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duldung und vaterschaft (Gelesen: 3.988 mal)
lena01
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10.04.2005 um 16:24:33
 
Hallo an alle!

Mein Freund, der zur Zeit die Duldung hat, hat ein einjähriges Kind mit einer deutschen Frau.
Da diese Frau sich sicher war, dass das Kind von einem anderen Mann ist, wurde auf Drängen des angeblichen Vaters erst vor einem Monat ein Vaterschaftstest gemacht.
Das Ergebnis war, der angenommene Vater ist nicht der Vater.
Hierauf hat mein Freund ebenfalls einen Vaterschaftstest gemacht und so die Vaterschaft zu dem Kind bestätigt.

Mein Freund hat nun die Vaterschaftsanerkennung und die Geburtsurkunde. Das halbe Sorgerecht wollte die Frau ihm nicht geben. Außerdem wohnt die Frau und das Kind in einem anderen Bundesland, 400km von uns weg.

Nun wollte ich wissen, ob er auch ohne dem halben Sorgerecht ( besuchen kann er das Kind so oft er will ) nach § 28 (1) eine Aufenthaltserlaubnis bekommen kann.

In diesem Paragraph steht außerdem "... Sie (die Aufenthaltserlaubnis)  kann ...dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."
Kann mir jemand sagen, was eine "familiäre Gemeinschaft" genau bedeutet?

Ich wäre euch sehr dankbar für hilfreiche Antworten
viele Grüße, Lena
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ronny
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Antwort #1 - 10.04.2005 um 17:16:15
 
Zitat:
Kann mir jemand sagen, was eine "familiäre Gemeinschaft" genau bedeutet?


Ich wills mal so formulieren, die Rechtsprechung geht eigentlich davon aus, dass das Kind und seine Eltern zusammenleben.

Wenn das nicht der Fall ist, miuß es sich bei dem Kind-Vater-Verhältnis zumindest um eine Beistandsgemeinschaft handeln, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft weit hinausgeht.

So wie es in Deinem Fall aussieht, wird es sich um eine reine sporadische Begegnungsgemeinschaft handeln, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht (IMHO) ausreichen wird.

Grüße
Ronny

Vielleicht noch als Ergänzung : Versuch mal oben in den Links den zu lexetius.com, da gibt es meines Wissen Rechtsprechung zu dem Thema: Sorgerecht und Aufenthaltstitel.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 11.04.2005 um 19:59:51
 
Hallo Ronny!

Danke erstmal, kannst du mir vielleicht sagen ob es ausreicht eine Geburtsurkunde des Kindes bei der Ausländerbehörde abzugeben, auf der nur der Name der Mutter eingetragen ist oder muss auch der Name des Vaters eingetragen sein ( das wäre dann noch zu beim Standesamt zu erledigen, da bis jetzt nur der Name der Mutter eingetragen ist) ?

Dankeschön
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ronny
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Antwort #3 - 11.04.2005 um 20:14:34
 
Hallo Lena,

der Geburtseintrag wird, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt wurde, fortgeschrieben.

Die Geburtsurkunde ohne den Vater könnt ihr danach in die Tonne kl......

Aber ihr bekommt jederzeit beim Standesamt eine neue Geburts- besser noch Abstammungsurkunde die dann auch aktuell den Vater zeigen wird.

Das ist sowieso erforderlich,sich eine neue zubesorgen, weildie alte ja nicht mehr aktuell ist.

Grüße
Ronny
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Antwort #4 - 11.04.2005 um 20:51:49
 
Hallo Ronny!

Das bedeutet, man muss selbst zum Standesamt gehen um eine neue Geburtsurkunde anfertigen zu lassen oder wird das automatisch nach der Vaterschaftsanerkennung vom Standesamt erledigt?

Kannst du mir sagen was mein Freund für Papiere zum Standesamt mitbrigen muss um seinen Namen in die Geburtsaurkunde eintragen zu lassen?

Viele Grüße
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Antwort #5 - 11.04.2005 um 21:06:38
 
Zitat:
Kannst du mir sagen was mein Freund für Papiere zum Standesamt mitbrigen muss um seinen Namen in die Geburtsaurkunde eintragen zu lassen?


Er braucht einen gültigen Paß und eine dazu passende Geburtsurkunde.

Grüße
Ronny
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Antwort #6 - 11.04.2005 um 21:22:06
 
Also Reisepass + Geburtsurkunde.
Muss die Geburtsurkunde vom Außenminister beglaubigt worden sein ?  Auf seiner Geburtsurkunde ist nämlich nur ein Stempel der zuständigen Behörde drauf. Reicht das?

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Antwort #7 - 11.04.2005 um 21:34:41
 
Zitat:
Reicht das?


Juristische Antwort gibt es :

Es kommt darauf an,  Zwinkernd

Wenn er aus einem der Problemstaaten kommt, wird das nicht reichen. Siehe dazu einfach mal oben in den FAQ zu den P-Staaten.

Ansonsten wohl schon.

Grüße
Ronny
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