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Integrationskurs (Gelesen: 1.675 mal)
Baschdi
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Integrationskurs
09.03.2005 um 16:09:40
 
Hallo,
ich habe ein paar Fragen zu den Integrationskursen für meine brasilianische Ehefrau. Ich habe gehört, dass sie seit diesem Jahr nicht nur obligatorisch, sondern auch teilweise vom Staat bezahlt sind. Ich habe hier im Froum schon einiges gefunden, aber so ganz klar ist mir das alles noch nicht.  ???
Meine Frau ist in Dezember letzten Jahres mit Touristenvisum nach Deutschland gekommen und wir werden übermorgen heiraten. Ich bin Deutscher, momentan noch Student und habe kein eigenes Einkommen.  Augenrollen Ich habe aber schon bei einem Ferienjob und während des Zivildienstes Rentensteuer gezahlt (bekommen).
Nun zu den Fragen: Muß meine Frau diesen Kurs machen, um in drei Jahren eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Wieviel zahlt der Staat? Hat sie ein Recht auf diesen Kurs? Was machen wir, wenn die Ausländerbehörde ihn uns nicht anbietet? Auf welches Gesetz können wir uns beziehen? Kann sie auch einen normalen Deutschkurs belegen und dafür finanzielle Hilfe bekommen? Sie hat nämlich in Brasilien schon einen Anfängerkurs belegt und könnte jetzt einen für Fortgeschrittene machen. Da wir momentan beide kein Geld verdienen, wüßte ich auch gerne, ob es Möglichkeiten gibt, die gesamte Kursgebühr bezahlt zu bekommen.

Vielen Dank :paletti, Grüßle,

Bastian.
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Janine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 09.03.2005 um 19:03:14
 
Nun zu den Fragen: Muß meine Frau diesen Kurs machen, um in drei Jahren eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?
>sie muss den kurs machen da sie ihre erste AE in diesem jahr bekommt - gilt seit dem 01.01.05

Wieviel zahlt der Staat?
>nichts

Hat sie ein Recht auf diesen Kurs?
>ja! ist sogar pflicht

Was machen wir, wenn die Ausländerbehörde ihn uns nicht anbietet?
>wird euch auf alle fälle drauf hinweisen

Auf welches Gesetz können wir uns beziehen?
>das neue zuwanderungsgesetz vielleicht?

Kann sie auch einen normalen Deutschkurs belegen und dafür finanzielle Hilfe bekommen?
>ja kann sie - nein, finanzielle hilfe bekommt sie nicht.


Sie hat nämlich in Brasilien schon einen Anfängerkurs belegt und könnte jetzt einen für Fortgeschrittene machen.
>das ist doch schon gut. bei den integrationskursen werden anfänger und fortgeschr. angeboten

Da wir momentan beide kein Geld verdienen, wüßte ich auch gerne, ob es Möglichkeiten gibt, die gesamte Kursgebühr bezahlt zu bekommen.
>nochmals nein! eine stunde kostet 1 euro. ca. 600 stunden werden vorgeschlagen für anfänger.

einfach bei beantragung der AE nach hochzeit bei eurer abh nachfragen und die erklären euch alles.

viel glück für die hochzeit!

lg,
Janine

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LG janine
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 09.03.2005 um 21:16:01
 
ich glaube einige der Antworten eben waren unzutreffend:

1. um die NE nach 3 Jahren zu bekommen reichen einfache mündliche Deutschkenntnisse (§ 28 Abs 2 AufenthG).
Die hat sie offenbar bereits jetzt, dazu braucht sie den kurs also NICHT.

2. verpflichtet zur teilnahme am Kurs ist nur, wer Neuzuwanderer ab 1.1. 2005 ist UND sich nicht auf einfache Art mündlich deutsch verständigen kann oder wenn die Leistungstelle nach SGB II (Jobcenter) die teilnahme angerecht hat oder die Betroffene in besonderer Weise integrationsbedürftig ist UND die Ausländerbehörde deshalb eine Verpflichtung zum Kurs verfügt (z.B. am 1.1.2005 schon hier lebt, Kinder erzieht aber kein deutsch kann), § 44a AufenthG.
Ist hier vermutlich alles nicht der fall, also: KEINE Pflicht zur Teilnahme!

3. Recht (nicht Pflicht) auf Teilnahme hat ein Neuzuwanderer, der ab 1.1.2005 erstmals eine AE u.a. zum Familienachzug erhält und noch nicht ausreichendd deustch spricht, § 44 AufenthG.
Das ist hier vermutlich der Fall, also besteht ein RECHT auf Teilnahme.

4. Der Kurs kostet 1 Euro/Stunde, ist aber KOSTENLOS für Bezieher von Leistungen nach SGB II oder XII (Sozialhilfe oder Hartz IV). Da deine Frau aufgrund der geschilderten finanziellen Situation vermutlich Hartz IV (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter beantragen kann und auch sollte - siehe dazu http://www-tacheles-sozialhilfe.de - und das auch ohne irgendeine Gefährdung ihres Aufenthaltes tun kann (bei Ehe mit einem Deutschen, § 28 Abs. 1 satz 1 AufenthG: "abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1" ) ist sie auch auf ihren Antrag wg. geringen Einkommens von der Kursgebühr zu befreien (§ 43 Abs. 3 Satz 4 AufenthG, § 9 Abs 2 IntV).

schönen gruß und viel Spaß beim kostenlosen kurs ...

gc
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Beiträge: 67

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.03.2005 um 21:57:23
 
Dir ist bei der Adresse ein kleiner Fehler unterlaufen.
Aber mit großen Auswirkungen.

Anstatt. www-tacheles-sozialhilfe.de müßte es

www.tacheles-sozialhilfe.de heißen.

Grüsse
Martin
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