das bedarf aber erstmal der Erläuterung:
§ 73
AufenthG entspricht § 64a Ausländergesetz und wurde im Rahmen der Anti-Terror-Pakets ins Ausländerecht eingefügt. Eine 6monatige Bearbeitungsdauer rechtfertigt sich dadurch keinesfalls, weil die Auskünfte der Nachrichtendiensten von der Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden können und müssen.
§ 73
AufenthG betrift nur Ausländer aus bestimmten Staaten mit islamischem Hintergrund. Wenn Menschen aus diesen Ländern eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. deren Verlängerung beantragen, muss die Ausländerbehörde bei den Sicherheitsbehörden (Landeskriminalamt, Verfassungsschutz, Geheimdienste etc.) anfragen, ob terroristische Aktivitäten, Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen etc. bekannt sind. Die Anfrage betrifft Menschen aus folgenden Ländern:
a) Staatsangehörige der Staaten Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bahrein, Indonesien, Iran, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Surinam, Syrien, Tunesien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. Anlagen zur Verwaltungsvorschrift zu § 64 a Abs. 1
AuslG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 DV AuslG);
b) Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (z.B. Palästinenser aus dem Libanon) soweit diese im Besitz eines Reisedokuments der unter 1. genannten Staaten sind
Staaten stammen oder eingereist sind und
c) alle Personen mit Reisedokumenten der palästinensischen Autonomiebehörde.
Wurde die
NE rechtzeitig (solange die
AE noch gültig war) beantragt, gilt die alte
AE als fortbestehend, womit alle sozialen Rechte (Kindergeld, Arbeitrserlaubnis usw.) weiter beansprucht werden können, § 81 Abs. 4
AufenthG.
Wurde die
NE verspätet beantragt (die
AE war schon abgelaufen), gilt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes genau das selbe, das Bundesinnenministerium vertritt insoweit in seinen "Anwendungshinweisen" allerdings in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise die gegenteilige Auffassung.
Sofern durch die Verzögerung der
NE rechtliche Nachteile drohen, wäre ggf. anwaltlicher Beistand hinzuzuziehen.
viel Erfolg und schöne Grüße
gc