiter der Behörde zugegen waren, diese die Drohungen bestreiten und folglich Aussage gegen Aussage steht.

Ich würde daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur bei klarer Beweislage empfehlen und die im übrigen raten:

Gehe dort möglichst nie alleine hin, stelle deine Anträge immer auch schriftlich (Einschreiben/Rückschein), und nehme zu persönlichen Vorsprache möglichst immer einen neutralen Zeugen (ist besser als deine Frau) als "Beistand" mit hin. Du hast das Recht zu allen Vorsprachen bei allen Behörden jederzeit ohne weitere Begründung mit einem Beistand zu erscheinen. Dieser Beistand muss - sofern er nicht regelmäßig auch für andere als Beistand auftritt - kein Anwalt sein und braucht von dir auch keine Vollmacht (er sollte auch keine Vollmacht haben!), § 14 Abs. 4 VwVfG.

Und: geht mal zu einer Ausländer- oder Asylberatungstelle in Eurem Wohnort, schildert Eure Probleme mit der Behörde und fragt um Rat!
Adressen kanst Du z.B. beim Flüchtlingsrat deines Bundeslandes erfragen,
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.php#Raete

Falls dort bekannt sein sollte, dass Mitarbeiter der Behörde auch in anderen Fällen unangebrachte Drohungen ausgesprochen haben sollten, hätte man möglicherweise eine Grundlage, dagegen vorzugehen.

schöne Grüße, und lasst Euch nicht einmachen!

gc
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Mick
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Antwort #4 - 12.05.2005 um 22:11:19
 
Zitat:
schöne Grüße, und lasst Euch nicht einmachen!


Hi GC,
denk dran, Du liest hier immer nur eine Seite.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 12.05.2005 um 22:25:16
 
Hallo,

erstmal Vielen Dank für die Antwort.

Sollte ich Antrag auf NE trotzdem stellen??? Wenn ich darauf Recht habe, werde ich dies umgehend machen.Meine Ehefrau hat z.Z. Erziehungsurlaub, jedoch sie hat Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass ihre Stelle sicher auf sie wartet.

Gruss

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Antwort #6 - 12.05.2005 um 22:35:13
 
Zitat:
Hi GC,
denk dran, Du liest hier immer nur eine Seite.


Hallo Mick,

wenn du willst, stehen dir meine ALLE Unterlagen jede Zeit zum Ansehen. Ich habe nichts zu verheimlichen, möchte nur gerne den RAT  bzw.beraten werden. Von hiesigen AA bin immer falsch beraten worden, meine Rechte wurden mir nie richtig aufgeklärt und rechtliche Belehrung vorenthalten. Aber wenn du mir helfen willst, bitte schön  :anbet.

Gruss

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Antwort #7 - 12.05.2005 um 22:58:21
 
Zitat:
Hallo Mick,

wenn du willst, stehen dir meine ALLE Unterlagen jede Zeit zum Ansehen. Ich habe nichts zu verheimlichen, möchte nur gerne den RAT  bzw.beraten werden. Von hiesigen AA bin immer falsch beraten worden, meine Rechte wurden mir nie richtig aufgeklärt und rechtliche Belehrung vorenthalten. Aber wenn du mir helfen willst, bitte schön  :anbet.

Gruss

Bosnier



Sorry, Bosnier,
krieg das nicht in den falschen Hals. Habe hier im Board schon
einiges erlebt. Z.B., dass man sich intensiv um FZF kümmerte
und dann irgendwann damit rausrückte, dass ein über fünf-
jähriger illegaler Aufenthalt aktuell war. Von daher bin ich vor-
sichtig. Ich selber schüttel manchmal den Kopf über das Verhalten
einiger ABH's, wunder mich in Eurem Fall doch sehr über das Aus-
maß.

Und zur Sache:

Erstmal ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass Dir irgend-
jemand Dein Aufenthaltsrecht streitig machen kann. Fraglich ist die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis (NE). Bei der Erteilung der
NE darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Bezug von Sozial-
hilfe stellt einen Ausweisunggrund dar. Der Anspruch darauf möglicher-
weise auf. Aber eben nur möglicherweise. Das ist beim neuen Gesetz
noch nicht ganz klar.
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Zitat:
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Antwort #8 - 12.05.2005 um 23:26:52
 
Hallo Mick,

Vielen Dank für die Antwort.

"ZITAT"

Erstmal ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass Dir irgend-
jemand Dein Aufenthaltsrecht streitig machen kann.

"ZITAT ENDE "

Was meinst du genau damit  (bitte erklären)?

Bin nicht vorbestraft und nicht kriminell  Augenrollen

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Antwort #9 - 12.05.2005 um 23:32:24
 
Zitat:
"ZITAT"
Erstmal ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass Dir irgend-
jemand Dein Aufenthaltsrecht streitig machen kann.
"ZITAT ENDE "


"Richtig" zitieren kannst Du, wenn Du auf den "Zitieren-Button"
über meinem Posting klickst. Zitate stehen immer zwischen den
YaBB-Codes [ quote] und [ /quote] (ohne Leertaste).

Zitat:
Was meinst du genau damit  (bitte erklären)?


Da besteht nach § 28 AufenthG ein Anspruch auf Verlängerung der AE.

Zitat:
Bin nicht vorbestraft und nicht kriminell  Augenrollen

Eben. Also kein Argument da, um an dem Anspruch zu rütteln.

