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BVFG und Staatsangehörigkeit (Gelesen: 5.675 mal)
dr-er
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09.03.2005 um 17:37:09
 
Hallo Alle,

es geht um ein Ehepaar der Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR. Das Ehepaar hat im Jahr 1994 den Aufnahmebescheid erhalten. Kurz danach wurde die Ehe geschieden. Nach 2 Jahren des getrennten Lebens haben sie eine neue Ehe geschlossen und sind nach einem Monat nach D. übersiedlet, wo sie ganz schnell nach dem damaligen Recht eingebürgert wurden. Sie haben "natürlich" nichts über die 2 Jahren des "nichtehelichen" Lebens gemeldet und haben nur die erste Heiratsurkunde gezeigt.

Nach fast 8 Jahren Lebens in D. ist die Ehe entgültig gescheitert und es kam zum Streit über Unterhalt usw. Nun droht der Mann, der nämlich Spätaussiedler ist, über die erste Scheidung zu erzählen, und meint damit, dass seine ehemalige Frau die dt. Staatsangehörigkeit verliert. Kann es stimmen? Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
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Ralf
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Antwort #1 - 09.03.2005 um 19:54:26
 
Zitat:
Kann es stimmen?


Hallo dr-er!

Wenn dies stimmen würde, hatte dies ja für den Mann die gleichen Folgen.  Zwinkernd

Die Gründe, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen, sind in § 17 StAG abschließend aufgeführt:

Zitat:
§ 17

Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3. durch Verzicht (§ 26),
4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
6. durch Erklärung (§ 29).


und in den dort genannten §§ näher erläutert.

Ein Verlustgrund des "nichtehelichen" Lebens oder ähnliches ist hier nicht zu finden.

Theoretisch wäre zwar die Rücknahme einer seinerzeit möglicherweise rechtswidrigen Einbürgerung (was natürlich in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren nachgewiesen werden müsste), dies dürfte hier nach so langer Zeit aber ausgeschlossen sein, schon allein deshalb, weil ein Rechtsanpruch auf sofortige Wiedereinbürgerung bestehen dürfte.

Manche Leute kommen schon auf seltsame Ideen, um sich vor Unterhaltsverpflichtungen zu drücken. Dies wird hier aber erfolglos bleiben, zumal dies ohnehin nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig ist.
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Antwort #2 - 11.03.2005 um 11:30:02
 
Zitat:
Theoretisch wäre zwar die Rücknahme einer seinerzeit möglicherweise rechtswidrigen Einbürgerung (was natürlich in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren nachgewiesen werden müsste), dies dürfte hier nach so langer Zeit aber ausgeschlossen sein, schon allein deshalb, weil ein Rechtsanpruch auf sofortige Wiedereinbürgerung bestehen dürfte..


Hallo Ralf,

der Mann meint genau das. Nämlich:

1. für die Einbürgerung der Frau waren 3 Jahre Ehe erforderlich, aber die zweite Ehe hat zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur wenige Monate gedauert.

Ich weiß nicht, ob es stimmt, weil die Einbürgerung hat wahrscheinlich aufgrund des zweiten Abschnittes des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit erfolgt, und dieser Abschnitt, der im 1999 aufgehoben wurde, ist im Internet nicht zu finden... Griesgrämig

2. die Frau dürfte überhaupt nicht nach D. einreisen, weil der Aufnahmebescheid seine Wirkung bzgl. der Frau nach der (ersten) Scheidung gemäß § 27 Abs. 1 BVFG verloren hat.

Wird die Ehe aufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung.
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Antwort #3 - 11.03.2005 um 12:06:55
 
Hallo dr-er!

Ich werde noch mal nachsehen, was es genau mit den Regelungen im BVFG (damalige Fassung) auf sich hatte und auch mal die Kollegen in unserem internen Forum fragen.

Zitat:
1. für die Einbürgerung der Frau waren 3 Jahre Ehe erforderlich, aber die zweite Ehe hat zum Zeitpunkt der Einbürgerung nur wenige Monate gedauert.

