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Zu lange hier, Problem bei Visumsantrag (Gelesen: 1.325 mal)
Daysleeper
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zu lange hier, Problem bei Visumsantrag
04.03.2005 um 12:30:20
 
Hallo zusammen,

Erstmal Kompliment zu der tollen Seite, hat mir schon viel geholfen.
Meine Frage: Meine Freundin aus den USA war letztes Jahr schon von Juni bis September hier (ziemlich genau 90 tage) und ist jetzt auch schon wieder seit 27.12.2004 in D. Uns ist erst jetzt aufgefallen, dass sie damit ja schon quasi-illegal hier ist; das ist doch richtig, oder? Wir waren letzte Woche in paar Tage in Ungarn und bei der Einreise nach D gab's keine Probleme. Inwieweit wissen die Behörden überhaupt bescheid, wie lange sie hier ist? Bei ihrer Ausreise im September hat sie auch keinen Stempel in den Pass bekommen. Heisst das, die haben garkeine Ahnung? Oder wird bei jedem Vorgang irgendwas im Computersystem angelegt. Dann hätten sie ja eigentlich schon bei der letzten Einreise bescheid wissen sollen. Ich gebe zu, ich bin ja selbst verwirrt...

Wir haben jetzt ein Termin beim Ausländeramt für ein Visum zur Studienvorbereitung. Wird das evtl. deswegen abgelehnt?

Vielen Dank jetzt schonmal für die Antworten,

Daysleeper
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Abu
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Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Zu lange hier, Problem bei Visumsantrag
Antwort #1 - 04.03.2005 um 23:25:43
 
Zitat:
Meine Frage: Meine Freundin aus den USA war letztes Jahr schon von Juni bis September hier (ziemlich genau 90 tage) und ist jetzt auch schon wieder seit 27.12.2004 in D. Uns ist erst jetzt aufgefallen, dass sie damit ja schon quasi-illegal hier ist; das ist doch richtig, oder?

Es kommt darauf an, wann sie damals im Juni eingereist ist. Im maßgeblichen Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens heißt es nämlich
Zitat:
Artikel 20

(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.


Abu
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