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wohnungsgröße+ABH (Gelesen: 5.310 mal)
cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.04.2005 um 13:18:31
 
hi,leute,hier meine frage,wenn ich eine wohnung von 64 m gekauft habe,3große zimmer für 4 personen,wird dann das visum zur familien-ehemann-zusammenführung von der ausländerbehörde abgelehnt Fragezeichen

1. größe der wohnung -gekaufte- 4 personen Fragezeichen

2. kann abgelehnt werden Fragezeichen


danke gruß cryssy
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 21.04.2005 um 13:56:20
 
Hi,
sollte passen. Grundsätzlich geht man davon aus,
dass 12 qm pro Person vorhanden sein müssen.
Kinder unter 6 Jahre: 10 qm
Kinder unter 2 Jahre: bleiben unberücksichtigt.

Siehe § 2 Abs. 4 AufenthG und Vorl. Anwendungshinweise des BMI
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.04.2005 um 14:20:05
 
[beifall=beifall.gif]danke,werde noch nach den § sehen - gruß cryssy-
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.04.2005 um 19:58:38
 
Smiley :anbet,hallöchen mick,war heute bei der ausländerbehörde-mit deiner antwort,hat gepasst mit deiner aussage,wegen der m danke,doch ich freue mich umonst,kommt der Smiley,darum meine weiteren fragen,muß ich das alles wirklich erdulden ??? Fragezeichen

ABH-will  noch folgende dinge haben,aber warum verstehe ich leider nicht,werde es tun,wenns geht,

1. org. steuerbescheid vom finanzamt(selbststd.)2004/005-nachweis über  wohng.grund-
    buch eintragung Fragezeichen kann man noch versuchen-lonnachw.3mon.
2. wie wohnung finanziert wurde Fragezeichenist ein erbe der familie - ausland,schwer ranzukommen Fragezeichen   danke cryssy
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 28.04.2005 um 23:41:07
 
Hi,
ich möchte jetzt nicht Deine 54 Postings nachlesen,
daher die Frage (außerdem habe ich Altersheimer,
schrieb ich ja schon per KM):
Geht es um Ehegattennachzug zu Deutschen? Keine
Kinder bei?
Dann könntest Du nochmal zur ABH gehen und nach-
fragen, warum die Nachweise gefordert werden. In
§ 28 ist ausdrücklich geregelt, dass die AE abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung Lebensunter-
halt) erteilt werden muss.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 28.04.2005 um 23:46:43
 
Hi Mick,

des meiste ist schon in drei IM beantwortet.

Familiennachzug zu Ausländern  Zwinkernd

§ 2 und 5 auch  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.04.2005 um 23:55:49
 
Smiley,armer mick-alzheimer-neeeeeeeeeeeeeeeee,ronny hat recht,es ist die frage wie folgt -

1. abh - will die finanzierung der gekauften wohnung wissen, die wird aber pro jahr,vom familien-erbe durch den bruder(ausland) MIT ! 10.TAUSEND EURONEN BEZAHLT, - gibt es dafür §§§§§ Fragezeichen

2. KANN SONST NOCH WAS GEFORDERT WERDEN Fragezeichen

danke cryssy :anbet
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 30.04.2005 um 13:05:06
 
Hallo,
Zitat:
ich möchte jetzt nicht Deine 54 Postings nachlesen,

wenn ich die 54 Postings richtig verstanden habe - und das ist leider ein grosses Wenn, mir schwindelt schon vor so vielen wedelnden grinsenden Smileys und der eigenwilligen Grammatik - dann sieht es ungefähr so aus:

