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Arbeitsgenehmigung für litauische Staatsbürgerin (Gelesen: 2.881 mal)
McStan1
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21.04.2005 um 12:27:43
 
Hallo,

meine aus Litauen stammende Lebensgefährtin lebt seit 8/1999 in Deutschland und hat nach ihrem einjährigen Sprachaufenthalt als Au-Pair erfolgreich diverse Deutsch-Kurse und damit verbundene Prüfungen absolviert, die ihr schließlich seit 2001 an der Universität den Besuch des Magisterstudiengangs im Fach Spanisch ermöglichten.

Um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, hat sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei einer Berufsgenossenschaft in der Abteilung "Unternehmerbetreuung" gearbeitet. Weitere finanzielle Unterstützung erhält sie von ihrer Tante und mir; wir sind beide deutsche Staatsbürger.

Die unerwartete Einführung der Studiengebühren hat sie leider dazu gezwungen, das Studium dieses Jahr abzubrechen. Sie sieht den Studienabbruch dennoch positiv, da sich für sie hieraus die Chance ergibt, durch die Absolvierung einer dualen Berufsausbildung einen neuen Weg einzuschlagen.

Da sie sich in den Jahren ein gutes Netzwerk an privaten und geschäftlichen Kontakten aufgebaut hat, ist es ihr in den letzten Wochen gelungen, mehrere Ausbildungsplätze bei renommierten Unternehmen zum 1. August 2005 im kaufmännischen Bereich zu aqkuirieren, die dem deutschen Arbeitsmarkt bzw. der Agentur für Arbeit nicht bekannt sind. Bei der Auswahl der Betriebe wurde darauf Wert gelegt, ausschließlich Ausbildungsstellen in international tätigen Unternehmen zu finden, bei denen meine Lebensgefährtin ihre sprachlichen Kenntnisse (fließend: Deutsch, Litauisch, Russisch, Spanisch und Englisch) als besonderen Vorteil im Vergleich zu deutschen Arbeitnehmern einsetzen kann, sodass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer am Markt sind.

Sie möchte sich hinsichtlich ihres zukünftigen Ausbildungsbetriebes und -berufes im Moment noch nicht festlegen und stattdessen alle Bewerbungsverfahren zunächst abschließen, um dann eine überlegte Entscheidung zu treffen.

Damit ihr keine Steine in den Weg gelegt werden, hat sie die Agentur für Arbeit aus tiefstem Herzen gebeten, ihr eine unbeschränkte bzw. unbefristete Arbeitsgenehmigung zu erteilen, die u. a. für die Ausübung der dualen Berufsausbildung erforderlich ist.

Ihre berufliche Zukunftsplanung sieht vor, dass sie während und nach der Ausbildung an eigenfinanzierten Fortbildungsseminaren (Steuerrecht, Existenzgründung usw.) teilnehmen möchte, die ihr zukünftig den Weg in die Selbständigkeit ebnen sollen, um neue Arbeitsplätze auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu schaffen.

Die für sie zuständige Ausländerbehörde hat sie rechtzeitig über die gewünschte Aufnahme einer Berufsausbildung informiert. Auch die IHK wurde von ihr befragt, ob der Ausübung einer dualen Berufsausbildung etwas im Weg steht und man teilte ihr mit, dass die IHK dieses Vorhaben ausdrücklich unterstützt.

Leider hat die Agentur für Arbeit in einem unpersönlichen und aus meiner Sicht in mehrfacher Hinsicht sachlich falschen Schreiben mitgeteilt, dass ihr die Arbeitsgenehmigung verweigert wird. Nicht einmal ein unentgeltliches Praktikum vor Beginn der Ausbildung (ist eigentlich allgemein üblich) sei möglich, da die "unentgeltliche Beschäftigung eines Ausländers zu seinem Nachteil erfolge bzw. gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen verstoße", so der Wortlaut im Schreiben des AA-Sachbearbeiters.

Meine Frage lautet an Euch nun, wie Ihr die gesetzliche bzw. rechtliche Situation in diesem Fall einschätzt. Gibt es für meine litauische Lebensgefährtin eine Chance, die für sie so wichtige Arbeitsgenehmigung zu bekommen?

Falls ja, wie kann man das am Besten gegenüber der Agentur für Arbeit durchsetzen bzw. begründen? Könnte es zudem helfen, wenn ich meine Lebensgefährtin kurzfristig heirate?

Ich möchte mich abschließend sehr herzlich für Eure Zeit bedanken, die Ihr bis jetzt eingesetzt habt und bedanke mich vorab für Eure weiteren Bemühungen.