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Antwort #10 - 12.05.2005 um 23:46:01
 
Hi,


ist dieser Auszug über NE rechtens???

http://www.verband-binationaler.de/aufenthalt/indexniederlassungserlaubnis.htm


Besteht die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fort, so wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn der ausländische Ehegatte, die ausländische Ehegattin bzw. die ausländischen Elternteile seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben und kein Ausweisungsgrund (z.B. Straffälligkeit) vorliegt. Weitere Nachweise über z.B. die finanzielle Lebenssituation sind nicht erforderlich (§ 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der mit keinen einschränkenden Bestimmungen versehen werden darf. Sie stellt somit die höchste Verfestigung des Aufenthaltsstatus dar, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht.

Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt auch nach einem mehr als 6-monatigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes nicht mehr (§ 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Das Augenmerk der Ausländerbehörde liegt folglich auf der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft. Zweifel seitens der Behörde, dass diese nicht mehr besteht bzw. nie ernsthaft aufgenommen wurde, können zu Befragungen und Überprüfungen führen.

Eine zuvor erfolgte Trennung vom Ehepartner/von der Ehepartnerin führt zu einer Versagung der Niederlassungserlaubnis. Dann könnte nur weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, vorausgesetzt das eigenständige Aufenthaltsrecht wurde bereits erworben.



Gruss

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 13.05.2005 um 01:24:26
 
Zitat:
Fraglich ist die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis (NE). Bei der Erteilung der
NE darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Bezug von Sozial-
hilfe stellt einen Ausweisunggrund dar. Der Anspruch darauf möglicher-
weise auf. Aber eben nur möglicherweise. Das ist beim neuen Gesetz
noch nicht ganz klar.


hallo Mick,
hallo Bosnier,

Hartz IV (Arbeitslosengeld II/ Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist keine Sozialhilfe und deshalb auch kein Ausweisungsgrund.

Seit dem 1.1.2005 gibt es einerseits die Sozialhilfe nach dem SGB XII
und andererseits die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Das sind zwei verschiedene Leistungen.

Im AufenthG wird bei den Ausweisungsgründen aber nur die "Sozialhilfe" genannt.

An anderer Stelle im AufenthG wird hingegen (vgl. §§ 27, 31 in der durch das  1. ÄndG zum AufenthG geänderten Fassung) sowohl die "Sozialhilfe" als auch die "Grundsicherung für Arbeitsuchende" genannt. Insoweit liegt beim Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - anders als beim Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII - kein Ausweisungsgrund vor, da es sich bei dieser Leistung nicht um "Sozialhilfe" handelt.

Das ergibt sich auch daraus, dass bei den Verhanldungen um das ZuwG die CDU mehrfach gefordert hatte, "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ebenfalls als Ausweisunggrund zu benennen. Das hätte allerdings bedeutet, für 500.000 Ausländer, die bisher in der Arbeitslosenhilfe waren, einen (möglichen) Ausweisungsgrund zu setzen... Gott sei Dank hat die CDU sich damit nicht durchgesetzt.

Fraglich ist allenfalls, ob die Generalklausel der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung - § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - auch bei der NE nach § 28 II AufenthG gilt. Die Anwendungshinweise des BMI behaupten das. Ich denke hingegen, dass nach dem Wortlaut - ebenso wie z.B. bei § 23 II oder 26 III AufenthG und anders als bei §§ 9 oder etwa § 19AufenthG - im speziellen Fall der NE nach § 28 II AufenthG die eigenständige Lebensunterhaltsicherung nicht gefordert werden darf. Der Verband binationaler scheint das ebenso zu sehen.

An der Stelle wäre ggf. zu prüfen - falls der Antrag auf NE abgelehnt wird - ob Widerspruch und Klage sinnvoll sind.

schönen Gruß

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #12 - 13.05.2005 um 01:32:20
 
nachtrag:

Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - anders als Sozialhilfe - kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 28 II bzw. 55 II Nr. 6 AufenthG,

aber - da anders als Rente oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld I nicht auf Beiträgen beruhend - eben auch keine eigenständige Lebensunterhaltsicherung im Sinne der §§ 2 Abs. 3,  § 5 Abs. 1AufenthG.
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #13 - 13.05.2005 um 07:44:07
 
hallo bosnier,
ich kann den ratschlag von gc nur unterstreichen, bei allen vorsprachen in dieser -doch etwas merkwürdigen- abh einen neutralen zeugen (beistand) mitzunehmen. möglichst einen deutschen, damit man den nicht später anzweifeln kann wegen evtl. verständigungsschwierigkeiten. - nur eben keine verwandte - . nach solchen gesprächen würde ich auch empfehlen, daß der zeuge aus dem gedächnis ein protokoll über das gespräch aufschreibt und unterschreibt  und gut aufhebt. das hat den vorteil, daß es dann jederzeit kein problem ist, sich zu erinnern, wann das gespräch überhaupt stattgefunden hatte und welche mitarbeiter daran beteiligt waren und was jeder einzelne gesagt hatte.

sretno -lennart-
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 13.05.2005 um 09:55:10
 
Hi,

Danke.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 13.05.2005 um 20:25:15
 
Hallo Bosnier,

wie ich sehe, hat dein Beitrag die,von mir erwartete und erhoffte Dynamik  :paletti
in der Beantwortung ausgelöst.

Also, lass dich nicht einmachen !
Bis später !
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Djamila
 
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Antwort #16 - 22.05.2005 um 16:39:53
 
Liebe Freunde,

Ihnen allen, die sich mit meinem Problem befasst haben, zu helfen versucht haben , möchte ich mein DANK aussprechen, VIELEN, VIELEN DANK  :-D.
Habe heute erforderliche  Unterlagen zusammen gepackt, und werde morgen Antrag auf NE per Post (Einschreiben mit Rückschein) stellen.

Über weiteren Verlauf werde ich euch natürlich informieren  Zwinkernd.
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