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Aufenthalt wegen Studium - wie lange möglich? (Gelesen: 2.550 mal)
albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt wegen Studium - wie lange möglich?
26.04.2005 um 20:52:26
 
Hallo dem Forum,
aus Betroffenheit bezüglich eines Falles in nächster Nähe meine Schilderung:
Ein kongolesischer Student befindet sich studienhalber seit 14 Jahren in Deutschland, ohne Vordiplom, ohne Studienabschluss. Es wurde ihm mehrere Male bedeutet, dass eine Abschiebung erfolgen solle. (Zuletzt im Jahre 2003). Nun hat dieser Mann in einer anderen Sache bei Gericht vorgetragen, jetzt ein Studium an einer Fachhochschule begonnen zu haben.
Ist so etwas möglich? Gibt es - wie für uns - nicht auch Höchststudiendauern? Da ein Studium keinen Aufenthalt begründen kann, zudem ein nicht abgeschlossenes - hat da der Mann etwa das Gericht falsch informiert oder ist es überhaupt möglich, diese Höchststudiendauer weit zu überschreiten und dann auch noch ein Fachhochschulstudium zu beginnen - wahrscheinlich mit demselben Negativergebnis?
Kennt jemand die Hochschulbestimmungen für ausländische Studenten?
Ein - nachlesbarer - Gesetzestext wäre hierzu hilfreich. Wem steht ein solcher zur Einsichtnahme zur Verfügung?
Danke für eine Antwort schon an dieser Stelle.
MfG albosa
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt wegen Studium - wie lange möglich?
Antwort #1 - 26.04.2005 um 22:30:43
 
Hi albosa,
normal ist das nicht. Aber ohne in die Ausländer-
akte zu blicken, wird Dir hier wohl niemand eine
Antwort darauf geben können, was in dem ge-
nannten Fall ok oder nicht ok ist.

Grundsätzlich soll ein Studium in der Regelstudien-
zeit abgeschlossen werden. Die Gesamtstudiendauer
soll 10 Jahre nicht übersteigen (Wechsel Fachrichtung
denkbar). Ist so in den Vorläufigen Anwendungshin-
weisen zum AufenthG nachzulesen. Ist 'ne Menge
Stoff, über Google zu finden (dort Nr. 16)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthalt wegen Studium - wie lange möglich?
Antwort #2 - 27.04.2005 um 09:52:41
 
