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30 von 180 + 90 von 180 Tagen möglich? (Gelesen: 2.932 mal)
Coke67
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Wherever I lay my hat...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag 30 von 180 + 90 von 180 Tagen möglich?
10.04.2005 um 05:24:17
 
Moin!

Ich hab' lange gesucht, aber bin nicht so richtig fündig geworden. Es geht um die möglichen Zeiträume und die Halbjahresdefinition bei Besuchen ohne erforderliches Visum aus einem Positivstaat. Ich habe in den FAQ gelesen, dass...
Zitat:
Staatsangehörige, die durch die EU-Visa-Verordnung (VO-(EG) 539/01) von einem Visum aufgrund Art.  5 (1),  20 (1) SDÜ befreit sind, sich nur 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt der ersten Einreise, in Deutschland aufhalten dürfen (3 Monate innerhalb von 6 Monaten <=> 50%).


Dazu mal den Fall konstruiert, dass meine Freundin mich für 60 Tage seit dem 1. Januar aus einem Positivstaat besucht hatte und nun Anfang Juni die verbleibenden 30 Tage noch mit nutzen möchte. Das neue Halbjahr begänne dann am 1. Juli mit theoretisch neuen 90 Tagen. Macht zusammen 120 Tage am Stück, oder? ...

Ist dies möglich oder wäre dann Ende August nach 90 Tagen am Stück das Maximale erreicht? ...

Danke im voraus für sachdienliche Hinweise. Und macht weiter so! ...... Ohne euch wäre die Welt noch ein bischen trauriger!

Liebe Grüsse,
Coke67
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Gruß Coke67
 
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 10.04.2005 um 10:29:34
 
Hi Coke67,

für Dich und Deine Freundin wäre es bestimmt gut, wenn Deine Rechnung so funktionieren würde. Ist aber leider nicht.

Der Zeitraum von einem halben Jahr beginnt mit der ersten Einreise. Ist dieser Zeitraum ausgeschöpft, ist eine erneute Einreise nach einer "Aufenthaltspause" von drei Monaten erst wieder möglich, unabhängig davon, ob aller der erlaubten 90 Tage "verbraucht" sind.

:endsm
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Coke67
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Wherever I lay my hat...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.04.2005 um 06:13:13
 
Hi Zak,

danke für die Info. Kann ich das irgendwo nachlesen? ...

Somit dürfte nach obigem Beispiel meine Freundin mich also nur für 30 Tage im Juni besuchen und könnte dann frühestens am 1. Oktober wieder vorbeischauen...

:stampf: Schockiert/Erstauntm
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Gruß Coke67
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #3 - 11.04.2005 um 07:08:07
 
Zitat:
danke für die Info. Kann ich das irgendwo nachlesen?


Hallo

versuch es mal mit den Artikeln 10 und 20 SDÜ oben bei ...
müßte eigentlich das Zutreffende (?) sein.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Coke67
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Wherever I lay my hat...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.04.2005 um 09:37:09
 
Hallo Ronny,

danke!

Aber auch auf die Gefahr hin, dass ich euch auf die Nerven gehe, so wirklich drin stehen tut es da nicht. Es heisst immer nur Zitat:
höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an
oder beim Auswärtigem Amt Zitat:
Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Nirgendwo finde ich die gesetzesmäßige Definition oder zumindest Anweisung, wie es sich danach verhält.

kopfhau
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Gruß Coke67
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 12.04.2005 um 09:47:25
 
Zitat:
wie es sich danach verhält. 


Lies mal noch den Art. 11 dazu:

Zitat:
Ein für eine oder mehrere Einreisen gültiger Sichtvermerk, wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Berthold
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #6 - 12.04.2005 um 18:55:49
 
Guten Abend,

Bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle wird wie folgt verfahren:

Die besagten gesetzlichen Regelungen lassen einen sichtvermerksfreien Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an bei sogenannten Touristenreisen für bestimmte Drittausländer zu.
 
Der Bezugszeitraum berechnet sich nach dem Datum der begehrten Einreise. Von diesem Datum rechnet man 6 Monate rückwärts und erhält den zu bewerteten Bezugszeitraum.
Innerhalb dieses Bezugszeitraumes wird nun geprüft, ob der Ausländer Aufenthaltszeiten in Anspruch genommen hat.
Soweit Aufenthaltszeiten ermittelt werden, wird nun die Dauer dieser Aufenthaltszeiten geprüft. Sind in diesem Zeitraum bereits 3 Monate verbraucht, so scheidet eine Einreise grundsätzlich aus.

In der Konsequenz führt dieser Umstand bei uns an der Grenze zu einer Zurückweisung.
Beispiele:
Ein brasilianischer Staatsangehöriger möchte am 01.07.04 sichtvermerksfrei
als Tourist über den Flughafen Ffm. einreisen.

a) Er hat sich letztmalig am 01.12.03 – 01.03.04 im Schengener Vertragsgebiet aufgehalten = 2 Monate im Bezugszeitraum

b) Er hat sich vom 01.12.03 bis 01.03.04 und vom
     01.04 – 03.05.04 im   
    Schengener Vertragsgebiet aufgehalten = 3 Monate 
    bzw über 3 Monate im Bezugszeitraum

Fall a)     Einreisezeitpunkt:   01.07.04    
    Bezugszeitraum ( 6 Monate ) 
    01.01.04 – 01.07.04
    Bereits ausgenutzter Zeitraum
    von 3 Monaten ( 90 Tage ) sind
    2 Monate
    Fazit: Einreisegestattung 

Fall b)     Einreisezeitpunkt:   01.07.04    
    Bezugszeitraum ( 6 Monate ) 
    01.01.04 – 01.07.04
    Bereits ausgenutzter Zeitraum
    von 3 Monaten ( 90 Tage ) sind
    3 bzw. über drei Monate
    Fazit: Zurückweisung 
 
Im Fall a) steht der beabsichtigte 3-monatige Aufenthalt bei einem bereits ausgenutzten Zeitraum von 2 Monaten einer Einreisegestattung nicht entgegen, da der Bezugszeitraum fließend ist und fortlaufend einer neuen Berechnung bedarf.
Im Fall b) erfolgt eine Zurückweisung.

Gruß
Berthold
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Coke67
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Wherever I lay my hat...


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 12.04.2005 um 20:06:13
 
Guten Abend Berthold,

ich starte nebenbei gerade schon mal meine Tabellenkalkulation... grin

Tausend Dank für diese wirklich wertvolle Information.  :blum

Damit läßt sich rechnen und es macht euren Job in Zunkunft auch sicherlich leichter.

Nochmals vielen Dank! [beifall=beifall.gif]
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Gruß Coke67
 
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