Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
AE-Übertrag ist nicht equivalent?! (Gelesen: 5.289 mal)
alexxl1
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
23.02.2005 um 09:31:53
 
Hallo,

Habe meine alte Aufenthaltserlaubnis in den neuen Paß übertragen lassen. Der Unterschied zwischen der alten und neuen AE:

Alte AE:
Anmerkung: keine
Auflage: "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit nur mit gültiger Arbeitserlaubnis, selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet."

Neue AE:
Anmerkung: § 18 AufenthG
Auflage: "Erteilung gem. § 18 AufenthG i.V. m. § 5 BeschV Erwerbstätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni ... gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet"

Gültigkeitsdatum bleibt wie in der alten. Ist das jetzt deutlich restriktiver oder doch equivalent? (Zur Info über mich: Habe Einbürgerungszusage aber muß warten auf meine Entlassung aus bisheriger Staatsbürgerschaft und das könnte noch ewig dauern,
daher die dummen Fragen)

Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #1 - 23.02.2005 um 09:40:37
 
Hi Alex,

so wie es aussieht ist es äquivalent, die Auflagen in deiner AE standen halt früher hier drin:

Zitat:
nur mit gültiger Arbeitserlaubnis
, oder ist da etwas anderes gewesen ?

Heute wird ja beides von der ABH eingetragen, deswegen die Erweiterung der Auflage in der AE.

Grüße
Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
alexxl1
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #2 - 23.02.2005 um 09:52:52
 
Zitat:
, oder ist da etwas anderes gewesen ?



Danke für die schnelle Antwort. Nein, ich habe die Auflagen buchstäblich wiedergegeben. Noch eine dumme Interpretationsfrage: ist es jetzt Titel nach neuem Gesetzt?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #3 - 23.02.2005 um 10:08:01
 
Zitat:
Auflagen buchstäblich wiedergegeben


Alex, ich meinte die aus deiner alten Arbeitserlaubnis, da muß ja sowas ähnliches auch dringestanden haben.


Zitat:
§ 4 :Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

Visum (§ 6),
Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
Niederlassungserlaubnis (§ 9).


Es ist ein Titel zur Ausübung einer Beschäftigung. :haken

Greetz
Ronny
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
alexxl1
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #4 - 23.02.2005 um 10:12:05
 
Jetzted. Ich hatte gar keine Arbeitserlaubnis, da ich die ganze Zeit an der Uni gearbeitet habe.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #5 - 23.02.2005 um 10:44:33
 
Zitat:
Jetzted. Ich hatte gar keine Arbeitserlaubnis, da ich die ganze Zeit an der Uni gearbeitet habe.


OK hatte ich dann mißverstanden, Sorry!
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #6 - 23.02.2005 um 11:20:54
 
Zitat:
Jetzted. Ich hatte gar keine Arbeitserlaubnis, da ich die ganze Zeit an der Uni gearbeitet habe.


Dies war ein Fehler der Behoerden. Du solltest zum Arbeitsamt gehen und eine Arbeitserlaubnis beantragen...

Meiner Ansicht nach, ist deine Rechtstellung rein formell etwa schlechter geworden... Seit wann bist Du in Deutschland?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
alexxl1
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #7 - 23.02.2005 um 14:11:47
 
Zitat:
Dies war ein Fehler der Behoerden. Du solltest zum Arbeitsamt gehen und eine Arbeitserlaubnis beantragen...

Meiner Ansicht nach, ist deine Rechtstellung rein formell etwa schlechter geworden... Seit wann bist Du in Deutschland?


Seit 1996. Meine Geschichte habe ich einem anderen Thread gepostet, aber leider keine Antwort bezüglich meinen Chansen auf
eine NE bekommen. Wrascheinlich war meine Frage zu dumm.

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=son;action=d...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #8 - 23.02.2005 um 14:52:26
 
Zitat:
Seit 1996. Meine Geschichte habe ich einem anderen Thread gepostet, aber leider keine Antwort bezüglich meinen Chansen auf
eine NE bekommen. Wrascheinlich war meine Frage zu dumm.

http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=son;action=d...


Hallo,

danke fuer Link... Fruher war deine AufErl mindestens formell nicht zweck- (oder besser zu sagen Arbeitgeber) gebunden. nun ist sie. ich wuerde probieren diese Bindung streichen zu lassen... hast du evenuell eine Arbeitsberechtigung?
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
alexxl1
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #9 - 23.02.2005 um 16:04:39
 
Zitat:
Hallo,

danke fuer Link... Fruher war deine AufErl mindestens formell nicht zweck- (oder besser zu sagen Arbeitgeber) gebunden. nun ist sie. ich wuerde probieren diese Bindung streichen zu lassen... hast du evenuell eine Arbeitsberechtigung?


Nein, habe ich nicht. Ich war noch nicht beim Arbeitsamt, weil ich es irgendwie nicht nötig hatte - alles wurde so geregelt.