Hi Mick,
danke für die Angabe. Habe auch alles nachgelesen und festgestellt, dass Studienzeit
nicht über 10 Jahre hinaus gehen soll.
Habe auch einen Blick in Passkopien geworfen. Da steht, dass Aufenthaltsgenehmigung nach 10 Jahren Studium erlischt. Bei den Kopien war auch ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung, der bis zu einem gewissen Zeitpunkt befristet war. Dieser Antrag wurde nicht erneuert, sondern es wurde immer wieder eine Bestätigung ausgestellt, dass dieser Antrag noch besteht, d.h., es wurde immer wieder die Bestätigung verlängert.
Eine Seite Passkopie hat dann einen Aufkleber, wenn Fachhochschulstudium nicht läuft, bzw. aufgegeben, dann kein Aufenthalt. Der Ausländerbehörde wurde auch schon lange mehr keine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung vorgelegt. Die Passkopien sind nicht fortlaufend, was auf anderen Seiten steht, ist unbekannt. Alles sieht so seltsam für mich aus, nicht aber wahrscheinlich für die ständig wechselnden Bestätiger der Bescheinigung, dass ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt wurde.
Klarheit zu haben ist aber wichtig für die Betroffene.
Es gibt nämlich keinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wegen des Vorhandenseins eines nichtehelichen Kindes, zu dem der "Student" nach vier Jahren des Lebens des Kindes erstmals Kontakt aufnahm. Er stritt dann um Besuchsrecht, das ihm von der Mutter des Kindes wegen des Kindeswohls dann einräumte. Dann warf er der Mutter ohne Kommentar ein Schreiben seiner Ausländerbehörde ein. Dieses sagt, dass ihm letztmals bis 22.12.2003 rechtliches Gehör gewährt werden will. Sollte er davon keinen Gebrauch gemacht haben, werde die Abschiebung angedroht.
Die Ausländerbehörde hat sich 2002 nach der Qualität des Umgangs dieses Studenten mit dem Kind erkundigt. Der Student kümmerte sich nicht sonderlich um das Kind, das er, wenn er kam, im Ein-Wochen-Turnus für einen Tag abholen konnte. Dann schlief er meistens und setzte das Kind vor den Fernseher.
Nach Einwurf des kommentarlosen Schreibens der Ausländerbehörde wollte der Mann die Mutter zwingen, falsche Angaben bezüglich seiner Wohnung zu machen. Sie sollte sagen, er wohne in ihrem Haushalt, was aber nicht der Fall sein sollte. Oder sie solle das Sorgerecht mit ihm teilen, das funktioniere in anderen Fällen auch. Die Mutter will niemanden betrügen, so auch keine Ausländerbehörde. Sie lehnte ab. Da erfuhr sie, dass der Mann inzwischen ein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt hatte. Er wollte das Kind auch über Nacht und in den Ferien zu sich holen. Das Gericht lehnte dies aus triftigen Gründen ab. Im Gerichtsverfahren hatte er vorgetragen, dass die Mutter den Umgang verweigere, was nicht den Tatsachen entsprach. Ihr wurden dann außerhalb des Verfahrens vom Anwalt des Studenten eben diese Passkopien zugesandt, die wie gesagt, so wenig einleuchtend wirken. Niemand scheint das zu interessieren.
Das Jugendamt sagte der Mutter, nachdem diese dort nach dem aktuellen Aufenthaltsstatus des Studenten gefragt hatte, sie möge keine Rechtsgebiete vermischen, der Fall sei klar, der Mann habe, wie alle Väter, Umgangsrecht. Dass er noch niemals Unterhaltsleistungen erbracht hat, seinen Lebensunterhalt angeblich durch Freunde sichern lässt, interessiert dieses Jugendamt, das als Beistand zur Regelung des Unterhalts des Kindes bestellt ist, nicht. Alles in allem eine merkwürdige Sache.
Die Ausländerbehörde hat sich nun bei der Mutter gemeldet, um zu erfahren, ob der Student Umgang mit seinem Kind pflegt. Der verwies darauf, dass er das Kind 16 Monate nicht "gesehen" habe wegen seines Gerichtsganges. Sehen hätte er es aber können, z.B. beim Schuleintritt des Kindes. Da haben andere getrennte Eltern auch gefilmt etc., ohne das Kind anschließend mitzunehmen.
Gilt die ständige Inganghaltung eines Gerichtsganges denn als Entschuldigung dafür, dass der Student in diesen 16 Monaten nicht nach dem Kind gefragt  und ihm lediglich 5 völlig banale Postkarten gesandt hatte?
Wenn man so das Ausländergesetz handhabt, sage ich mir, ist es nicht verwunderlich,
dass es so viele leidvolle Geschichten gibt, die im Zusammenhang mit Ausländern stehen.
Wären die nicht vermeidbar, wenn man genauer hinsähe?
Der Fall kümmert mich.
VG albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 28.04.2005 um 16:48:05
 
Zitat:
Grundsätzlich soll ein Studium in der Regelstudien-
zeit abgeschlossen werden.

Ist es nicht mehr die Regelstudienzeit plus 4 Semester??
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #4 - 28.04.2005 um 16:58:24
 
Zitat:
Ist es nicht mehr die Regelstudienzeit plus 4 Semester??


