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vorrschtrafen (Gelesen: 6.675 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 25.04.2005 um 15:30:56
 
Zitat:
zweite urteil war am.10.04.2002.ich kann einbürgerungsantrag ab 10.02.2007 stellen?oder ich habe andere moglichkeit? 


Um das auch nur einigermaßen stimmig beantworten zu können, wäre es sinnvoll die Strafe, die "Hausnummer der Verurteilung" und das Strafmaß zu kennen.

Denn danach richtet sich die Beantwortung der Fragen.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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kakuna
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Antwort #16 - 25.04.2005 um 15:35:21
 
1.Tat

StGB § 242 Diebstahl ...urteil am 11.10.2001. geldstrafe 500 EUR.(20Tagessätzen). kopfhau

--------------------------------------------------------------------------------


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
--------------------------------------------------------------------------------
-----------------------------
2.Tat

StGB § 123 Hausfriedensbruch .urteil am10.04.2002.geldstrafe 100 EUR.(10Tagessätzen). kopfhau

--------------------------------------------------------------------------------


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

ich habe beide urteil geschrieben,dass du liest. motz









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ronny
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Antwort #17 - 25.04.2005 um 15:45:41
 
Na gut, dann wird das was Ralf mit den 5 Jahren geschrieben hat zutreffen, weil es sich bei beiden Taten um vorsätzliche Straftaten handeln dürfte.

Das heißt Einbürgerung erst möglich, wenn die Tilgungsfrist (5 Jahre ) um ist. Diese rechnet von dem Tag der Rechtskraft des letzten Urteils an, muß nicht gleich dem Datum der Verurteilung sein.

Dann kann der 10.02.2007 zumindest nicht zutreffen. Denn die Tilgungsfrist wäre IMHO frühestens am 10.04.2007 um.

Grüße
Ronny
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Ralf
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Antwort #18 - 25.04.2005 um 16:13:38
 
Zitat:
Das heißt Einbürgerung erst möglich, wenn die Tilgungsfrist (5 Jahre ) um ist.


Es sei denn, der Zeitpunkt, an dem ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG vorliegt, tritt eher ein, denn dann bleiben diese Strafen unberücksichtigt.

Da hierzu eine Aufenthaltsdauer von 8 Jahren erforderlich ist, trifft dies in diesem Fall aber nicht zu.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Tilgungsfrist im Falle einer weiteren Verurteilung von Neuem beginnt.
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kakuna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 13.05.2005 um 01:40:16
 
Ralf ,ich habe eine frage noch?!
wir habe vor StAG § 8.
) Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann /* von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet die Niederlassung erfolgt ist, */ auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes erfüllt,
3. an dem Ort seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. an diesem Ort sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

"(2) Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nummer 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsorts und, sofern diese keinen selbständigen /* Armenverband */ bildet, auch der /* Armenverband */ zu hören. "
Wie versteest du letzte Satz?ich habe nicht richtig verstanden.Was ich habe mit schwarze buchstaben geschrieben. motz
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Antwort #20 - 13.05.2005 um 07:08:15
 
Zitat:
ich habe nicht richtig verstanden.Was ich habe mit schwarze buchstaben geschrieben


Hmm,

naja, entweder bin ich farbenblind oder alles ist in schwarz geschrieben  grin

Im Ernst:

Gemeint ist damit, dass der örtliche Sozialhilfeträger um Stellungnahme gebeten wird, ob Leistungen bezogen werden, und ob der Bezug selbst zu vertreten ist.

Dabei reicht es IMHO aus, dass ein Anspruch besteht, der tatsächliche Bezug ist nicht entscheidend.

Grüße
Ronny

edit:  Jungs aber irgendwie kommt mir die Formulierung überholt vor, ist das heute noch im Gesetz so geschrieben  :nix
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Antwort #21 - 13.05.2005 um 07:22:14
 
Wußt ichs doch, die Formulierung ist noch aus den RuStAG-Tagen  grin

Aber inhaltlich stimmt sie trotzdem noch:

Hier ein Teil aus der StARVwV (Ziffer 8.1.1.4):

Zitat:
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.

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Antwort #22 - 13.05.2005 um 08:53:04
 
Zitat:
StAG § 8.
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann /* von dem Bundesstaat, .....


Wo hast du denn diesen alten Kram her? Man solte schon die aktuelle Fassung des § 8 StAG heranziehen:
klick

Ändert aber nichts daran, dass die verhängten Strafen einer Einbürgerung entgegen stehen.
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