..stimmt, § 16 II verlangt für Studierende einen Anspruchsfall, das hatte ich übersehen, aber der Anspruch ist ja hier wegen § 30 I 1
AufenthG gegeben.
Also muss sie nicht zum Visumsverfahren ausreisen.
Zum Personenkreis:
Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion besitzen aufgrund Innenministererlassregelung einen Status
analog aber eben nicht unmittelbar nach
Kontingentflüchtlingsgesetz (das waren z.B. die Bootsflüchtlinge aus Vietnam..., jetzt § 22 AufenthG). Der Personenkreis jüdischer Zuwanderer aus der ehem. SU ist jetzt in § 23 II
AufenthG geregelt.
Mit den
Kontingentflüchtlingen (als Gruppe im Kontingent aus dem Ausland aufgenommene Flüchtlinge) nicht zu verwechseln sind die individuell nach Deutschland geflohenen
Konventionsflüchtlinge, die hier im Asylverfahren als politisch Verfolgte nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden, (in der Regel wegen Einreise auf dem Landweg) zwar kein Asylrecht, wohl aber wegen Verfolgung das "kleine Asyl" bzw. die Anerkennung als "Konventionsflüchtling" nach § 25 II i.V.m. § 60 I
AufenthG erhalten haben.
Die Koalition hatte auf Bundesebene zwar auch die Aufnahme von 500
Kontingentflüchtlingen /Jahr vereinbart, zu dieser Aufnahme ist es aber - trotz der massiv zurückgehenden Zahl Asylsuchender - bisher nicht gekommen.
gruß
gc