Hallo Jackatt,
der Wechsel des Aufenthaltszweckes ist in deinem Fall normalerweise ausgeschlossen, das wird mit dem Wörtchen soll in § 16 Abs. 2
AufenthG ausgedrückt.
Wenn ein Anspruchauf Erteilung einer
AE bestünde (z.B. im Falle des § 28 AufenthG) , wird von der Ausreisepflicht abgesehen und ein Wechsel zugelassen werden.
In deinem Falle ist der Nachzug nach § 30 Abs. 2
AufenthG geregelt, dort steht
kann.
Das bedeutet es besteht kein Anspruch, wie im Absatz 1. Wenn kein Anspruch besteht, ist der Wechsel nach § 16 Abs. 2
AufenthG ausgeschlossen.
Zitat:was muss ich unter Visumverfahren verstehen
Sie muß dann ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Das ist vom Reisezweck des Besuchsvisums nicht erfasst gewesen.
Deswegen wird es schwierig werden, die
ABH davon zu überzeugen, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, welcher es rechtfertigt von einer Ausreise abzusehen.
Das wird hier aber keiner entscheiden können.
Grüße
Ronny