OK, dann ist die Einbürgerung wohl zu früh erfolgt, später wäre sie dann rechtmäßig erfolgt.
"Heilung durch Zeitablauf"

Zitat:
2. die Frau dürfte überhaupt nicht nach D. einreisen, weil der Aufnahmebescheid seine Wirkung bzgl. der Frau nach der (ersten) Scheidung gemäß § 27 Abs. 1 BVFG verloren hat.

Dann hätte sie aber wohl aufgrund einer anderen Vorschrift einreisen dürfen, nämlich als Ehefau eines Deutschen bzw. als Ehegattennachzug.

Der Mann sollte auch mal darüber nachdenken, dass er sich des Verschweigens der zwischenzeitlichen Scheidung ebenfalls schuldig gemacht hat. So ganz ungeschoren kommt er also sicherlich auch nicht davon.

Im Übrigen unterliegt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gesetzlichen Einschränkungen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__48.html

Eine solche Rücknahme ist immer eine Ermessensentscheidung.
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Antwort #4 - 11.03.2005 um 14:02:53
 
Vielen Dank Ralf!

Zitat:
Ich werde noch mal nachsehen, was es genau mit den Regelungen im BVFG (damalige Fassung) auf sich hatte und auch mal die Kollegen in unserem internen Forum fragen.


Die Meinung deiner Kollegen ist natürlich auch interessant... Smiley


Zitat:
Im Übrigen unterliegt die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gesetzlichen Einschränkungen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__48.html

Eine solche Rücknahme ist immer eine Ermessensentscheidung.


Betrifft der Absatz 2 nur die Verwaltungsakten, die "eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind" oder auch die Einbürgerung?

Was für eine Behörde ist im Falle der Rücknahme der Einbürgerung zuständig?
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Antwort #5 - 12.03.2005 um 13:52:41
 
Bei der Frage, ob eine Einbürgerung widerrufen werden kann, spielt es auch eine wichtige Rolle, ob die alte Staatsangehörigkeit oder überhaupt eine andere Staatsangehörigkeit besteht. Wie sieht's denn damit aus?

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Antwort #6 - 12.03.2005 um 16:52:46
 
Zitat:
Bei der Frage, ob eine Einbürgerung widerrufen werden kann, spielt es auch eine wichtige Rolle, ob die alte Staatsangehörigkeit oder überhaupt eine andere Staatsangehörigkeit besteht. Wie sieht's denn damit aus?



Die Frau hat ihre "alte" Staatsaangehörigkeit beibehalten... Ist es empfehlenswert, die andere Staatsaangehörigkeit aufzugeben?..
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Antwort #7 - 12.03.2005 um 17:10:25
 
Zitat:
Die Frau hat ihre "alte" Staatsaangehörigkeit beibehalten...

Ok, das habe ich mir schon gedacht, weil es bei den damaligen Einbürgerungen nach StARegG nicht vorausgesetzt wurde, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde.

Zitat:
Ist es empfehlenswert, die andere Staatsaangehörigkeit aufzugeben?..

Das ist grundsätzlich immer empfehlenswert. Zwinkernd

Natürlich wird es schwieriger, eine Einbürgerung zu widerrufen, wenn Staatenlosigkeit droht.
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Antwort #8 - 13.03.2005 um 13:04:01
 
Zitat:
Ok, das habe ich mir schon gedacht, weil es bei den damaligen Einbürgerungen nach StARegG nicht vorausgesetzt wurde, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde.


§ 7 des aktuellen Staatsangehörigkeitsgesetzes setzt auch nicht voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss.

Wo kann man die damalige Fassung (d.h. bis 1.8.1999) des StARegG  im Internet finden?

Zitat:
Natürlich wird es schwieriger, eine Einbürgerung zu widerrufen, wenn Staatenlosigkeit droht.


Aber Du hast doch gesagt, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Einbürgerung in diesem Falle so gut wie ausgeschlossen ist...  Oder? ???
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Antwort #9 - 13.03.2005 um 17:17:04
 
Zitat:
§ 7 des aktuellen Staatsangehörigkeitsgesetzes setzt auch nicht voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss.

Stimmt, allerdings handelt es sich hier ja auch nicht um eine Einbürgerung.

Zitat:
Wo kann man die damalige Fassung (d.h. bis 1.8.1999) des StARegG  im Internet finden?

Habe dazu jetzt auch nichts gefunden, werde mal im Büro nachsehen.

