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Student-ermessen. (Gelesen: 1.516 mal)
Emilio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Student-ermessen.
25.04.2005 um 12:15:09
 
Hi!
Ich würde gerne wissen wie meine Chancen zu eine Ermessenseinbürgerung oder Ansprucheinbürgerung stehen. In Mexiko geboren, mit 6 nach Deutschland gekommen und bis zur 6 klasse zur Schule gegangen, dann wieder nach mexiko und 2002 bin ich wieder nach Deutschland gekommen und studiere jetzt mit Unterhalt von meinen Eltern. Also insgesamt 9 jahre Aufenhalt in Deutschland.
Ist was anders jetzt mit dem neuen Gesetzt?
Danke im Vorraus!

E.
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Ralf
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Antwort #1 - 25.04.2005 um 12:28:37
 
Zitat:
Also insgesamt 9 jahre Aufenhalt in Deutschland.


Hallo!

Entscheidend ist nicht nur die Aufenthaltsdauer, sondern vor allem, welche Aufenthaltstitel während dieser Zeiten bestanden haben.

Mehr Informationen zu den Voraussetzungen finden sich unter ...
Zur Anrechenbarkeit früherer Aufenthaltszeiten siehe § 12 b StAG.
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Emilio
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.04.2005 um 12:41:40
 
Erstmal vielen dank für die schnelle Antwort!

Also ich habe eine Aufenhaltsbewilligung in allen Fällen bisher gehabt. (nun Aufenhaltserlaubniss laut den neuen gesezt ode?r). Als ich mich bei der behörde in Hannover informiert habe (vor 2 jahren) wurde mir gesagt das die 6 jahre die ich als kind hier verbracht habe nur als 3 jahre angerechnet werden können, also 3 jahre vorher und die 3 jahre die ich bis heute hier bin, bräuchte ich noch 2 jahre um die 8 jahre für eine Einbürgerung zu erfüllen.
Ist das gang und gebe bei einer Ermesseseinbürgerung?

E.
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Ralf
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Antwort #3 - 25.04.2005 um 13:12:48
 
Hallo!

Wenn du bisher nur eine Aufenthaltsbewilligung hattest und seit dem 1.1.2005 eine AE für den Zweck des Studiums hast, genügt dies ohnehin nicht für eine Einbürgerung, auch nicht auf dem Ermessenswege, da dieser Aufenthaltstitel keinen dauerhaften Aufenthalt begründet.

Erst wenn eine "normale" AE erteilt wurde lohnt sich daher eine Überlegung, inwieweit der frühere Aufenthalt anrechenbar ist. Die Anrechenbarkeit von Zeiten mit Bewilligung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
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