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Arbeitsberechtigung für Studenten aus den neuen EU (Gelesen: 892 mal)
elixya
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Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitsberechtigung für Studenten aus den neuen EU
06.04.2005 um 14:19:36
 
In einem anderen Thema habe ich gelesen, dass es keine Übergangsfristen für Studenten aus den neuen EU-Ländern gibt und dass sie laut Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV)
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1842) § 12a sogar eine Arbeitsberechtigung bekommen können. Kann mir jemand sagen, was eigentlich die Formulierung:

"sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" bedeutet? Die Studenten sind doch zum Arbeitsmarkt auch zugelassen, oder? Würde das heissen, ein Student aus einem neuen EU-Land hat ein Anspruch auf Arbeitsberechtigung? Was ist mit Absolventen? Was bedeutet, dass man "Mit Zustimmung der Arbeitsagentur" arbeiten darf? Wird die Arbeitsagentur in dem Fall prüfen, ob es andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen?
Ciao
E.
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