Ich lebe in BRD seit 5 Jahren. Bin gekommen zum Studienzweck. Jedes Jahr bekam ich bis zum 01.05.2004 Aufenthaltbewilligung. Nach dem Beitritt zur EU bekam ich für ein Jahr beschränkt Aufenthaltserlaubnis mit Anmerkung, dass ich 90 volle bzw. 180 Halbtagen arbeiten darf. Eigentlich stehe ich seit 3 Jahren in einem normalen Arbeitsverhältnis; im Arbeitsvertrag steht 20 Wochenstunden. Dazu kommt, dass ich mit Übereinstimmung mit meinem Arbeitsgeber, diese Klausel mit 90/180 nicht überschreite, also im Detail wird etwas weniger als im Vertrag vorgesehen gearbeitet. Die erforderlichen Beiträge wie Lohnsteuer, Kirchensteuer, SolZ und RV werden von mir bezahlt. Krankenkasse auch, aber bis jetzt aus meiner privaten Tasche und nicht über den Arbeitsgeber.
Ich möchte gern aber eine normale Arbeitserlaubnis bekommen, da ich auch bald mit dem Studium fertig bin. Parallel zum Studium läuft auch Promotion, aber glaube ich, dass es nicht relevant ist.
Frage: gibt’s im meinen Fall konkrete Möglichkeit, die ArbeitsE zu bekommen. Sind dafür konkrete Gesetze, auf die ich mich bei AAmt berufen kann??? Ich habe in Kommentar zum Europarecht gelesen, dass für die neuen EU-Bürger, die 1 Jahr vor dem Beitritt in dem Land der EU (also z.B. BRD) gearbeitet haben, die Beschränkungen (Übergangsfristen) nicht geltend gemacht werden können. Kann ich mich bei Arbeitsagentur? Oder Ausländerbehörde darauf berufen, oder besser wäre auf die
BeschVerfV vom 22.11.04 § 1 Satz 1 bzw. §9 Satz 1.
Danke
Rina