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was soll ich beantragen? ;) (Gelesen: 6.345 mal)
daikiri
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14.02.2005 um 22:03:20
 
Hallo!

Nach Deutschland bin ich als Flüchtling aus Bosnien 1992 gekommen. Duldung hatte ich bis 1997 (also 5 Jahre), danach Bewilligung zum Studium bis Ende 2003 (also 6 Jahre)  und zulezt eine Aufenthalsbefugnis, die jetzt ausläuft.

Bietet das neue Gesetz für mich eine Chance eine AE ohne Auflagen zu bekommen?

Vielen Dank!

Daikiri
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Antwort #1 - 15.02.2005 um 07:45:17
 
Hallo daikiri,

zunächst einmal würde mich interessieren, auf welcher Grundlage Du nach Beendigung Deines Studiums eien Aufenthaltsbefugnis erhalten hast. Wenn diese Grundlage fortgilt, hieße das meines Erachtens, dass Du nach dem neuen Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen Recht bekommen wirst, wenn die befristung der Befugnis abgelaufen ist.  Eine extra beantragung wäre dann nicht nötig. Auf jeden Fall bliebe diese jedoch, wie alle Aufenthaltserlaubnisse nach dem neuen Recht, befristet. Weiter gehe ich davon aus, dass Dir eine Beschäftigung wohl erlaubt werden müsste, da Du Dich schon so lange in Deutschland aufhältst.  - Hattest Du denn bis jetzt bereits eine Arbeitsgenehmigung (Arbeitsberechtigung)?

Beste Grüße

=schweitzer=


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daikiri
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Antwort #2 - 15.02.2005 um 10:22:38
 
Hallo =schweitzer=!

Danke für schnelle Antwort. Ich hätte tatsächlich mehr schreiben sollen...

Also: Die Befugnis bekam ich (obwohl damals noch nicht fertig mit dem Studium, mittlerweile schon) aufgrund meiner Erkrankungen. Ich bin chronisch krank und das wird sich nicht ändern, und deswegen bin ich auf die Hilfe meiner Familie angewiesen.

Die Befugnis zu bekommen war allerdings nicht einfach, wir haben den Petitionsausschuss eingeschaltet und in dem Vergleich hieß es dann zuerst Befugnis, nach einem Jahr die Erlaubnis (als Empfelung selbstverständlich).
Nun läuft der Antrag auf AE und ich höre von der ABH, dass es nicht so einfach sein wird. Tja..
Deswegen dachte ich das neue Gesetz hätte Vorteile für mich.

Was die Arbeitsgenehmigung angeht, habe ich in der ABH auch etwas anderes gehhört.  Im Pass steht: "selbständige Arbeit nicht erlaubt usw.", aber mir wurde gesagt die Arbeitserlaubnis würde ich sowieso nicht bekommen.  Wieso?!

Helfen diese Informationen weiter?

Gruß, daikiri
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Antwort #3 - 15.02.2005 um 18:16:21
 
hallo  Daikiri,

wenn die seinerzeit für die aufenthaltsbefugnis geforderten erteilungsvoraussetzungen unverändert weiter vorliegen müsste diese normalerweise auch verlängert werden, was bedeute dass du eine aufenthaltserlaubnis aus humanitären gründe bekommst, § 25 AufenthG.

wenn die ausländerbehörde seinerzeit bei erteilung der aufenthaltsbefugnis sozialhilfebezug hingenommen wurde und auch nicht zur bedingung gemacht hat dass du eine arbeit finden wirst, kann sozialhilfebezug auch für die verlängerung kein hindernis sein, vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG.

wenn die krankheit grund für die befugnis war und unverändert weiter vorliegt kann auch das normalerweise nicht zur aufenthaltsbeendung führen.

wenn das ganze ein förmlicher "vergleich" vor gericht war käme es natürlich auch auf den wortlaut dieses vergleichs an, dasselbe könnte im fall des petitionsauschusses gelten, wobei dann zu überlegen wäre, wenn die ausländerbehörde sich wider erwarten weigern sollte die AE zu verlängern,  erneut den petitionsausschuss (oder, sofern in deinem bundesland existent, die härtefallkommission nach § 23a aufenthG) einzuschalten

eine - nmach neuem recht von der ausländerbehörde zu erteilende - arbeitserlaubnis ohne arbeitsmarktprüfung und ohne konkretes arbeitsplatzangebot sollte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV sofort möglich sein, und diese erlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 BeschverfV auch nicht auf einen konkreten arbeitsplatz oder arbeitgeber beschränkt werden,  da du dich seit mehr als 4 jahren ununterbrochen geduldet oder erlaubt in deutschland aufhältst, wobei zeiten einer aufenthaltsbewilligung wohl nur zur Hälfte zählen (§ 9 Abs. 3 BeschVerf) aber keine unterbrechung darstellen dürften, dennoch dürften die vier Jahre erfüllt sein.

