Zitat:Und muss die Trennung offiziell vonstatten gehen? Oder können sie getrennt leben und nach einem Jahr vor Gericht geltend machen, dass sie bereits ein Jahr getrennt leben, um dann sofort geschieden zu werden?
Hallo Digger,
bei deutsch/deutschen Paaren mag das funktionieren. Aber da in binationalen Ehen der Ausländerbehörde jede Veränderung, die Auswirkung auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung haben könnte, angezeigt werden muss, funktioniert das in Deinem Fall nicht.
Die beiden müssen die Trennung bei der
ABH angeben.
Und da die eheliche Lebensgemeinschaft noch keine 2 Jahre bestand, hat die Frau kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Eine Trennungszeit von einem Jahr reicht für die Scheidung, wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind. Ist einer der Partner dagegen, müssen 3 Jahre abgewartet werden. Wenn jedoch in dieser Zeit nicht schon der Versorgungsausgleich etc. geklärt ist, kann es sich mit dem Ausspruch des Scheidungsurteils noch länger hinziehen. (Schau mal auf
http://www.scheidung-online.de, da gibt es Infos über Scheidung).
Zitat:Was mich ein wenig verwundert ist die Tatsache, dass das Trennungsjahr dem Sinn nach die Ehe schützen soll resp. den Ehepartnern die Chance geben soll sich wiederzufinden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entzug der Aufenthaltserlaubnis paradox!
Ich denke, es wurde in der Vergangenheit einfach zu viel Missbrauch getrieben. Mal schnell geheiratet, um eine
AE zu erhalten und dann schnell wieder sich geschieden und die
AE behalten ... Deshalb haben es die ehrlichen Paare ja so schwer ...
Zeitliche Beschränkung heißt ja auch nicht unbedingt, dass der ausländische Ehepartner
sofort ausreisen muss ... Wie das allerdings in der Praxis genau gehandhabt wird, müssen die Experten beantworten.
Viele Grüße
Janna