Ausländischer Mann reist 1990 in D ein, erhält eine Duldung, heiratet 1993 eine Deutsche, wodurch er inzwischen schon einen unbefristeten Atitel hat, aber noch keine Einbürgerung (Sozialhilfebezug). Er verdient zur Zeit 400 Euro im Monat, wobei er seit August 2004 "keine offizielle Arbeit" mehr hat, und seine dt. Ehefrau bezieht Sozialhilfe, sie leben "wegen der Arbeit" schon mindestens 3 Jahre getrennt.
Jetzt sind plötzlich seine muslimisch angetraute Ehefrau und seine Kinder (die ohne Wissen der dt. Ehefrau in den letzten 10 Jahren geboren wurden) in D aufgetaucht und sollen hier krankenversichert werden, im übrigen kümmern sich wohl die wohlhabenden Brüder der muslim. Ehefrau um ihren Unterhalt. Genauso plötzlich ist eine Erbschaft aus dem Ausland aufgetaucht, die dem Vater den Kauf einer für den Kindernachzug ausreichend großen Eigentumswohnung ermöglicht.
Der Vater (bzw. Cryssy) erwägt auch die Ummeldung in ein anderes Bundesland, um seine Einbürgerung zu beschleunigen. Wenn der Aufenthalt der Kinder über den Vater gesichert ist, soll auch die muslim. Ehefrau einen entsprechenden Aufenthaltstitel über ihre (dann standesamtliche?) Ehe bekommen.

Die Organisation der ganzen Angelegenheit, inklusive Antragstellungen bei der Ausländerbehörde, übernimmt Cryssy, da auch bereits in anderen Fällen von schleichendem Familiennachzug erfahren, und "die Advocaten fressen ja nur Geld und kommt nichts bei raus"...

und spätestens an dem Punkt stelle ich dann fest, dass ich keinen Grund sehe, irgendeinen Rat zu geben.
Zitat:
Nein, ich weiß keinen Weg. Wenn ich einen wüsste, würde ich ihn
aber auch nicht darlegen, da mir die Geschichte zu suspekt ist.

Zitat:
1. abh - will die finanzierung der gekauften wohnung wissen, die wird aber pro jahr,vom familien-erbe durch den bruder(ausland) MIT ! 10.TAUSEND EURONEN BEZAHLT, - gibt es dafür §§§§§ Fragezeichen

Gratuliere, 10000Euro jährliches Familienerbe, beneidenswert!
Und der Steuerzahler freut sich mit: Bis zu 10000Euro weniger Sozialhilfe jährlich die an das Ehepaar zu zahlen sind...

Mag keine Smiley-Schleimerei:
eishennig
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 30.04.2005 um 13:38:47
 
Hi Cryssy,

der Besitz / Eigentum an einer Eigentumswohnung kann auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

D.h. wenn der Mann beim Sozialamt nicht angibt, dass er Eigentum besitzt, kommt er seiner Pflicht zur Angabe aller die Berechtigung zum Sozialhilfebezug beeinflussenden Gegebenheiten nicht nach.

Auf wen ist die Wohnung im Grundbuch eingetragen? Welche Sicherheiten wurden der kreditgewährenden Bank gegeben? Wurde der Kauf der Wohnung z.T. mit Eigenkapital finanziert (wurde die Wohnung  also nicht zu 100 % kreditfinanziert)? Dann hätte der Mann das Eigenkapital auch beim Sozialamt angeben müssen und seine Leistungen wären gekürzt worden -> m. E. Sozialbetrug ! ! !

Auch geschenktes Geld muss angegeben werden! Denn sonst könnte sich ja jeder von seiner Verwandschaft in "Irgendwo" finanzieren lassen und als Sahnehäubchen noch den Staat und damit den ehrlich arbeitenden Steuerzahler abzocken.

Außerdem kann das Sozialamt verlangen, dass eine ETW, wenn sie zu groß ist, verkauft wird und für den Eigenbedarf von dem Verkaufserlös eine kleinere Wohnung mit angemessener Größe angeschafft wird.

Zu groß ist die Wohnung in diesem Fall sicherlich, denn die Kinder wohnen noch nicht da, haben ja noch nicht einmal einen Aufenthaltstitel, und die Erteilung des Titels ist fraglich.

Wohnt der Mann schon in der Wohnung? Oder ist die Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet? Wenn vermietet, müssen die Mieteinnahmen angegeben werden und werden auf den Sozialhilfebezug angerechnet. Ansonsten bei Nichtangabe: Wieder mal Betrug ...

Sollte die Wohnung auf jemand anderes eingetragen sein und der nicht Eingetragene da wohnen, muss der Wohnungseigentümer - auch wenn er keine Miete bekommt - beim Finanzamt eine fiktive Mieteinnahme angeben (Stichwort: Vermietung unter Verwandten). Ansonsten ist das auch Betrug.