Ziffer 16.1.2.4 der VAH sagt aus, dass ein "ordnungsgemäßes" Studium regelmäßig vorliegt, wenn die durchschnittliche Studiendauer an der Einrichtung um nicht mehr als drei Semester überschritten wird.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 28.04.2005 um 21:09:48
 
..und die statistisch zu ermittelnde  durchschnittliche Studiendauer an der jeweiligen Hochschule liegt in der Praxis meist deutlich über der (z.B. für die Förderung nach dem BAföG maßgeblichen, für das Fach meist bundesweit geltenden) Regelstudienzeit  Smiley

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.04.2005 um 22:10:56
 
Öhm... mal ne andere Frage: ist denn überhaupt schon geklärt,
ob überhaupt eine neue Studienaufnahem von der Uni/FH zuge-
lassen wird? Denn ohne das geht ja auch nix. Nach Jahren Pause
erscheint mir das auch fraglich  Ärgerlich
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.04.2005 um 10:31:25
 
Hallo fon,
nach 13 Jahren Studium ohne Abschlüsse ist in Passkopie lesbar, dass Aufenthalt bei Wegfall Studium Fachhochschule erlischt; bei Gericht hat Mann diesen Pass nicht vorgelegt, aber dem Gericht gesagt, er habe keine Immatrikulationsbescheinigung.
Wir müssen aber da durchsteigen.
Wie du beschreibst, muss also eine Zulassung zum Fachhochschulstudium erlangt worden sein oder aber die Passkopie enthält nur den Hinweis, dass Fachhochschulstudium, ohne dass genau hingesehen oder geprüft wurde.
FG albosa
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 05.05.2005 um 15:37:16
 
Hallo,
im vorherigen Zusammenhang:
sind Visa zu Studienzwecken zeitlich limitiert? Werden diese beliebig verlängert?
Ist es möglich, dass aus "Kulanzgründen" Visa zu Studienzwecken immerfort verlängert werden - z.B. für ein neu anzufangenes Fachhochschulstudium?
Folgt die Ausländerbehörde "automatisch" dieser Visaverlängerung und erteilt Aufenthalt bis sich möglicherweise ein anderer Aufenthaltsgrund ergibt?
Die Ausländerbehörde gewährt Aufenthalt für Studienzwecke, schreibt aber gleichzeitig
die Mutter des nichtehelichen Kindes des "Studenten" an, um zu erfahren, wie sich der Umgang überhaupt und wie gestaltet,
da sie die Sache "abschließend behandeln wolle." Bereits Ende 2003 schrieb die Ausländerbehörde von der "abschließenden Behandlung". Sie wolle dem "Studenten" ein letztes Mal rechtliches Gehör in der Angelegenheit gewähren.
Wann ist denn nun für die Behörde "letztes Mal"? Es scheint, dass dies Standardangaben in einer "Endlosschleife" seitens der Ausländerbehörde sind.
Allen Betroffenen ist damit nicht geholfen.
Der Student bezahlt seit 7 Jahren keinen Unterhalt für sein nichteheliches Kind, verfolgt aber einen reinen "Begegnungsumgang" mit dem Kind, verlangt mit Prozesskostenhilfe in Abständen quantitativ umfangreicheren Umgang, der dann abgelehnt wird.
Niemals wurde von dem Studenten verlangt, dass er die Vaterschaft auch lebt, d.h., sich irgendwie als Vater gegenüber dem Kind betätigt.
Es ist sichtbar, dass das Kind als Aufenthaltszweck vorgeschoben wird, damit der Studentenstatus erhalten bleibt. Studentenstatus impliziert dann automatisch den Mangelfall.
Wem ist mit so etwas gedient? Kann man als Student aufenthaltsrechtliche Auflagen mit Kind besser aussitzen?
Aus welchen Gründen befragt die ABH die Mutter des Kindes, wenn deren Angaben aber keine Rolle hinsichtlich des Aufenthaltsgrundes Studientätigkeit spielen können?
Wie sieht sich diese ABH, den "Dauerstudenten", das nichteheliche Kind, die nichteheliche Mutter?
Wie könnte Mutter und Kind geholfen werden? Gibt es keine vergleichbaren oder ähnlich gelagerten Fälle, die irgend einmal zu einer Entscheidung führten, die die Zukunft der Beteiligten etwas planbarer machte?
Viele Fragen, aber anscheinend gar keine Antworten?
FG Albosa
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