Genau diese formelle Zwecksgebundenheit stört mich ein wenig. Ich habe auch sofort bei Bürgeramt nachgefragt, warum die Auflage geändert wurde - mir wurde geantwortet, daß sie jetzt nicht anders machen dürfen. Und was soll ich jetzt tun?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #10 - 23.02.2005 um 17:59:01
 
Zitat:
Nein, habe ich nicht. Ich war noch nicht beim Arbeitsamt, weil ich es irgendwie nicht nötig hatte - alles wurde so geregelt.


Nun hat es keinen Sinn. Die Arbeitsberechtigung war nur bis 1.1.2005 zu beantragen.

Zitat:
Genau diese formelle Zwecksgebundenheit stört mich ein wenig. Ich habe auch sofort bei Bürgeramt nachgefragt, warum die Auflage geändert wurde - mir wurde geantwortet, daß sie jetzt nicht anders machen dürfen. Und was soll ich jetzt tun?


Ich kenne schon Faelle der Streichung solcher Bindung. Grundlage: Arbeitsberechtigung oder § 9 BeschVerfV.
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #11 - 26.02.2005 um 23:01:45
 
Du hättest normalerweise Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 9 AufenthG,
wenn du alle Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllst (mit Ausnahme der Sprachkenntnisse und der entenbeiträge, § 104 Abs. 4). Mit einer NE hätte sich auch die Beschränkung auf die Arbeitstelle erledigt, da eine NE keine derartigen Beschränkungen enthalten darf und du zu Erwerbstätigkeit jeder art einschl. selbständiger Arbeit berechtigt bist.

Allerdings werden nach den Anwendungshinweisen des BMI zum AufenthG (download unter www.fluechtlingsrat-berlin.de ) Nr. 9.2.2.1 Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf die Fünfjahresfrist angrechnet, da diese "einer Verfestigung nicht zugänglich" sei.

Genau diese Argumentation "einer Verfestigung nicht zugänglich" trifft auf deinen Fall als Wissenschaftler - anders als etwa bei Erntehelfern oder nach altem Recht bei Studierenden - jedoch nicht zu, wie sich gezeigt hat ist aus der Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren doch eine Aufenthaltserlaubnis geworden.

Daher und weil sogar eine Einbürgerungszusage vorliegt dürfte die Auffassung in den Anwendungshinweisen zumindest fraglich sein und m.E. dürfte es nicht von vorneherein aussichtlos sein, eine Niederlassungserlaubnis zu beanspruchen bzw. mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht zu erstreiten.

Die Behauptung in den Anwendungshinweisen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, Zeiten der Aufenthaltsbewilligung gar nicht anzurechnen, ist m.E. nicht wirklich überzeugend, vielmehr spricht einiges dafür dass er diese Konstellation schlicht übersehen hat, da die Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht normalerweise überhaupt keiner Verfestigung zugänglich war.

Zumindest eine teilweise Anrechnung dürfte in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen die Bewilligung zwischenzeitlich in einen anderen, der Verfestigung zugänglchen Aufenthaltstitel übergegangen ist. Die Angelegenheit sollte mit einer kompetenten Beratungsstelle oder Anwalt vor Ort besprochen werden.

gruß

gc
Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
alexxl1
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 24
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #12 - 03.03.2005 um 19:33:59
 
Hi gc,

danke füe Dein Komentar!
Sowas ähliches hat auch der Beamter, der meine Einbürgerungsunterlagen bearbeitet hat, gesagt.

Heißt es jetzt, daß ich einfach einen Antrag auf NE stellen soll, und dabei wirklich nichts riskiere, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #13 - 04.03.2005 um 17:55:07
 
Zitat:
Hi gc,

danke füe Dein Komentar!
Sowas ähliches hat auch der Beamter, der meine Einbürgerungsunterlagen bearbeitet hat, gesagt.

Heißt es jetzt, daß ich einfach einen Antrag auf NE stellen soll, und dabei wirklich nichts riskiere, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird?


Es besteht nur das Risiko, 100 Euro zu verlieren... Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
Mice
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 1
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-Übertrag ist nicht equivalent?!
Antwort #14 - 14.06.2005 um 11:38:08
 
Allo Alexx

Wollte Dich gerne fragen, ob Du mit NE Erfolg hattest oder nicht.  Alle Deine Beiträge habe ich schon gelesen. Meine Situation ist ziemlich ähnlich.
Bin aus Belarus, wohne auch in BW.
Zuerst hatte ich 3 Jahre AE, dann wurde mir, obwohl ich immer als Wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet habe, eine Bewilligung ausgestellt – 3 Jahre. Und jetzt habe ich wieder seit 4 Jahren AE. Ich habe 10 Jahre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt – habe aber immer noch befristete Aufenthaltsrecht. Einbürgerungsantrag habe ich seit paar Monate gestellt, aber Niederlassungserlaubnis würde ich schon jetzt gerne haben und nicht erst in einem Jahr.

Mit besten Grüßen
Mice
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema