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Heirat in Deutschland! Einkommen?? (Gelesen: 971 mal)
manuel
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heirat in Deutschland! Einkommen??
03.05.2005 um 19:05:51
 
Hallo!

Hab zwar schon ausführlich gelesen, möchte aber nochmal konkrete Meinungen zur Absicherung hören. Meine indische Verlobte und ich wollen sobald sie ihren Pass bekommt (August) ein Heiratsvisum beantragen. Allerdings werde ich ab September meine Arbeit ruhen lassen und eine 2-jährige Schule besuchen. Werde nach diesen 2-Jahren definitiv wieder eingestellt. Bei Beantragung des Heiratsvisa werde ich halt definitiv kein Einkommen mehr beziehen, sondern lediglich nur noch Bafög inklusive Darlehen (so ca. 600-650 Euro). Der Lebensunterhalt und Wohnraum wäre aber in jedem Fall nach der Heirat gesichert, da ich ja noch Rücklagen habe.

Meine Frage: Kann die ABH oder die Botschaft das Visum verweigern, da ich ja kein Einkommen mehr für 2 Jahre beziehe, oder ist das Einkommen nur für die Zeit bis zur Heirat (Einladung?) entscheidend. Die könnte ja dann auch z.B. mein Vater aussprechen.
Wird sie dann in jedem Fall nur eine Aufenthaltserlaubnis für 1-Jahr bekommen? Wäre das dann ein Problem, oder kann man die dann ohne weiteres verlängern, wenn sie sich nicht strafbar gemacht hat?

Wäre sehr fein, wenn ich diese Sache jetzt mal 100%-ig wissen würde.

Wenns irgendein Problem gäbe, wäre es dann klüger in Indien zu heiraten, da ja dann später das Einkommen bei Antrag eines FZV definitiv keine Rolle mehr spielt?

Gruß, Manuel!
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.05.2005 um 19:16:37
 
Hallo Manuel,

vorausgesetzt das du die deutsche Staatsangehörigkeit hast, gilt folgendes:

bis zur Eheschließung muss der Lebensunterhalt gesichert sein (durch Verpflichtungserklärung). Diese Verpflichtungserklärung kann auch dein Vater oder sonst jemand abgeben. Nach der Heirat bist du deiner Ehefrau zum einen dann kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, zum anderen wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG unabhängig vom Lebensunterhalt erteilt.

Daher dürften sich diesbezüglich keine Probleme ergeben.

Grüße
sunnysunshine
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 04.05.2005 um 09:25:36
 
Zitat:
Wird sie dann in jedem Fall nur eine Aufenthaltserlaubnis für 1-Jahr bekommen?
Sehr wahrscheinlich.

Zitat:
Wäre das dann ein Problem, ...
Nein.

Zitat:
...oder kann man die dann ohne weiteres verlängern, wenn sie sich nicht strafbar gemacht hat?
Ja.

Abu
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