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AE füe Ehegatten eines Deutschen § 28 (Gelesen: 1.344 mal)
Nahnou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.04.2005 um 10:34:38
 
Hallo Zusammen,

meine Frau ist seit 3 Jahren in Deutschland. Sie ist zu mir, im Rahmen der Familienzusammenführung zugezogen und hat eine AE.
Seit ein paar Monaten, bin ich im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Letzte Woche, sind wir zur Ausländerbehörde gegangen um die AE meiner Frau zu verlängern. Die Ausländerbehörde, hat meiner Frau eine 1 jährige AE erteilt.
Ist das nach § 28 AufG OK? Oder sollte sie eine Niederlassungserlaubnis(NE) bekommen?
Unser minderjähriger Sohn ist in Deutschland, vor meiner Einbürgerung, geboren und besitzt eine AE bis Ende des Jahres. Bekommt er eine NE als Kind eines deutschen?
Vielen Dank im voraus grin
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 04.04.2005 um 11:36:40
 
Zitat:
meine Frau ist seit 3 Jahren in Deutschland. Sie ist zu mir, im Rahmen der Familienzusammenführung zugezogen und hat eine AE.

Zur Präzisierung: Sie hatte bereits vor der jetzigen Verlängerung 3 Jahre lang eine AE, korrekt?

Zitat:
Letzte Woche, sind wir zur Ausländerbehörde gegangen um die AE meiner Frau zu verlängern. Die Ausländerbehörde, hat meiner Frau eine 1 jährige AE erteilt.
Ist das nach § 28 AufG OK? Oder sollte sie eine Niederlassungserlaubnis(NE) bekommen?
Wie sieht's denn mit den anderen Erteilungsvoraussetzungen lt. § 28 Abs. 2 aus:
Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist,
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt (bezieht Ihr z. B. Sozialhilfe?) und
- er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. ...


Zitat:
Unser minderjähriger Sohn ist in Deutschland, vor meiner Einbürgerung, geboren und besitzt eine AE bis Ende des Jahres. Bekommt er eine NE als Kind eines deutschen?
Für Deinen Sohn gelten die gleichen NE-Erteilungsvorausetzungen wie für Deine Frau.

Abu
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Nahnou
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.04.2005 um 11:48:14
 
Hallo Abu,

danke für deine rasche Antwort.
Ja korrekt, sie hatte 3 Jahre eine AE vor der jetzigen Verlängerung.
Die anderen Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Frage ist, muß sie die 3 Jahre mit mir nach meiner Einbürgerung verheiratet sein oder gilt auch der Aufenthalt vor der Einbürgerung?

danke!

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 04.04.2005 um 19:29:56
 
Zitat:
Die Frage ist, muß sie die 3 Jahre mit mir nach meiner Einbürgerung verheiratet sein oder gilt auch der Aufenthalt vor der Einbürgerung?

Schau dir mal die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz (  guck http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212... ) , Nr. 28.2.3 an.

Leider kann man das so oder so verstehen. Sorry...

Abu

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