Du hättest normalerweise Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 9
AufenthG,
wenn du alle Voraussetzungen des § 9
AufenthG erfüllst (mit Ausnahme der Sprachkenntnisse und der entenbeiträge, § 104 Abs. 4). Mit einer
NE hätte sich auch die Beschränkung auf die Arbeitstelle erledigt, da eine
NE keine derartigen Beschränkungen enthalten darf und du zu Erwerbstätigkeit jeder art einschl. selbständiger Arbeit berechtigt bist.
Allerdings werden nach den Anwendungshinweisen des BMI zum
AufenthG (download unter
www.fluechtlingsrat-berlin.de ) Nr. 9.2.2.1 Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf die Fünfjahresfrist angrechnet, da diese "einer Verfestigung nicht zugänglich" sei.
Genau diese Argumentation "einer Verfestigung nicht zugänglich" trifft auf deinen Fall als Wissenschaftler - anders als etwa bei Erntehelfern oder nach altem Recht bei Studierenden - jedoch nicht zu, wie sich gezeigt hat ist aus der Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren doch eine Aufenthaltserlaubnis geworden.
Daher und weil sogar eine Einbürgerungszusage vorliegt dürfte die Auffassung in den Anwendungshinweisen zumindest fraglich sein und m.E. dürfte es nicht von vorneherein aussichtlos sein, eine Niederlassungserlaubnis zu beanspruchen bzw. mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht zu erstreiten.
Die Behauptung in den Anwendungshinweisen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, Zeiten der Aufenthaltsbewilligung gar nicht anzurechnen, ist m.E. nicht wirklich überzeugend, vielmehr spricht einiges dafür dass er diese Konstellation schlicht übersehen hat, da die Aufenthaltsbewilligung nach altem Recht normalerweise überhaupt keiner Verfestigung zugänglich war.
Zumindest eine teilweise Anrechnung dürfte in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen die Bewilligung zwischenzeitlich in einen anderen, der Verfestigung zugänglchen Aufenthaltstitel übergegangen ist. Die Angelegenheit sollte mit einer kompetenten Beratungsstelle oder Anwalt vor Ort besprochen werden.
gruß
gc