gruß

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Antwort #4 - 15.02.2005 um 18:37:41
 
Zitat:
eine - nmach neuem recht von der ausländerbehörde zu erteilende - arbeitserlaubnis ohne arbeitsmarktprüfung und ohne konkretes arbeitsplatzangebot sollte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV sofort möglich sein, und diese erlaubnis gemäß § 9 Abs. 4 BeschverfV


Hi,
ich sagte es schonmal an anderer Stelle: Die Anwendung des § 9 Abs. 1 BeschVerfV führt nur dazu, dass eine Prüfung nach  § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1
AufenthG nicht erforderlich ist. Andere Prüfungen, die sich aus § 39 ergeben, sind weiterhin durchzuführen. Das bedeutet, dass auch ein konkretes Arbeitsangebot vorhanden sein muss.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #5 - 15.02.2005 um 20:22:08
 
@ Mick,

auch wenn Du an anderer Stelle schon mal darauf hingewiesen hast - ich habe hier offenbar "Nachholebedarf".

Daikiri hatte gepostet, dass als Zusatz zu ihrer Befugnis die Einschränkung "Selbständige Arbeit nicht erlaubt" gestanden hat. M.E. hätte sie unter den Bedingungen des Ausländergesetztes eine Arbeitsberechtigung beantragen können und aufgrund ihres langen Aufenthalts in Deutschland wohl auch erhalten müssen. (Seinerzeit waren ja 6 Jahre Aufenthalt Voraussetzung) Damals musste dafür nach meinem Wissen gerade kein konkretes Arbeitsangebot vorliegen.

Bedeutet Deine Einlassung nun, dass nach neuem Recht in jedem Fall ein konkretes Arbeitsangebot vorliegen muss, damit die Ausländerbehörde tätig wird? (Das wäre ja ziemlich  Schockiert/Erstaunt !!) Ich hatte das bisher nicht so verstanden und hätte Daikiri ebenfalls in dem Sinne Hoffnung gemacht, dass sie aufgrund mehr als vierjährigen Aufenthalts gute Möglichkeiten hätte, ohne Arbeitsmarktprüfung kraft Gesetzes zu einer Arbeitserlaubnis zu kommen.

Also, sei bitte so freundlich, und "seziere" und erkläre die entsprechenden Vorschriften noch mal ein wenig genauer. Vorab besten Dank!

=schweitzer=
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daikiri
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Antwort #6 - 15.02.2005 um 20:46:17
 
Hallo an alle und danke für die Antworten,

vorab zur Klärung: ich habe nie Sozialhilfe bekommen, denn ich werde von der Friedrich-Ebert-Stiftung gefördert. Momentan promoviere ich und bekomme weiterhin ein Stipendium.

Die Befugnis habe ich damals nur bekommen, damit die Sperrwirkung entfällt. Der Gericht "empfiel" danach eine AE. Und jetzt stellt sich die ABH quer. Noch ist nichts abgelehnt, aber in mündlichen Gesprächen wiederholte der Mitarbeiter das Gleiche was er vor dem Vergleich schon sagte. Im Sinne: es geht nicht...

Ich werde wohl Petitionsausschuss und Härtefallkomision (bin in NRW) einschalten müssen.

Die Arbeitserlaubnis hätte ich aber schon gerne und werde sie beantragen.
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Antwort #7 - 15.02.2005 um 22:16:45
 
Zitat:
Also, sei bitte so freundlich, und "seziere" und erkläre die entsprechenden Vorschriften noch mal ein wenig genauer. Vorab besten Dank!


Hallo schweitzer,

habe das mit der 6-Jahres-Regelung nicht bedacht, habe mich gleich durch gc's Hinweis auf § 9 BeschVerfV leiten lassen...
Dennoch: Nur eine erteilte Aufenthaltsberechtigung gilt als unbeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fort. Wenn daikiri keine AufenthaltsArbeitsberechtigung hatte, gilt auch die Übergangsregelung nicht. Somit bedarf die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach der aktuellen Rechtslage der Zustimmung der Argenten.

