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NE nach 3 Jahren, durch hälftiges Sorgerecht ? (Gelesen: 1.389 mal)
tangoysalsa
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Beiträge: 16

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE nach 3 Jahren, durch hälftiges Sorgerecht ?
22.03.2005 um 21:21:56
 
Hallo Leute,

folgender Fall:
Non-EU Ausländer heiratet Deutsche, es gibt ein gemeinsames Kind, Ehe besteht über zwei Jahre, dann Scheidung, Kind lebt bei der Mutter, beide Eltern teilen sich das Sorgerecht, Mann hat nun seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, verdient seinen Lebensunterhalt selbst, und pflegt den Umgang mit seinem Kind (alle 14 Tage von Sa-So, mehr läßt die Kindesmutter nicht zu).

Ich habe im Netz folgenden Text (Fragen und Antworten zum neuen Aufenthaltsrecht) gefunden, verfaßt vom Beauftragten für Integration und Migration des Senats von Berlin:

Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihrem deutschen Familienangehörigen in Deutschland fortbesteht, bei Ihnen kein Ausweisungsgrund vorliegt und Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wird Ihnen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Bei mir stellt sich nun die Frage, ob ein gelebtes Sorge- und Umgangsrecht nicht schon ausreichend für eine "fortbestehende familäre Lebensgemeinschaft" ist.
und damit eine Niederlassungerlaubnis schon jetzt (nach 4 Jahren) möglich wäre.

Ich bin schon sehr gespannt auf das Feedback.
Viele Grüsse
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Mecklenburg-Vorpommern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 23.03.2005 um 07:50:56
 
Hallo tangoysalsa,

ich denke nicht, dass das möglich ist. Schau mal in den § 28 (2) AufenthG. Dort heißt es:

"Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht,..." usw. -

Das bedeutet, dass hier vordergründig auf den Fortbestand der Beziehung zu dem deutschen Ehepartner abgestellt wird und nicht auf die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts gegenüber dem Kind.

Das mit der Niederlassungserlaubnis wird also jetzt noch nichts werden.


=schweitzer=
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.03.2005 um 16:12:39
 
Zitat:
alle 14 Tage von Sa-So, mehr läßt die Kindesmutter nicht zu


Ich glaube auch nicht, dass das als gelebte Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft für ein Kind angesehen werden kann.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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