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Warum müssen wir warten 4 Monate für NE ?   (Gelesen: 2.651 mal)
badmash
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Warum müssen wir warten 4 Monate für NE ?  
08.02.2005 um 18:12:42
 
Hi,
ich bin seit 5 Jahre in Deutschland und hae ich gestern NE beantrag aber Ausländerbehorde hat mir 6 Monatige vorlaufige AE gegeben und hat mir gesagt das  ich soll nach 4 Monate dort anrufen und fragen ab die unterlage von BKA dort angekommen oder nicht.
Ich möchte ihnen fragen warum daurt so lang ?
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kelebek
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.02.2005 um 16:32:20
 
vermutlich wird deine ABH viel zu tun haben, das war bei der hiesigen jedenfalls mal so...
oder läuft gegen dich ein Ermittlungsverfahren?
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as0815as
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Warum müssen wir warten 4 Monate für NE ?  
Antwort #2 - 13.02.2005 um 21:58:35
 
Zitat:
Hi,
ich bin seit 5 Jahre in Deutschland und hae ich gestern NE beantrag aber Ausländerbehorde hat mir 6 Monatige vorlaufige AE gegeben und hat mir gesagt das  ich soll nach 4 Monate dort anrufen und fragen ab die unterlage von BKA dort angekommen oder nicht.
Ich möchte ihnen fragen warum daurt so lang ?



Lies mal § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz - dann müsstest du wissen, warum es so lange dauert!

Albrecht :paletti
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Warum müssen wir warten 4 Monate für NE ? &nbs
Antwort #3 - 13.02.2005 um 23:04:33
 
das bedarf aber erstmal der Erläuterung:

§ 73  AufenthG entspricht § 64a Ausländergesetz und wurde im Rahmen der Anti-Terror-Pakets ins Ausländerecht eingefügt. Eine 6monatige Bearbeitungsdauer rechtfertigt sich dadurch keinesfalls, weil die Auskünfte der Nachrichtendiensten von der Ausländerbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eingeholt werden können und müssen.

§ 73 AufenthG betrift nur Ausländer aus bestimmten Staaten mit islamischem Hintergrund. Wenn Menschen aus diesen Ländern eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. deren Verlängerung beantragen, muss die Ausländerbehörde bei den Sicherheitsbehörden (Landeskriminalamt, Verfassungsschutz, Geheimdienste etc.) anfragen, ob terroristische Aktivitäten, Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen etc. bekannt sind. Die Anfrage betrifft Menschen aus folgenden Ländern:

a) Staatsangehörige der Staaten Afghanistan, Ägypten, Algerien, Bahrein, Indonesien, Iran, Irak, Jemen, Jordanien, Katar, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Surinam, Syrien, Tunesien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (vgl. Anlagen zur Verwaltungsvorschrift zu § 64 a Abs. 1 AuslG und § 11 Abs. 1 Nr. 3 DV AuslG);
b) Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (z.B. Palästinenser aus dem Libanon) soweit diese im Besitz eines Reisedokuments der unter 1. genannten Staaten sind
Staaten stammen oder eingereist sind und
c) alle Personen mit Reisedokumenten der palästinensischen Autonomiebehörde.

Wurde die NE rechtzeitig (solange die AE noch gültig war) beantragt, gilt die alte AE als fortbestehend, womit alle sozialen Rechte (Kindergeld, Arbeitrserlaubnis usw.) weiter beansprucht werden können, § 81 Abs. 4 AufenthG.

Wurde die NE verspätet beantragt (die AE war schon abgelaufen), gilt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes genau das selbe, das Bundesinnenministerium vertritt insoweit in seinen "Anwendungshinweisen" allerdings in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise die gegenteilige Auffassung.

Sofern durch die Verzögerung der NE rechtliche Nachteile drohen, wäre ggf. anwaltlicher Beistand hinzuzuziehen.

viel Erfolg und schöne Grüße

gc
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Mick
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Antwort #4 - 13.02.2005 um 23:54:09
 
Zitat:
Wurde die NE verspätet beantragt (die AE war schon abgelaufen), gilt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Gesetzes genau das selbe, das Bundesinnenministerium vertritt insoweit in seinen "Anwendungshinweisen" allerdings in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise die gegenteilige Auffassung.


Hi gc,
wobei hierzu anzumerken ist, dass für beide Meinungen gute Argumente geliefert werden. Die Enstehungsgeschichte spricht eher dafür, dass der Aufenthalt bei verspäteter Antragstellung nicht mehr rechtmäßig ist. Das kann man daraus ableiten, dass vorher die Regelung lautete: Bei rechtzeitiger Antragstellung: rechtmäßiger Aufenthalt, bei verspäteter Antragstellung: geduldeter Aufenthalt. Letzteres wurde auf Betreiben - man möge mich verbessern - der CDU herausgenommen.

Nur um das klar zu stellen: Nach dem Wortlaut vertrete ich Deine Auffassung, würde mir aber nicht anmaßen wollen, diese Auffassung als der Weisheit letzter Schluss anzusehen. Es gibt anerkannte Ausländerrechtsexperten, die da anderer Meinung sind. Und beim BMI sitzen immerhin auch Juristen, über deren täglich Brot wir hier sprechen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 14.02.2005 um 01:24:37
 
die CDU hatte keine Verschärfung,
sondern eine weitergehende Regelung als den Regierungsentwurf vorgeschlagen:

'(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der
Geltungsdauer... seiner Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung
oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels,
gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der
Antrag danach gestellt, tritt dieselbe Wirkung ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung
der Ausländerbehörde ein.'
Begründung (der CDU):
"...Es sollte vermieden werden, dass selbst bei einem
geringfügig verspätet gestellten Antrag auf Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung eines
anderen Aufenthaltstitels die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag wegfällt."
(nachzulesen in BT-Drs 15-955 S. 30)

Daraufhin hat man sich im Vermittlungsausschuss auf die Streichung des Satzes 2 geeinigt hat, weil so im Ergebnis mit weniger Worten dasselbe gesagt ist.

gruß

gc
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Mick
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Antwort #6 - 14.02.2005 um 07:56:11
 
Hi GC,
danke schön, kannte ich nicht. Ich hatte Aussagen an anderer Stelle ungeprüft übernommen.
Dann müssen nur noch diejenigen überzeugt werden, die sagen, dass man nur etwas verlängern kann, was noch gültig ist.
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