Das Versäumnis, eine Arbeitsberechtigung zu beantragen, muss D. sich zuschreiben lassen.

@daikiri
Zur weiteren Info:
Die Härtefallkommission kann man nicht einfach so "einschalten". Sie wird nur nach eigener Entscheidung überhaupt erst tätig. Das bedeutet: Einen "Antrag" in dem Sinne kann man nicht stellen, jedenfalls führt er nicht automatisch dazu, dass sich die HFK damit beschäftigt.


edit: Aufenthaltsberechtigung durch Arbeitsberechtigung ersetzt

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« Zuletzt geändert: 16.02.2005 um 01:40:40 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #8 - 15.02.2005 um 22:22:17
 
Zitat:
Die Befugnis habe ich damals nur bekommen, damit die Sperrwirkung entfällt. Der Gericht "empfiel" danach eine AE.


Auch das ist interessant, erlebt man immer wieder. Den Verwaltungsgerichten sollte klar gewesen sein, dass ein Wechsel von der Befugnis zu einem anderen Titel nach dem AuslG nur über § 35 AuslG möglich war, oder wenn ein Anspruch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eintrat (z.B. Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen während der Zeit des Besitzes einer Befugnis).
Solche Vergleichsvorschläge halte ich für sehr bedenklich. Genauso wie die Vorschläge der Gerichte: Nehmt den Asylantrag mal zurück, danach muss die Ausländerbehörde entscheiden, ob Ihr eine Duldung zum Zwecke der Beendigung des Schuljahres bekommt. War/ist rechtlich überhaupt nicht möglich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 16.02.2005 um 01:13:39
 
Hallo Daikiri,

zur Frage Arbeitserlaubnis gibt es - auch seitens der Ausländerbehörden - zwei verschiedene Rechtsauffassungen:

Der Versuch unter Hinweis auf § 9 BeschVerfV OHNE Stellenangebot die Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art zu beantragen ist m.E. auf jeden Fall sinnvoll,

MIT Arbeitsangebot muss die Erlaubnis auch bei der von Mick genannten Variante (wonach die Arbeitsagentur zwar die Arbeitsbedingungen prüfen darf) in jedem Fall ohne Vorrangprüfung (also egal ob andere bevorrechtigte deutsche usw. Arbeitslose zur Verfügung stehen...) erteilt werden, sofern dir zumindest der ortsübliche Lohn (muss keinTariflohn sein) gezahlt wird.

Unabhängig von alledem ist die Frage der selbständigen Tätigkeit, hier steht die Erlaubnis vorliegend im Ermessen der Behörde, solange noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt ist, Ermessensausübung ist aufgrund § 4 Abs. 2 satz 1 AufenthG gegeben (aber auch an dem Punkt streiten die Fachleute ebenfalls und sind entsetzt über Schilys negative Vorgaben, der die Erlaubnis faktisch unmöglich macht...).

Lieber Mick,

meines Wissens erteilen viele Ausländerbehörden die AE nach 4 Jahren für Tätigkeiten jeder Art ohne Vorlage irgendeines Jobangebotes.

Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die neuregelung in § 9 BeschVerfV inhaltlich die frühere 6-Jahresfrist ersetzen soll (vgl Begründung zur BeschVerfV), sondern vor allem auch daraus dass die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht auf einen konkrete Arbeitsstelle beschränkt werden DARF (§ 9 Abs. 4 BeschVerfV). Unter der Voraussetzung ist eine Prüfung der Arbeitsbedingungen aber völlig sinnlos.

