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AE - Krankenversicherung (Gelesen: 6.956 mal)
Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 31.03.2005 um 16:23:02
 
Natürlich ist es kein Problem, den Ehegatten in die Familienversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse aufzunehmen, sofern man Mitglied in einer gesetzlichen krankenversicherung ist.

Sollte die gesetzliche Krankenversicherung darauf bestehen, dass der Ehegatte eine AE hat, gleichzeitig die ABH eine Krankenversicherung als Voraussetzung für die AE fordern, dann haben wir eine daed lock Situation.

Noch schwieriger wird es wohl für diejenigen, welche nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen KV kommt für den Ausländer nicht in Betracht, da die Aufnahme eines Ausländers nur bei einer Vorversicherung in der deutschen Sozialversicherung möglich ist. Eine Privatversicherung setzt in jedem Falle die AE sowie eien Gesundheitsprüfung, ggf. Wartezeit voraus. Ausserdem sind die beiträge dort nicht unerheblich.

Der Ausweg aus diesem Dilemma sieht vielmehr so aus:
Wie mehrfach dargestellt, ist die Forderung der ABH, der Ehegatte eines Deutschen müsse zur Erlangung einer AE die Krankenversicherung nachweisen, unrechtmässig.
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ronny
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Antwort #16 - 31.03.2005 um 16:29:10
 
Zitat:
unrechtmässig


Mag sein, nur wer bezahlt im Falle einer Krankheit die nichtversicherten Krankheitskosten.

Solange sie nicht der Algemeinheit übertragen weden, ok.

Aber die die jetzt nach Gerechtigkeit rufen, sind die die hinterher als erste angelaufen kommen, Staat du mußt für meine Familie sorgen.

Und wer wie Du sagst in der privaten Kasse versichern will, gerät gerade bei Vorerkrankungen ganz schnell an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit.

Deswegen halte ich den Nachweis eines ausreichenden KV-Schutzes unabhängig von den Regelungen für unverzichtbar.

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #17 - 31.03.2005 um 16:42:19
 
Zitat:
Das geht auch nicht! Zumindest nicht legal


Hallo Abu!
Doch das geht und ist legal.
Die Familienangehörigen eines Versicherten die im Ausland leben können auch mit versichert werden.
Kann auch sein dass es eine Sonderregelung zwischen D. und TR ist.

LG
Caya
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 31.03.2005 um 17:19:53
 
Zitat:
Mag sein, nur wer bezahlt im Falle einer Krankheit die nichtversicherten Krankheitskosten.
Solange sie nicht der Algemeinheit übertragen weden, ok.
Aber die die jetzt nach Gerechtigkeit rufen, sind die die hinterher als erste angelaufen kommen, Staat du mußt für meine Familie sorgen.
Und wer wie Du sagst in der privaten Kasse versichern will, gerät gerade bei Vorerkrankungen ganz schnell an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit.
Deswegen halte ich den Nachweis eines ausreichenden KV-Schutzes unabhängig von den Regelungen für unverzichtbar.
Ronny


Ach Ronny,

Du hast ja sicherlich Recht mit den meisten Deiner Ausführungen hier.
Ich halte es auch für unverantwortlich, den ausländischen Ehegatten hier ohne Krankenversicherung rumlaufen zu lassen.

Nur geht es darum eben überhaupt nicht.

Es geht hier einzig und allein um die ausländerrechtliche Frage, ob die ABH die Erteilung der AE für den Ehegatten eines Deutschen von dem Nachweis der KV abhängig machen darf oder nicht. Un das darf sie eben nicht. fiat justitia et pereat mundus.

Es ist nun eben nach Erteilung der AE vieles weitaus einfacher: Es kann eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden, es kann eine private KV abgeschlossen werden, usw., usw.

Niemand hat je davon geredet, auf Dauer KV-los zu bleiben.......
(und das ist nicht (!!!!!!!) frei nach walter Ulbrichts "Niemand hat vor, eine Mauer zu bauen" zitiert)

Noch etwas:
Wenn Behördenmitarbeiter irgendetwas "unabhängig von Regelungen (und Gesetzen) für unverzichtbar" halten, gehen bei mir alle verfügbaren Alarmglocken an. Denk da mal drüber nach.... Nichts für Ungut.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #19 - 31.03.2005 um 17:55:36
 
Zitat:
Hallo Abu!
Doch das geht und ist legal.
Die Familienangehörigen eines Versicherten die im Ausland leben können auch mit versichert werden.
Kann auch sein dass es eine Sonderregelung zwischen D. und TR ist.

LG
Caya


Hi Caya,

Hab' ein bißchen gegoogelt. Im Falle der Türkei (und evtl. auch Ex-Jugoslawien?) scheint es wirklich zu gehen wg. des entsprechenden Sozialversicherungsabkommens. Generell geht aber nicht.

