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§ 10 StA: Rechtmäßiger gewöhnl. Aufenthalt / Visum (Gelesen: 1.480 mal)
Alicia
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 10 StA: Rechtmäßiger gewöhnl. Aufenthalt / Visum
17.04.2005 um 17:09:02
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur korrekten Berechnung der 8-jährigen Aufenthaltsfrist:

Zählt bei der Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung (also nach Eheschließung im Ausland  mit Deutschem/er und mit dem entsprechenden Einreisevisum) die (3-monatige) Aufenthaltsdauer vor Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis bei der Berechnung der 8-Jahres-Frist mit?

Oder beginnt die Frist erst mit der Erteilung der zunächst befristeten Aufenthaltserlaubnis?

Beispiel:

Einreise  mit Visum (Familiennachzug zu Deutschem/er): 01.06.1997
Anmeldung bei der Meldebehörde: 01.07.1997
Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis: 01.09.1997

Wann genau ist die für die Einbürgerung nach §10 StAG notwendige 8-jährige Aufenthaltsdauer erreicht?

Am 01.06.2005 oder am 01.09.2005?

Danke für Eure Antworten!
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Blaise
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Si taus vilat einisses
abanet!


Beiträge: 1.245

Erde, Germany
Erde
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.04.2005 um 18:54:30
 
Hallo Alicia,

die Zeiten des Visums zählen nicht mit.

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben: Der rechtmäßige Aufenthalt beginnt ab dem 01.09.2005.

Grüße

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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stilo03
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #2 - 18.04.2005 um 09:06:26
 
Moin Alicia,

maßgebend ist in diesem Fall der Tag, an dem die Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde. Ab diesem Tag gilt der Aufenthalt als erlaubt, dieser Zeitraum zählt also auch.  Die Ausländerbehörde müsste an dem Tag eine so genannte Fiktionsbescheinigung ausgestellt haben, schaut da mal nach.

mfg
stilo03
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mfg&&stilo03
 
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