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als Frau eines Kontingentflüchtlings keine Arbeit? (Gelesen: 2.573 mal)
ekaterina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag als Frau eines Kontingentflüchtlings keine Arbeit?
21.03.2005 um 17:09:01
 
Hallo alle zusammen,
ich habe folgendes Problem und wäre sehr dankbar, wenn mir jemand ein paar Tipps geben könnte.

Ich bin eine russische Studentin, habe abgeschlossenes Grundstudium an der Uni-Köln. Mein Freund kommt auch aus Russland (wir haben uns aber hier kennen gelernt), hat ein unbefristetes Visum (Kontingentflüchtling).

Wenn wir heiraten, bekomme ich ein Visum für ein Jahr, dann für zwei und dann noch mal für zwei Jahre, allerdings ohne Arbeitserlaubnis. Ist es wirklich so? Heißt es, wenn ich in zwei Jahren mein Studium abgeschlossen habe, ich darf nicht arbeiten? Und mein Visum wird nur dann verlängert, wenn mein zukünftiger arbeitet? Wenn er arbeitslos wird oder studiert, wird es nicht verlängert oder dauert es dann mehr wie fünf Jahre bis ich auch ein unbefristetes Visum kriege?

Vielen Dank für Eure Antworten
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Mick
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Antwort #1 - 21.03.2005 um 18:33:02
 
Hi,
die Regeln des Ehegattennachzuges richten sich
nach dem § 29 AufenthG. Nach § 29 Abs. 5 AufenthG
wirst Du, was die Arbeit angeht, den gleichen Status
erhalten, wie Dein Gatte.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ekaterina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.03.2005 um 20:47:12
 
Danke schön für die Antwort!

Wir müssen nach der Heirat einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, muss ich ausreisen?

Können wir auch in der russischen Botschaft heiraten und mit der übersetzten Heiratsurkunde auf Standesamt gehen und sie anerkennen lassen? Wird sie anerkannt?

Mein Freund besitzt seit fast fünf Jahren die NE, ich bin seit vier  Jahren in Deutschland (1 Jahr Au-pair, 3 Jahre Studium). Werde ich eine Aufenthaltserlaubnis mit unbefristeter Arbeitserlaubnis bekommen?

Danke!!!
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ronny
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Antwort #3 - 21.03.2005 um 21:18:36
 
Zitat:
Können wir auch in der russischen Botschaft heiraten und mit der übersetzten Heiratsurkunde auf Standesamt gehen und sie anerkennen lassen? Wird sie anerkannt?


Nein weil Dein Freund als Kontingentflüchtling dem deutschen Personalstatut de facto unterliegt, d.h. er wird ähnlich wie ein Asylberechtigter nach deutschem Eheschließungsrecht behandelt.

Zitat:
Wir müssen nach der Heirat einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, muss ich ausreisen?


Eigentlich schon,es sei denn aus der Familienzusammenführung zu einem Kontingentflüchtling läßt sich der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten.

Grüße
Ronny
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Mick
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Antwort #4 - 21.03.2005 um 21:22:53
 
Zitat:
Eigentlich schon,es sei denn aus der Familienzusammenführung zu einem Kontingentflüchtling läßt sich der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ableiten.


Hi,
siehe § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Da besteht durchaus ein Anspruch,
so dass eine Aus- und Wiedereinreise mit Visum nicht erforderlich sein
wird.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 22.03.2005 um 19:26:45
 
wenn sie bereits eine Aufenthaltsbewilligung/erlaubnis zu Studienzwecken besitzt,
müsste sie doch nach § 39 Nr. 1 AufenthV vom Visumsverfahren (Ausreise) zur Eheschließung befreit sein, egal welchen Status ihr Ehegatte hier hat,
oder sehe ich da was falsch?

er wiederum besitzt meines Erachtens zwar keinen Flüchtlingsstatus (§ 25 I oder II AufenthG), aber eine unbefristete AE im Sinne von § 23 II AufenthG,
die gem. § 101 AufenhG als Niederlassungerlaubnis weitergilt,
woraus sich im Falle der Eheschließung ein Rechtsanspruch der Ehefrau auf eine Aufenthaltserlaubnis  nach § 30 Abs. 1 nr. 1 AufenthG ergeben müsste.

gruß

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Mick
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Antwort #6 - 22.03.2005 um 19:35:22
 
Zitat:
wenn sie bereits eine Aufenthaltsbewilligung/erlaubnis zu Studienzwecken besitzt,
müsste sie doch nach § 39 Nr. 1 AufenthV vom Visumsverfahren (Ausreise) zur Eheschließung befreit sein, egal welchen Status ihr Ehegatte hier hat,
oder sehe ich da was falsch?