Meines Wissens steht das so auch in den Anwendungshinweisen der Arbeitsagentur, die uns aber - anders als die des Herrn Schily zum Aufenthaltsgesetz - bislang leider im Internet nicht zur Verfügung stehen, so dass der Bürger nicht weiß wie er sich gegen mögliche willkür der behörden schützen kann...  traurig für einen Rechtstaat sowas... Griesgrämig   
mit dem Informationsfreiheitsgesetz wird sich das aber hoffentlich bald ändern.

du wolltest zu der Frage in Eurem "internen Forum" näheres in Erfahrung bringen...
gabs dort neues dazu?

gruß und danke

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 16.02.2005 um 11:32:46
 
Zitat:
Hallo Daikiri,

zur Frage Arbeitserlaubnis gibt es - auch seitens der Ausländerbehörden - zwei verschiedene Rechtsauffassungen:

Der Versuch unter Hinweis auf § 9 BeschVerfV OHNE Stellenangebot die Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art zu beantragen ist m.E. auf jeden Fall sinnvoll,

MIT Arbeitsangebot muss die Erlaubnis auch bei der von Mick genannten Variante (wonach die Arbeitsagentur zwar die Arbeitsbedingungen prüfen darf) in jedem Fall ohne Vorrangprüfung (also egal ob andere bevorrechtigte deutsche usw. Arbeitslose zur Verfügung stehen...) erteilt werden, sofern dir zumindest der ortsübliche Lohn (muss keinTariflohn sein) gezahlt wird.

Unabhängig von alledem ist die Frage der selbständigen Tätigkeit, hier steht die Erlaubnis vorliegend im Ermessen der Behörde, solange noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt ist, Ermessensausübung ist aufgrund § 4 Abs. 2 satz 1 AufenthG gegeben (aber auch an dem Punkt streiten die Fachleute ebenfalls und sind entsetzt über Schilys negative Vorgaben, der die Erlaubnis faktisch unmöglich macht...).

Lieber Mick,

meines Wissens erteilen viele Ausländerbehörden die AE nach 4 Jahren für Tätigkeiten jeder Art ohne Vorlage irgendeines Jobangebotes.

Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die neuregelung in § 9 BeschVerfV inhaltlich die frühere 6-Jahresfrist ersetzen soll (vgl Begründung zur BeschVerfV), sondern vor allem auch daraus dass die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht auf einen konkrete Arbeitsstelle beschränkt werden DARF (§ 9 Abs. 4 BeschVerfV). Unter der Voraussetzung ist eine Prüfung der Arbeitsbedingungen aber völlig sinnlos.

Meines Wissens steht das so auch in den Anwendungshinweisen der Arbeitsagentur, die uns aber - anders als die des Herrn Schily zum Aufenthaltsgesetz - bislang leider im Internet nicht zur Verfügung stehen, so dass der Bürger nicht weiß wie er sich gegen mögliche willkür der behörden schützen kann...  traurig für einen Rechtstaat sowas... Griesgrämig   
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Hallo gc,

hoffentlich hast Du Recht. Aber ich moechte dich darauf aufmerksam machen, dass im § 286 Abs. 1 SGB III stand:

Die Arbeitsberechtigung wird erteilt...

und im § 9 Abs. 1 BeschVerfV steht:

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden...

Also, es scheint, dass die Auslaender nach dem 1.1.2005 keinen Rechtsanspruch auf die "Zustimmung ohne Vorrangspruefung" haben... Griesgrämig
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Antwort #11 - 16.02.2005 um 12:35:37
 
Ok, ich sehe es ein.
Ich hätte die Arbeitserlaubnis im letzten Jahr beantragen sollen. Da habe ich aber mein Studium beendet, ein Kind bekommen und an so was nicht gedacht...
Nicht ein mal mein Anwalt hat mich darauf hingewiesen.

Da ich noch mind. 2 Jahre an meiner Doktorarbeit schreiben werde und ein Stipendium bekomme, sehe ich das alles z.Z. nicht tragisch.

Mich würde eher interessieren wie ich mein Aufenthalt nach 13 Jahren in Deutschland endlich befestigen könnte.

Dazu hätte ich noch eine Frage, stelle die aber als neues Thema ein.
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Antwort #12 - 16.02.2005 um 13:41:38
 
Hi gc,

Zitat:
meines Wissens erteilen viele Ausländerbehörden die AE nach 4 Jahren für Tätigkeiten jeder Art ohne Vorlage irgendeines Jobangebotes.


Ach, ich schließe nie was aus, macht die Sache aber nicht unbedingt richtig. Kannst mir gerne den Kontakt vermitteln, ich frage dann mal nach, ob die dort Erkenntnisse haben, die an mir vorbei gingen.

Zitat:
Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die neuregelung in § 9 BeschVerfV inhaltlich die frühere 6-Jahresfrist ersetzen soll (vgl Begründung zur BeschVerfV), sondern vor allem auch daraus dass die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht auf einen konkrete Arbeitsstelle beschränkt werden DARF (§ 9 Abs. 4 BeschVerfV). Unter der Voraussetzung ist eine Prüfung der Arbeitsbedingungen aber völlig sinnlos.


"Inhaltlich ersetzen" halte ich für übertrieben. Die Regelung "nimmt den Grundgedanken auf", so steht es in der Begründung. Das bedeutet mitnichten, dass nicht auch neue Regelungen geschaffen werden sollten. Die 6-Jahresfrist wurde ja nun auch nicht gerade "inhaltlich" übernommen.

Zitat:
Meines Wissens steht das so auch in den Anwendungshinweisen der Arbeitsagentur, die uns aber - anders als die des Herrn Schily zum Aufenthaltsgesetz - bislang leider im Internet nicht zur Verfügung stehen,


Mir stehen sie zur Verfügung. Wenn diese eine andere Regelung enthalten würden, hätte ich sicherlich meine Auffassung geändert und mitgeteilt.

Zitat:
, die uns aber - anders als die des Herrn Schily zum Aufenthaltsgesetz - bislang leider im Internet nicht zur Verfügung stehen, so dass der Bürger nicht weiß wie er sich gegen mögliche willkür der behörden schützen kann...  traurig für einen Rechtstaat sowas... Griesgrämig  
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:paletti Die Geheimnistuerei kann ich auch nicht nachvollziehen.

Zitat:

du wolltest zu der Frage in Eurem "internen Forum" näheres in Erfahrung bringen...
gabs dort neues dazu?


Sorry, hatte ich vergessen. Habe es aber nachgeholt. Bisher wurde die Frage ca. 50 mal von Behördenkolls gelesen, zwei haben geantwortet, beide die gleiche Auffassung wie ich. Sollte da was anderes rumkommen, melde ich mich.
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Antwort #13 - 16.02.2005 um 22:57:12
 
lieber Mick, lieber Chap,

unter berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BeschVerfV macht eine trotzdem die Arbeitsbedingungen kontrollierende behördenpraxis keinerlei erkennbaren logischen Sinn,
so dass schon einiges dafür spricht dass eine solche prüfung unzulässig ist.

wie werden uns dennoch politisch für eine klarstellung einsetzen.

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Antwort #14 - 16.02.2005 um 23:02:56
 
Zitat:
lieber Mick, lieber Chap,

unter berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BeschVerfV macht eine trotzdem die Arbeitsbedingungen kontrollierende behördenpraxis keinerlei erkennbaren logischen Sinn,
so dass schon einiges dafür spricht dass eine solche prüfung unzulässig ist.

wie werden uns dennoch politisch für eine klarstellung einsetzen.

gruß

gc


Hi,
ich bin gespannt, weiterhin.
Anmerken möchte ich aber noch, dass § 9 Abs. 4 eine Folge aus § 9 Abs. 1 ist. Insofern vermute ich: die erste Prüfung ist ok, sollten die Arbeitsbedingungen stimmen, ist keine weitere Prüfung erforderlich, weil eben die Folgen des Absatzes 4 eingetreten sind.
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Antwort #15 - 18.02.2005 um 01:33:03
 
das würde dann bedeuten,
ich muss für einen tag einen job zum tariflohn vorweisen,
und erhalte dafür eine unbefristete arbeitsberechtigung für tätigkeiten jeder Art ?

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Antwort #16 - 18.02.2005 um 07:22:10
 
Zitat:
das würde dann bedeuten,
ich muss für einen tag einen job zum tariflohn vorweisen,
und erhalte dafür eine unbefristete arbeitsberechtigung für tätigkeiten jeder Art ?

gc


Sieht so aus, wobei ich nicht weiß, was die einzelnen Ausländerbehörden für Auflagen zur AE verfügen.
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Antwort #17 - 18.02.2005 um 15:57:49
 
Zitat:
Sorry, hatte ich vergessen. Habe es aber nachgeholt. Bisher wurde die Frage ca. 50 mal von Behördenkolls gelesen, zwei haben geantwortet, beide die gleiche Auffassung wie ich. Sollte da was anderes rumkommen, melde ich mich.


@gc:

Mittlerweile gibt es auch zwei Kollegen, die Deine Rechtsauffassung teilen. Dieses aber eher deswegen, weil die Regelung so wie sie fixiert wurde, sinnlos scheint.
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