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Aufenthaltsrecht während der Trennungsphase (Gelesen: 2.108 mal)
Digger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht während der Trennungsphase
10.05.2005 um 15:39:07
 
Liebe Leute

Ich möchte nur ganz kurz die Situation schildern. Ich bin Schweizer, lebe in der Schweiz und kenne das Deutsche Recht entsprechend schlecht. Meine Freundin ist Asiatin, lebt und ist verheiratet (seit knapp einem Jahr - Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre) in Deutschland. Sie möchte sich nun von ihrem Ehemann scheiden lassen und zu mir in die Schweiz ziehen. Die Geschichte ist lang und kompliziert, aber wohl für die Beantwortung meiner Frage nicht ausführlicher notwendig.

Dass das nun einige Schwierigkeiten bezüglich Visum und Aufenthaltsberechtignung gibt ist klar. Unklar ist jedoch für mich, wie die Scheidung in Deutschland abläuft und was bis zur rechtskräftigen Scheidung mit dem Aufenthaltstitel passiert.

Hier die für mich im Moment zentralen Fragen:
Meines Wissens muss bevor das Gericht die Scheidung vollzieht eine mindestens einjährige Trennung vorangehen.
Stimmt das?
Behält sie während dieser Trennung die Aufenthaltserlaubnis?
Wann verliert sie die Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung?
Falls sie die Aufenthaltserlaubnis schon während der Trennung verliert, was kann dagegen getan werden?

Vielen Dank für Eure Hinweise

P.S.: Leider kann ich ihr im Moment keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz beschaffen. Dies wäre (fast) nur über eine Heirat möglich, nur das geht ja nicht solange sie verheiratet ist...
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Mick
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Antwort #1 - 10.05.2005 um 17:31:59
 
Zitat:
Behält sie während dieser Trennung die Aufenthaltserlaubnis?

Hi,
nein, es ist damit zu rechnen, dass die AE bereits nach der
Trennung nachträglich zeitlich beschränkt wird. Das "bloße"
Bestehen der Ehe ist ausländerrechtlich nicht entscheidend.

Zitat:
Falls sie die Aufenthaltserlaubnis schon während der Trennung verliert, was kann dagegen getan werden?


Eigentlich nichts. Es ist noch kein eigenständiges Aufenthalts-
recht entstanden. Sie kann gegen die ausländerbehördliche
Entscheidung natürlich vorgehen, dürfte aber kaum Aussicht
auf Erfolg haben.

Ihr könnt natürlich auch Eure Situation schildern, vielleicht ist
es ja von Erfolg gekrönt. Würde mich aber wundern, die ABH
wird sagen, in der Übergangszeit kann sie im Heimatland
warten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Digger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.05.2005 um 18:14:18
 
Danke für die prompte Antwort.

Also, wenn ich das richtig verstehe, es braucht die Trennung offiziell um geschieden zu werden. Bei einer offiziellen Trenung wird aber die Aufenthaltserlaubnis zeitlich beschränkt - ergo eine Ausreise ist unumgänglich.

Was heisst die Aufenthaltserlaubnis wird zeitlich beschränkt? Im Moment wäre diese noch bis 2007 gültig.
Und muss die Trennung offiziell vonstatten gehen? Oder können sie getrennt leben und nach einem Jahr vor Gericht geltend machen, dass sie bereits ein Jahr getrennt leben, um dann sofort geschieden zu werden?

Was mich ein wenig verwundert ist die Tatsache, dass das Trennungsjahr dem Sinn nach die Ehe schützen soll resp. den Ehepartnern die Chance geben soll sich wiederzufinden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entzug der Aufenthaltserlaubnis paradox!
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Janna
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Antwort #3 - 10.05.2005 um 23:27:55
 
Zitat:
Und muss die Trennung offiziell vonstatten gehen? Oder können sie getrennt leben und nach einem Jahr vor Gericht geltend machen, dass sie bereits ein Jahr getrennt leben, um dann sofort geschieden zu werden?


Hallo Digger,

bei deutsch/deutschen Paaren mag das funktionieren. Aber da in binationalen Ehen der Ausländerbehörde jede Veränderung, die Auswirkung auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung haben könnte, angezeigt werden muss, funktioniert das in Deinem Fall nicht.
Die beiden müssen die Trennung bei der ABH angeben.
Und da die eheliche Lebensgemeinschaft noch keine 2 Jahre bestand, hat die Frau kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Eine Trennungszeit von einem Jahr reicht für die Scheidung, wenn beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind. Ist einer der Partner dagegen, müssen 3 Jahre abgewartet werden. Wenn jedoch in dieser Zeit nicht schon der Versorgungsausgleich etc. geklärt ist, kann es sich mit dem Ausspruch des Scheidungsurteils noch länger hinziehen. (Schau mal auf http://www.scheidung-online.de, da gibt es Infos über Scheidung).

Zitat:
Was mich ein wenig verwundert ist die Tatsache, dass das Trennungsjahr dem Sinn nach die Ehe schützen soll resp. den Ehepartnern die Chance geben soll sich wiederzufinden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entzug der Aufenthaltserlaubnis paradox!

Ich denke, es wurde in der Vergangenheit einfach zu viel Missbrauch getrieben. Mal schnell geheiratet, um eine AE zu erhalten und dann schnell wieder sich geschieden und die AE behalten ... Deshalb haben es die ehrlichen Paare ja so schwer ...

Zeitliche Beschränkung heißt ja auch nicht unbedingt, dass der ausländische Ehepartner sofort ausreisen muss ... Wie das allerdings in der Praxis genau gehandhabt wird, müssen die Experten beantworten.

Viele Grüße
Janna
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Mick
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Antwort #4 - 11.05.2005 um 01:13:58
 
Zitat:
Zeitliche Beschränkung heißt ja auch nicht unbedingt, dass der ausländische Ehepartner sofort ausreisen muss ... Wie das allerdings in der Praxis genau gehandhabt wird, müssen die Experten beantworten.


Hi,
wenn die ABH den Sachverhalt ermittelt hat, hört sie die Betroffenen
zu den beabsichtigten Maßnahmen an. Dann kommt eine Beschränkung
der Aufenthaltserlaubnis mittels Ordnungsverfügung. Die Beschränkung
erfolgt in der Regel auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung.
Es wird eine Ausreisefrist eingeräumt, die zwischen einem und drei
Monaten liegen dürfte. Je nach Dauer des Aufenthaltes. Ein Jahr ist nicht
gerade lang...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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