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...Aufenthalt nach dem Studium (zwecks Arbeitsuche (Gelesen: 1.853 mal)
sunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag ...Aufenthalt nach dem Studium (zwecks Arbeitsuche
21.04.2005 um 11:07:15
 
...schön ich hab mir alle Beiträge zu diesem Thema fleißig reingezogen, aber ich habe eins immer noch nicht kappiert:

man bekommt die einjährige Aufenthaltserlaubnis (Arbeitsuche) nur wenn man einen festen Arbeitsplatz vorweisen kann (das ist schon mal klar), aber kann man überhaupt in diesem Zeitraum einen anderen Job antretten oder nix da....

zur Erläuterung: ich bin nun mit dem Studieren fertig und möchte gernen etwas sinnvolles machen. Der Job den ich studienbegleitend gemacht habe, ist zwar nett aber eigentlich nichts für mich. Ich kann bei der Firma so lange arbeiten bis ich etwas "Richtiges" gefunden habe. Ich könnte mich also mit diesem Job bei der ABH bzw. Arbeitsamt anmelden, aber könnte ich ohne Weiteres den Job im "Suche-Jahr" wechseln????

Würede es nicht gehen, sage ich nämlich diesem Land ein Goßes TSCHÜSS...

Danke für Eure Hilfe...
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Max_Shakhray
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ...Aufenthalt nach dem Studium (zwecks Arbeits
Antwort #1 - 21.04.2005 um 11:54:33
 
Zitat:
man bekommt die einjährige Aufenthaltserlaubnis (Arbeitsuche) nur wenn man einen festen Arbeitsplatz vorweisen kann (das ist schon mal klar)


Eigentlich nicht, man braucht "nur" den gesicherten Lebensunterhalt. Wie der Lebensunterhalt gesichert wird - ist offen.

Zitat:
Ich könnte mich also mit diesem Job bei der ABH bzw. Arbeitsamt anmelden, aber könnte ich ohne Weiteres den Job im "Suche-Jahr" wechseln????


16.4.3 Soweit der Studienabsolvent in dieser Zeit die Aufnahme einer Beschäftigung beabsichtigt, ist dazu die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Mit der Aufnahme einer Beschäftigung, die lediglich der Sicherung des Lebensunterhalts während des Zeitraumes zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes dient, erfolgt kein Aufenthaltszweckwechsel. Die mit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit verbundenen Vorgaben sind als Auflage zu übernehmen. (VAH)

Also, es sind zwei Taetigkeiten zu unterscheiden:

a) eine der Qualifikation angemessene, und
b) eine lediglich der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende.

Wenn deine jetzige Arbeit als (b) angesehen werden kann, dann kannst du ruhig ein Jahr lang eine (a) suchen.

Und, uebrigens, kann dir eigentlich keiner Arbeitssuche waehrend einer Beschaeftigung untersagen.
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sunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ...Aufenthalt nach dem Studium (zwecks Arbeitsuche
Antwort #2 - 21.04.2005 um 15:27:35
 
ok, danke. das ist schon mal etwas.

aber die frage ist was in der auflage der einjährigen aufenthaltserlaubnis stehen wird. wenn dadurch nur die erwerbstätigkeit beim jetztigen arbeitgeber zugelassen wird, so kann ich in dem "suche-jahr" keine andere beschäftigung problemlos antreten. da muss ich jedes mal wieder durch die endlose vorrangsprüfung und so weiter...

oder verstehe ich das falsch???
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Max_Shakhray
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ...Aufenthalt nach dem Studium (zwecks Arbeits
Antwort #3 - 21.04.2005 um 20:45:46
 
Zitat:
aber die frage ist was in der auflage der einjährigen aufenthaltserlaubnis stehen wird. wenn dadurch nur die erwerbstätigkeit beim jetztigen arbeitgeber zugelassen wird, so kann ich in dem "suche-jahr" keine andere beschäftigung problemlos antreten. da muss ich jedes mal wieder durch die endlose vorrangsprüfung und so weiter...


16.4.2 Soweit kein zustimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht, lautet die Auflage: „Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“. (VAH)

16.4.4 Hat der Studienabsolvent einen seiner Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz gefunden oder liegen die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i. V. m. § 27 Nr. 3 BeschV oder § 21 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 erteilt werden, wenn die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, womit ein Aufenthaltszweckwechsel verbunden ist. Der neue Aufenthaltszweck ist in dem erteilten Aufenthaltstitel zu vermerken. (VAH)

Wie es mit der Vorrangspruefung funktionieren soll, weiss ich nicht. Kann aber wohl sein, dass sie nach Par. 16-4 nicht entfaellt.
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