Hi GC,
ich denke schon. Siehe § 16 Abs. 2 AufenthG. Nur wenn
ein Anspruch besteht, kann auf die Durchführung eines
Visumsverfahrens verzichtet werden. Bei Studenten gibt
es nunmal diese Sonderregelung.

Zitat:
er wiederum besitzt meines Erachtens zwar keinen Flüchtlingsstatus (§ 25 I oder II AufenthG)


Schrieb sie nicht, dass er eine unbefr. AE als Kontingentflüchtling hat?
Habe ich was übersehen?

Zitat:
, aber eine unbefristete AE im Sinne von § 23 II AufenthG,
die gem. § 101 AufenhG als Niederlassungerlaubnis weitergilt,
woraus sich im Falle der Eheschließung ein Rechtsanspruch der Ehefrau auf eine Aufenthaltserlaubnis  nach § 30 Abs. 1 nr. 1 AufenthG ergeben müsste.


Jepp, und dann wäre der 16 II auch außen vor, bzw. dessen
Ausnahme würde greifen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.03.2005 um 19:52:45
 
mein Freund hat eine unbefristete AE (also NE), er ist Jude
Er hat eine Bescheinigung über den Status als Kontingentflüchtiling (Zuwanderer in entsprechender Anwenung des HumHAG)

DANKE!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 22.03.2005 um 19:58:10
 
..stimmt, § 16 II verlangt für Studierende einen Anspruchsfall, das hatte ich übersehen, aber der Anspruch ist ja hier wegen § 30 I 1 AufenthG gegeben.

Also muss sie nicht zum Visumsverfahren ausreisen.


Zum Personenkreis:

Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion besitzen aufgrund Innenministererlassregelung einen Status analog aber eben nicht unmittelbar nach Kontingentflüchtlingsgesetz (das waren z.B. die Bootsflüchtlinge aus Vietnam..., jetzt § 22 AufenthG). Der Personenkreis jüdischer Zuwanderer aus der ehem. SU ist jetzt in § 23 II AufenthG geregelt.

Mit den Kontingentflüchtlingen (als Gruppe im Kontingent aus dem Ausland aufgenommene Flüchtlinge) nicht zu verwechseln sind die individuell nach Deutschland geflohenen Konventionsflüchtlinge, die hier im Asylverfahren als politisch Verfolgte nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, (in der Regel wegen Einreise auf dem Landweg) zwar kein Asylrecht, wohl aber wegen Verfolgung das "kleine Asyl" bzw. die Anerkennung als "Konventionsflüchtling" nach § 25 II i.V.m. § 60 I AufenthG erhalten haben.

Die Koalition hatte auf Bundesebene zwar auch die Aufnahme von 500 Kontingentflüchtlingen /Jahr vereinbart, zu dieser Aufnahme ist es aber - trotz der massiv zurückgehenden Zahl Asylsuchender - bisher nicht gekommen.

gruß

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Antwort #9 - 22.03.2005 um 20:18:56
 
Zitat:
..stimmt, § 16 II verlangt für Studierende einen Anspruchsfall, das hatte ich übersehen, aber der Anspruch ist ja hier wegen § 30 I 1 AufenthG gegeben.

Also muss sie nicht zum Visumsverfahren ausreisen.


Einig, GC. Es ging um die Frage der AE zur Eheschließung.

Zitat:
Zum Personenkreis:

Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion[...]


Ich muss blind sein. Ich sehe nix davon, dass es hier um jüd.
Zuwanderer geht, auch wenn das natürlich nicht auszu-
schließen ist.


Doch, jetzt sehe ich die Klarstellung von Ekaterina Zwinkernd
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