Viele Grüße,
Carsten
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Antwort #1 - 22.04.2005 um 07:43:58
 
Hallo Carsten,

ich weiß nicht genau, was die Arbeitsagentur geantwortet hat, aber zur Orientierung für Euch folgende Hinweise:

Einschlägig sind zunächst einmal folgende Vorschriften:

1. das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgestz/EU)

Nun ist es so, das Staatsangehörige aus Neu-EU-Ländern, wie Litauen, noch nicht die volle Freizügigkeit genießen. Insbesondere ist deshalb für sie der § 13 dieses Gesetzes einschlägig, wonach für eine Beschäftigung grundsätzlich eine Genehmigung von der Arbeitsagentur eingeholt werden muss. Die Bundesagentur legt dabei das

2. Sozialgesetzbuch III (SGB III) und zwar hier den § 284 Abs. 1 zugrunde.

Grundsätzlich, das kann ich aus beruflicher Erfahrung sagen, schaut die Arbeitsagentur immer sehr genau auf die Bedingungen, unter denen eine Beschäftigung stattfinden soll. Vor allem bei Verdachten auf Lohndumping oder Verdrängung regulärer, bereits bestehender Arbeitsplätze wird sehr sensibel und ablehnend reagiert.

Vor diesem Hintergrund sollte das Arbeitsangebot noch einmal geprüft werden. Vielleicht ist auch ein persönlicher Termin bei der Arbeitsagentur sinnvoll - wenn man dort registriert, dass Ihr Euch aufrichtig informieren wollt, um wirklich den Vorschriften entsprechend zu handeln, ist das sicher nicht schädlich.

Ich wünsche Euch viel Glück.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 22.04.2005 um 08:50:25
 
Hallo Carsten,

noch eine Ergänzung zu meinem vorangegangenen Posting:

Als dritte Vorschrift ist abgeleitet aus dem § 284 Abs. 3 SGB III der § 39 Abs.2 - 4 und 6 Aufenthaltsgesetz einschlägig. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU im Falle von Neu-EU-Bürgern eine Ermessensangelegenheit ist und welche Gesichtspunkte bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigen sind. Dort könntet Ihr nachlesen, und dann wird vielleicht etwas klarer, ob in Eurem Fall die Agentur ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt hat oder nicht. -

Ansonsten sprecht doch auch noch mal mit der IHK, die haben auch so ihre Erfahrungen mit der Arbeitsagentur, villeicht haben die noch einen konkreten Tip in petto.

=schweitzer=
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Antwort #3 - 22.04.2005 um 10:16:19
 
Hallo schweitzer,

zunächst einmal danke ich Dir sehr herzlich für Deine Antworten! Ich werde mir nun die entsprechenden Gesetzestexte im Hinblick auf Deine Hinweise sehr genau ansehen.

Auf jeden Fall gibt es bei der Ausübung einer dualen Berufsausbildung keine schlechteren Bedingungen für meine Lebensgefährtin im Vergleich zu deutschen ArbeitnehmerInnen, sodass die Arbeitsagentur zumindest in diesem Punkt keine Einwände haben dürfte.

Du schreibst von einer "Ermessungsangelegenheit", davon hatte ich auch etwas gehört. Ich kann Dir mit Gewissheit sagen, dass der Sachbearbeiter in der Arbeitsagentur den ausführlichen Antrag meiner Lebensgefährtin in keinster Weise daraufhin geprüft hat, ob eine positive Entscheidung möglich ist. Das Antwortschreiben ist geradezu erniedrigend formuliert und die Begründung passt textlich überhaupt nicht zu den Formulierungen in ihrem Antrag. Mit Textbausteinen wird man geradezu abgefertigt. Gegenüber solchen Schreibtischtätern habe ich jedenfalls keine "Hochachtung", so wie es die Grußformel einem weis machen will.

Nachdem das niederschmetternde Schreiben der AA angekommen war, habe ich meiner Lebensgefährtin spontan einen Heiratsantrag gemacht (sie hat zum Glück JA gesagt!!) und gehe mal davon aus, dass auf jeden Fall mit der Eheschließung die Arbeitserlaubnis nicht mehr verweigert werden kann - liege ich da richtig mit meiner Einschätzung? Seit einem Jahr haben wir einen gemeinsamen Wohnsitz, sodass hier hoffentlich keiner von einer "Scheinehe" sprechen wird.

Am Schnellsten soll es wohl laufen, wenn man in Dänemark heiratet und die Heiratsurkunde dann bei den deutschen Behörden vorlegt, so habe ich das zumindest in einigen Foren gelesen - ist das so und wenn ja, was ist dabei noch zu beachten, damit alles schnell geht? Am 1.8.05 möchte sie ja mit der Berufsausbildung beginnen...

