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Wie soll ich es formulieren? (Gelesen: 4.071 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie soll ich es formulieren?
06.05.2005 um 16:19:04
 
Ich wollte mir heute einen amtlichen Ausweis ausstellen lassen (bin auf Antrag ausgebürgert worden) um mich z.B. bei Behördengängen ausweisen zu können (hab leider keinen Führerschein). Der Einbürgerungsantrag ist noch im Schwebe, die "Sachbearbeiterin" möchte die Akte mal an eine obere Behörde senden. Da ich nicht wusste, wie so ein Papier amtlich heisst, habe ich nach einen Staatenlosenpas gefragt. Die deutsche Sachbearbeiterin (an der Informationtheke) meinte auffällig nervös, ich kriege so was keinesfalls. Hätte ich nach was anderes fragen sollen,  irgend einen andereren ausweisdokument (mit Lichtbild und Niederlassungserlaubniss?) daß leichter zu erhalten ist? Meine Frage wäre nun, wie heisst so ein Dokument für die vorläufig Ausgebürgerte, es muss doch da was geben? Fühle mich einfach falsch verstanden.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 07.05.2005 um 01:31:45
 
Hi,
ich meine es war in NRW per Erlass geregelt, für die
Übergangszeit ein Reisedokument auszustellen (wenn
die Einbürgerungszusicherung bereits vorlag). Nach-
folger des Reisedokumentes ist der "Reiseausweis für
Ausländer
" (§ 5 ff Aufenthaltsverordnung).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 07.05.2005 um 10:25:33
 
Zitat:
Reisedokumentes


Hessen hat das genauso gehandhabt, allerdings nur für die Fälle in denen bereits die EbZus. vorlag und sich die Entlassung aus nicht zu vertretenden Gründen verzögerte.

Vorliegend ist ja nicht klar, ob die Staatenlosigkeit behördlicherseits veranlaßt herbeigeführt wurde, oder aus eigenem Antrieb die Entlassung aus der bish. StAng.
erfolgt ist.

Bei selbstverschuldeter Staatenlosigkeit gab es nix.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.05.2005 um 13:01:43
 
Hallo, eine Einbürgerungzusicherung ist noch gültig, ist im Sommer 2004 erteilt worden mit der üblichen Aufforderung, sich schnellmöglichst auszubürgern
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 07.05.2005 um 13:23:57
 
Zitat:
Hallo, eine Einbürgerungzusicherung ist noch gültig, ist im Sommer 2004 erteilt worden mit der üblichen Aufforderung, sich schnellmöglichst auszubürgern


Ich denke dann wird ein Zitat:
"Reiseausweis für
Ausländer" (§ 5 ff Aufenthaltsverordnung).
zunächst mal erteilt werden, wenn die Entlassung tatsächlich wirksam ist.
Ich erinnere mich da an die Diskussion im andren thread, ob die Entlassung durch eine unzuständige Behörde überhaupt wirksam ist. Zwinkernd Dies wäre zunächst mal noch zu prüfen.

Diese Einzelfallprüfung kann nur deine ABH vornehmen, hier wird keiner die endgültige Lösung parat haben.

Grüße
Ronny
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.05.2005 um 21:14:22
 
Zitat:
Hallo, eine Einbürgerungzusicherung ist noch gültig, ist im Sommer 2004 erteilt worden mit der üblichen Aufforderung, sich schnellmöglichst auszubürgern


Hi,

wenn Du eine EBZ hast , dann verstehe ich nicht, dass noch eine andere Behörde
kontaktiert werden soll. Spreche doch einfach noch einmal mit der Sachbearbeiterin
über Deinen Fall.

Gruß
Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.05.2005 um 21:48:49
 
Ob eine Entlassung wirksam ist oder nicht, kann man doch bei dem Konsulat des Ex-Heimatlandes anfragen. Das dürfte bestimmt kein Problem werden.
Was aber merkwürdig ist, werden die Staatenlosenpässe wirklich so selten ausgestellt,  daß die Kollegen im Ausländeramt sich sofort aufregen, wenn einer danach fragt?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 10.05.2005 um 12:02:29
 
Zitat:
Hi,

wenn Du eine EBZ hast , dann verstehe ich nicht, dass noch eine andere Behörde
kontaktiert werden soll. Spreche doch einfach noch einmal mit der Sachbearbeiterin
über Deinen Fall.

Gruß


Bruno


Die zuständige Frau meinte es gebe keine Ausweisersatzpapiere für die Zwischenzeit, und ich sollte gedulden, bis der Fall bearbeitet ist. Für die Behördengänge bzw. Reisen innerhalb D-lands reicht die Ausbürgerungspapier völlig aus. Gut zu wissen.
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