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Änderung des Sprachkurs Visa nach Heirat ändern (Gelesen: 3.153 mal)
jakatt
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25.02.2005 um 23:16:59
 
Hallo zusammen,

ich brauche euren Rat:

Ich bin Indonesier, habe im Januar 2005 geheiratet und habe eine GreenC seit 3 J.
Meine Frau (auch Indonesierin) hatte im Dezember 2004 ein Sprach-Visum beantragt (bevor wir gerheiratet haben) und diesen auch im Februar 2005 bekommen(Gültigkeit des Visum 3 Monate)
Jetzt ist Sie hier und besucht z.Z. eine Sprachschule.
Meine Frage:
Da ich eine GC habe, ist Sie doch auch berechtigt auch eine AE zu bekommen?
Was muss ich/wir machen damit Ihr Visum geändert werden kann?
Muss Sie weiterhin einen Studien-Visa beantragen?
Muss Sie, wenn das Visum geändert werden soll erstmal nach ins Heimatland zurük und dort diesen beantragen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

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Mick
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Antwort #1 - 26.02.2005 um 02:27:21
 
Hi,
schau mal in den § 30 AufenthG, ob da was passt. Für mich klingt es nach einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 AufenthG.
Ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der AE vorliegen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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jakatt
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Antwort #2 - 26.02.2005 um 11:33:34
 
Hi,Mick , danke für die schnelle Antwort,

was bedeutet Ermessensentscheidung? Hängt es dann vom Sachbearbeiter ab?

was ist mit den  § 16 Abs. 2:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

ist hier der §30 Abs2.  trotzdem anwendbar?

In ihr Reisepass steht auch noch der Satz "erlischt nach beendigung des Reisezweck"
Eigentlich wollte Sie hier ja erstmals die Sprache und die Kultur kennenlernen, deswegen das Sprachkurs-Visa, aber nach unserer Heirat haben wir es uns anders überlegt...insbesondere da Indonesien ja nicht um die Ecke liegt, und die Reisekosten nicht gerade niedrig sind.

Da ihr Visum noch bis Ende Mai gültig ist, sollten wir eher warten mit den Wechsel-Antrag oder so schnell wie möglich beantragen?

Danke für weiteren Rat Smiley
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Mick
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Antwort #3 - 26.02.2005 um 12:24:31
 
Zitat:
Hi,Mick , danke für die schnelle Antwort,

was bedeutet Ermessensentscheidung? Hängt es dann vom Sachbearbeiter ab?

was ist mit den  § 16 Abs. 2:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.

ist hier der §30 Abs2.  trotzdem anwendbar?


Gut aufgepasst! Siehe auch § 16 Abs. 5, der ausdrücklich auf § 16 Abs. 2 verweist. Hatte ich nicht bedacht, sorry. Somit kommt die Erteilung der AE nicht in Betracht, ggf. dann im Visumsverfahren.


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...   Viele Grüße von Mick    ...
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jakatt
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Antwort #4 - 26.02.2005 um 13:43:10
 
Hmmm...

jetzt bin ich etwas verwirrt, also ist es nun möglich einen Visum Wechsel zu beantragen oder muss meine Frau dies vom Heimatland machen (also zurückfliegen und ggf. 4 Monate warten?).
was muss ich unter Visumverfahren verstehen?

Danke
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Antwort #5 - 26.02.2005 um 14:13:34
 
Hallo Jackatt,

der Wechsel des Aufenthaltszweckes ist in deinem Fall normalerweise ausgeschlossen, das wird mit dem Wörtchen soll in § 16 Abs. 2 AufenthG ausgedrückt.

Wenn ein Anspruchauf Erteilung einer AE bestünde (z.B. im Falle des § 28 AufenthG) , wird  von der Ausreisepflicht abgesehen  und ein Wechsel zugelassen werden.

In deinem Falle ist der Nachzug nach § 30 Abs. 2 AufenthG geregelt, dort steht kann.
Das bedeutet es besteht kein Anspruch, wie im Absatz 1. Wenn kein Anspruch besteht, ist der Wechsel nach § 16 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen.

Zitat:
was muss ich unter Visumverfahren verstehen


Sie muß dann ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Das ist vom Reisezweck des Besuchsvisums nicht erfasst gewesen.
Deswegen wird es schwierig werden, die ABH davon zu überzeugen, dass ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, welcher es rechtfertigt von einer Ausreise abzusehen.

Das wird hier aber keiner entscheiden können.

Grüße
Ronny
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Antwort #6 - 26.02.2005 um 14:33:25
 
Danke Ronny,

kann das Visum für FZF evtl. auch schon in Deutschland schon beantragt werden?

Ich werde versuchen mit der ABH meine Situation zu erklären mit der Hoffnung dass dies möglich ist.

Griesgrämig
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ronny
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Antwort #7 - 26.02.2005 um 14:36:24
 
Zitat:
kann das Visum für FZF evtl. auch schon in Deutschland schon beantragt werden


Nein das geht eigentlich soviel ich weiß nur über die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat.

Viel Glück

Grüße
Ronny
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