Zitat:
Aber Du hast doch gesagt, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Einbürgerung in diesem Falle so gut wie ausgeschlossen ist...  

Nun, um dies korrekt beurteilen zu können, müsste man natürlich den Fall genauer kennen.

Interessant dazu aber auch § 24 des StARegG:
Zitat:
§ 24

(1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, so ist die Einbürgerung unwirksam, sofern nicht die Einbürgerungsbehörde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für gegeben erachtet.

(2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den Betroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt oder kann eine Zustellung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen müßte, nicht vorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zustellung die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Es gibt hier also eine spezielle Vorschrift für die Aufhebung. Sofern die Einbürgerung der Frau damals nach § 6 StARegG erfolgte, dürfte die in § 24 genannte Frist für eine mögliche Aufhebung abgelaufen sein.
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Antwort #10 - 14.03.2005 um 09:36:42
 
Zitat:
Interessant dazu aber auch § 24 des StARegG:

Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen;


Danke Ralf! Daumen hoch Ist diese Rechtsnorm "stärker" als  § 48 VwVfG?

Zitat:
Es gibt hier also eine spezielle Vorschrift für die Aufhebung. Sofern die Einbürgerung der Frau damals nach § 6 StARegG erfolgte, dürfte die in § 24 genannte Frist für eine mögliche Aufhebung abgelaufen sein.


Die Frau ist schon seit 8 Jahren dt Bürgerin... Aber ich kann nicht sagen, ob die Einbürgerung nach § 6, §7 oder §7a erfolgte... ???
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Antwort #11 - 15.03.2005 um 09:28:32
 
Zitat:
Ist diese Rechtsnorm "stärker" als  § 48 VwVfG?

Nicht stärker, aber in diesem Falle anzuwenden, da spezieller. Sie gilt bei Einbürgerungen, die nach StARegG erfolgt sind. Im StAG gibt es keine entsprechende Regelung, dort wäre dann die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG anzuwenden.

Zitat:
Die Frau ist schon seit 8 Jahren dt Bürgerin... Aber ich kann nicht sagen, ob die Einbürgerung nach § 6, §7 oder §7a erfolgte... ???

Wird wohl § 6 gewesen sein. Jedenfalls kann der Mann wohl seine Hoffnungen begraben, auf diese Weise Unterhaltsforderungen zu entgehen.
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Antwort #12 - 15.03.2005 um 11:18:01
 
Zitat:
Nicht stärker, aber in diesem Falle anzuwenden, da spezieller. Sie gilt bei Einbürgerungen, die nach StARegG erfolgt sind. Im StAG gibt es keine entsprechende Regelung, dort wäre dann die allgemeine Regelung des § 48 VwVfG anzuwenden.


Ist es allgemein so, dass wenn für Widerruf (oder sonstige Aufhebung) eines Verwaltungsakt eine spezielle Rechtsnorm gibt, können die allgemeinen Vorschrifen des VwVfG nicht angewendet werden?

Zitat:
Wird wohl § 6 gewesen sein. Jedenfalls kann der Mann wohl seine Hoffnungen begraben, auf diese Weise Unterhaltsforderungen zu entgehen.


Ich glaube, es geht schon nicht nur um bloße Unterhaltsanspruche, sondern um eine Rache... Griesgrämig
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Antwort #13 - 15.03.2005 um 11:33:20
 
Zitat:
Ist es allgemein so, dass wenn für Widerruf (oder sonstige Aufhebung) eines Verwaltungsakt eine spezielle Rechtsnorm gibt, können die allgemeinen Vorschrifen des VwVfG nicht angewendet werden?

Ja, und das nicht nur bei Widerrufen. Spezielle Vorschriften haben immer Vorrang vor allgemeinen.

Zitat:
Ich glaube, es geht schon nicht nur um bloße Unterhaltsanspruche, sondern um eine Rache... Griesgrämig

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Antwort #14 - 15.03.2005 um 11:43:22
 
Zitat:
Ja, und das nicht nur bei Widerrufen. Spezielle Vorschriften haben immer Vorrang vor allgemeinen.

...


Vielen, vielen, vielen Dank für die ausführlichen Antworten!  [beifall=beifall.gif]
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