Viele Grüße,
Carsten


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Antwort #4 - 25.04.2005 um 07:57:58
 
Hallo Carsten,

normalerweise sollte es mit der Genehmigung für eine Beschäftigung nach Eurer Heirat wirklich keine Probleme mehr geben. Allerdings habe ich mit dem neuen Arbeitsgenehmigungsrecht noch keine so umfassenden Erfahrungen. In der Vergangenheit (altes Recht) gab es aber für ausländische Ehegatten Deutscher in dieser Frage eigentlich keine Schwierigkeiten.

Auch ich habe verschiedentlich gehört, dass das mit dem Heiraten in Dänemark unkomplizierter sein soll. Allerdings sind auch dort einige Bedingungen zu erfüllen. Ich wüsste allerdings nicht, was einer Heirat zwischen einem  Deutschen und einer EU-Bürgerin in Deutschland entgegenstehen sollte, wenn die einschlägigen (bürokratischen) Voraussetzungen erfüllt sind, und das sind in erster Linie in aller Regel: gültiger Pass, Geburtsurkunde und leaglisiertes Ehefähigkeitszeugnis (nicht älter als sechs Monate) - genaueres dazu sollten aber die Standesämter wissen - ich würde dort eine Nachfrage anregen!

Ansonsten klicke Dich mal auf die Seite www.verband-binationaler.de - auch ein Anruf dort lohnt sich - die können Dir auch seriös mehr zu den Modalitäten einer Heirat in Dänemark sagen.

Ich wünsche Euch beiden viel Glück.

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Antwort #5 - 25.04.2005 um 12:45:17
 
Zitat:
In der Vergangenheit (altes Recht) gab es aber für ausländische Ehegatten Deutscher in dieser Frage eigentlich keine Schwierigkeiten.


Hi,
das ist jetzt noch einfacher, siehe § 28 Abs. 5 AufenthG. Die "Berechtigung" wird
praktisch mit der AE durch die Ausländerbehörde erteilt.

Zum Thema "Eheschließung in DK" empfehle ich auch einen Blick in die FAQ.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #6 - 26.04.2005 um 10:29:01
 
Hallo schweitzer und hallo Mick!

Ich danke Euch sehr herzlich für Eure Ausführungen, denn Ihr gebt mir neuen Mut, dass unsere Geschichte mit der Arbeitserlaubnis am Ende doch gut ausgeht:-)

Mick, zu Deinem Hinweis habe ich noch eine Frage: Ein Anwalt hat mir geschrieben, "dass für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Bürgern aus den Beitrittsstaaten nicht mehr die Aufenthaltserlaubnis entscheidend ist und daher eine Eheschließung keine Vorteile bringt."

Hat der Anwalt keine Ahnung oder was meinst Du dazu?

Gruß,
Carsten
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Antwort #7 - 26.04.2005 um 11:02:18
 
Zitat:
Hat der Anwalt keine Ahnung oder was meinst Du dazu?


Hi Carsten,
es gibt Ausländerbehörden, die ebenfalls dieser Auffassung sind. Nach dem Motto:
Wenn ein Aufenthalt nach dem FreizügG/EU erteilt wird, besteht kein Raum für die
Anwendung des § 28 Abs. 5 AufenthG.
Ich bin der Auffassung, dass über die Regelung des § 11 Abs. 1 letzter Satz
FreizügG/EU durchaus ein Zugang besteht und dass man den zur Vermeidung einer Diskriminierung der EU-Bürger auch anwenden muss, wenn es um die Frage der Zu-
lassung der Erwerbstätigkeit bei Neu-EUlern, die mit Deutschen verheiratet sind, geht.
Konkretere Regelungen oder Entscheidungen sind nicht bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #8 - 26.04.2005 um 11:54:06
 
Hi Mick!

Ich hab den Anwalt aufgrund Deines Hinweises nochmal konsultiert und erhielt nun folgende Antwort:

"Natürlich haben Sie Recht, nach Eheschließung begründet sich ein
eigenständiges Recht nach § 28 V AufenthG (i. d. F. ab 01.01.2005). Diese zu
erteilende Aufenthaltserlaubnis begründet dann die Arbeitserlaubnis.

Ich hatte - zugegeben fälschlicher Weise - Ihre  Anfrage dahingehend
verstanden, ob die Eheschließung gegenüber der Arbeitsagentur etwas ändert.
Und dies ist nicht der Fall, da die Aufenthaltserlaubnis, wie dargelegt,
gegenüber der AA nicht notwenig ist. Als EIGENSTÄNDIGE Anspruchsgrundlage -
wie von Ihnen gemeint - ist sie selbstverständlich von Bedeutung."

Nun werde ich alles für die Hochzeit in Dänemark vorbereiten und dann steht der Arbeitserlaubnis für meine zukünftige Ehefrau nichts mehr Wege:-)

Ich bedanke mich nochmals sehr herzlich für Eure Hilfe, dieses Forum ist wirklich der Hammer!!!

Viele Grüße,
Carsten
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