Abu  Zwinkernd 
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Riki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #20 - 31.03.2005 um 19:02:01
 
Zitat:
Es geht hier einzig und allein um die ausländerrechtliche Frage, ob die ABH die Erteilung der AE für den Ehegatten eines Deutschen von dem Nachweis der KV abhängig machen darf oder nicht. Un das darf sie eben nicht. fiat justitia et pereat mundus.
Zitat:


Zustimmung!
Meine Lebensgefährtin und Mutter meines Sohnes möchte auf jeden Fall hier erwerbstätig werden und dazu eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen.
Doch dazu braucht sie eine AE, damit sie angemeldet werden kann.
Ich habe auch nichts dagegen, wenn sie eine AE mit der Auflage erhält innerhalb einer gewissen Frist (z.B. 1 Monat) eine KV nachzuweisen.
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hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 31.03.2005 um 19:58:04
 
@Ronny
Also irgendwie verstehe ich das jetzt alles nicht mehr. Wenn ich Deine Einlassung weiter oben richtig interpretiere, dann meinst Du:

Wenn ich ein Gesetz welches ich anwenden muss, so nicht ok finde wie es dere Gesetzgeber wollte, vieleicht auch Gründe habe die "aus dem Empfinden heraus oder aus anderen Gründen.." , dann und vor allem dann wenn ich die Macht habe, dann mache ich die Anwendung des Gesetzes von meinen Vorstellungen abhängig...

ok, Du weißt ja worauf ich hinauswill.

Vieleicht solltest Du Deinen Standpunkt (meine das wirklich höflich und respektvoll Dir gegenüber, hast mir immer mit Rat und Tat zur Seite gestanden) in aller Ernsthaftigkeit mal überprüfen.

Ich find`s so halt nicht ok!
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ronny
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Antwort #22 - 31.03.2005 um 20:15:57
 
Zitat:
Ich find`s so halt nicht ok!


Du hast ja recht Hans, mich hat die Diskussion etwas angenervt,weil ich die Argumente der anderen Seite nicht kenne und weiß dass viele in den ABH`s noch Probleme mit dem neuen Recht haben.

Sorry, wenn der Eindruck entstanden sein sollte dass ich Rechtsbeugung gutheiße.

Grüße
Ronny
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peku
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Antwort #23 - 31.03.2005 um 20:26:26
 
@hans...
hast du inzwischen ein formular für den antrag der ae nach der Einreise gefunden???

wenn nicht versuche mal damit:  http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/infoservice/download/pdf/formulare/aufenth...
gruss peku
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 31.03.2005 um 20:30:58
 
Hallo Ronny,

vielen herzlichen Dank für Deine Klarstellung, dank dafür, dass Du die Souveränität besitzt, einzugestehen, wenn Du Dich "verrannt" hast, danke auch, dass Du das Ding  "Rechtsbeugung" beim Namen genannt hast.

Trotzdem kann ich Deiner Argumentation nicht folgen.
Du bist "genervt", weil Du "die Argumente der anderen Seite nicht kennst", weil Du "weißt, dass die in den ABHs Schwierigkeiten haben, das neue Recht richtig anzuwenden".
Erst mal ist es unerheblich, wie "die andere Seite" argumentieren mag - das recht ist richtig anzuwenden unabhängig von Argumenten "der anderen Seite". Und dann ist die Formulierung "andere Seite", also Feindstellung, an sich schon fragwürdig. Oder habe ich das völlig falsch verstanden ?
Und dann sind die MA in den ABHs dienstlich verpflichtet auch neues Recht richtig anzuwenden, Schwierigkeiten hin oder her. Gerade hinsichtlich der Erteilungsvorraussetzungen bei den AEs für Ehegatten Deutscher hat sich inhaltlich ja überhaupt nichts geändert. Die Entschuldigung mit dem neuen Recht gilt also nicht.


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hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #25 - 31.03.2005 um 21:25:58
 
@Nilats_Fesoj

"Und dann sind die MA in den ABHs dienstlich verpflichtet auch neues Recht richtig anzuwenden, Schwierigkeiten hin oder her. Gerade hinsichtlich der Erteilungsvorraussetzungen bei den AEs für Ehegatten Deutscher hat sich inhaltlich ja überhaupt nichts geändert. Die Entschuldigung mit dem neuen Recht gilt also nicht"

Das halte ich für sachlich korrekt.

Leute, bitte nicht vergessen: Die meisten bi. Ehepaare haben schon einen monatelangen Spiessrutenlauf hinter sich....

Bin nun kein Jurist. Aber für meinen Teil gehe ich davon aus, dass bei fehlerhafter Anwendung einer Rechtsvorschrift (in dem hier beschriebenen Kontext) nicht von Rechtsbeugung, eher von:

"Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt"
Das findet man im Beamtengesetz.
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hans
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #26 - 31.03.2005 um 21:30:08
 
@Peku
Hi, danke vielmals für die Info.

Wir haben heute den Antrag wie erhalten ausgefüllt und abgegeben, Versicherungsnachweise auch.

Ich bin halt langsam total durch den Wind, 20 Monate ... und dann 3 Monate am Stück in Manila, jetzt brauche ich einfach Zeit um wieder "normal" zu werden und vor allem wünschen sich meine Frau und ich      ENDLICH IN RUHE GELASSEN ZU WERDEN -
hoffentlich versteht mich hier jemand (nicht ganz ernst gemeint  :stampf:)
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