Liebe Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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cryssy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 30.04.2005 um 21:50:44
 
:sauer:hallo eishennig,auch wenn du keine smailiys magst-egal,ledenfalls hast du alle meine postings zusammen geschmissen,zu einem ganzen, großen thema,was nicht zusammen gehört,schließllich bin ich nicht blöde,ich habe für jedes thema, eine extra überschrift gewählt,somit sind diese auch verschiedene sachverhalte und falls du mich veralbern wolltest,dein problem,wenn jemand, ehrlich ist, kannst du woll nich fassen, oder, schließlich kann es sowas im leben doch geben,....

ich hatte im übrigen gedacht,das man hier auch hilfe bekommt,ansonsten entschuldige ich mich bei allen,denen ich auf die nerven gegangen bin und werde in zukunft nichts von mir mehr hören lassen,unehrlichkeiten lasse ich mir nicht nachsagen...
somit fürs forum anderer noch viel erfolg und danke fürs bisherige. Daumen runter
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peku
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Antwort #10 - 01.05.2005 um 15:37:30
 
Zitat:
hi,leute,hier meine frage,wenn ich eine wohnung von 64 m gekauft habe,3große zimmer für 4 personen,wird dann das visum zur familien-ehemann-zusammenführung von der ausländerbehörde abgelehnt Fragezeichen

1. größe der wohnung -gekaufte- 4 personen Fragezeichen

2. kann abgelehnt werden Fragezeichen


danke gruß cryssy


hallo,habe zufällig deine Frage gesehen und woher du kommst.Daher ist die Antwort ganz einfach den es gibt dazu eine Verwaltungsanweisung in Berlin:

B 17 4 1 Nachweis ausreichenden Wohnraums
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnung gilt gemäß § 7 Wohnungsaufsichtsgesetz folgendes:
Bei Wohnungen muß für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu 6 Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden sein. In der angegebenen Wohnfläche sind auch Nebenräume (Küche, Bad, WC, Flur u. a.) enthalten.
Bei einzeln vermieteten Wohnräumen betragen die Mindestwohnflächen 6 bzw. 4 qm, zusätzlich müssen Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so sind die Mindestflächen für Wohnungen maßgebend.
Auch Wohnraum in Arbeiter- und Studentenwohnheimen ist angemessen, vorausgesetzt, daß sie die angegebene Mindestfläche haben.
Nicht angemessen ist die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften.


Du wolltest sachliche Antworten nun bitte.Noch weitere Fragen??

peku
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Antwort #11 - 02.05.2005 um 07:31:53
 
Zitat:
hallo,habe zufällig deine Frage gesehen und woher du kommst.Daher ist die Antwort ganz einfach den es gibt dazu eine Verwaltungsanweisung in Berlin:

[font=Courier]B 17 4 1 Nachweis ausreichenden Wohnraums



Hi,
es handelt sich um den Weisungsordner Berlin, der sich auf das
bis zum 31.12.2004 geltende Ausländerrecht bezieht. Werden die
Regelungen aus dem Weisungsordner in Berlin noch herange-
zogen?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Antwort #12 - 02.05.2005 um 09:49:10
 
hallo,

nach dem was mir von den Mitarbeitern dort gesagt wurde grelten die Weisungen dort jeweils solange weiter bis entweder eine neue Weisung ergangen ist oder durch eine Gesetzesänderung die betreffend Weisung veraltet ist.

Einen neuen Weisungsordner gibt es noch nicht-
gruss peku
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Antwort #13 - 02.05.2005 um 20:07:59
 
Zitat:
hallo,

nach dem was mir von den Mitarbeitern dort gesagt wurde grelten die Weisungen dort jeweils solange weiter bis entweder eine neue Weisung ergangen ist oder durch eine Gesetzesänderung die betreffend Weisung veraltet ist.

Einen neuen Weisungsordner gibt es noch nicht-
gruss peku


Hi Peku,
wie gehen die Berliner eigentlich mit den VAH zum AufenthG um?
Habe in dieser Richtung nur konkrete Kenntnisse aus Nds. und NRW.
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