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scheidung und wiederheirat (Gelesen: 2.101 mal)
aischa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag scheidung und wiederheirat
04.02.2005 um 11:04:19
 
mein problem ist folgendes: ich habe einen kubanischen freund, der in kuba lebt, mit dem ich gerne zusammenleben möchte. dafür muß ich ihm nach deutschland holen. da ich zur zeit arbeitslos bin aber eine stelle in der entwicklungszusammenarbeit im außereuropäischen ausland in sicht habe, werden wir dann erstmal zusammen ins ausland gehen. das problem: ich bin in deutschland noch verheiratet. mein "ex" ist auch ausländer und hat gerade die deutsche staatsangehörigkeit beantragt, sie sogar im oktober 2004 schon zugesichert bekommen. es fehlt die aberkennung seine staatsangehörigkeit. soweit ich weiß muß man vor einer scheidung bzw. eine neuen heirat 1 jahr getrennt leben. da ich mich mit meinem ex gut vertrage und wir beide eine lösung wollen, will ich ihm jetzt nicht in dem prozeß der einbürgerung schädigen. was kann ich tun? leider habe ich keine zeit zum warten und bin etwas unter zeitdruck (ich bin ende 30, ja fast 40 und möchte gerne ein kind)
ich hoffe ich habe die situation verständlich dargestellt und würde mich sehr über tips oder hinweise freuen. wenn keine hinweise möglich sind, da das alles etwas kompliziert ist - welche stellen geben eine kostenlose beratung? zum ausländeramt kann ich in dem fall nicht gehen, da ich sonst den einbürgerungsprozeß meines mannes probleme bereiten kann.
ich freue mich sehr über antworten
aischa



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Zak
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Beiträge: 682

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 04.02.2005 um 11:21:17
 
Hi aisha,

Zitat:
soweit ich weiß muß man vor einer scheidung bzw. eine neuen heirat 1 jahr getrennt leben.

Im beidseitigen Einvernehmen kann vor Gericht erklärt werden, dass man bereits ein Jahr getrennt lebt, auch wenn dem nicht so ist. Die Scheidung kann dann bereits vollzogen werden.

:endsm
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.02.2005 um 11:22:04
 
Da Du die Gesetze kennst, weißt  Du was machbar ist.

Alles andere ist illegal und strafbar  :richter

Falsche Angaben im Zusammenhang mit der Einbürgerung Deines "Ehemannes" auch

Sorry  :abg

Ronny Lippen versiegelt
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ralf
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Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 04.02.2005 um 11:30:18
 
Hallo aischa!

Wenn deine Ehe bereits gescheitert ist, ist eine Einbürgerung deines Noch-Ehemanns nach § 9 StAG ohnehin nicht mehr möglich. Also hin zur ABH und Trennung anzeigen, alles andere gibt garantiert Ärger.  :richter
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...
 
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Hartmut_Krentz
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Beiträge: 449
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #4 - 05.02.2005 um 11:07:26
 
Deinen kubanischen Freund nach Deutschland wird gar nicht so einfach sein.
Er braucht eine Reisererlaubnis der Kubanischen Behoerden, und diese wird fuer max.
90 tage erteilt wenn er eine Einladung vorweisen kann, und die Deutsche Botschaft
in Havanna ihm ein Besuchvisum fuer die Schengen Staaten ausstellt. Die
Botschaft wird diese Visum nicht erteilen wenn sie Zweifel an der Rueckehrbereitschaft
hat und ohne Visum bekommt er auch keine Ausreiseerlaubnis.
Voraussetzung fuer die Erteilung eines Visums ist unter anderem die
verpflichtungserklaerung die Du unterschreiben musst. Hier rate ich zur Vorsicht,
viele Kubanische Staatsbuerger kehren nach Ablauf des Visums nicht zurueck sondern tauchen unter oder beantragen Asyl, und da koennten erhebliche Kosten auf Dich
zukommen.
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LPN
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Beiträge: 5
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 07.04.2005 um 16:14:28
 
hallo Zark,

Selbst wenn man eine gemeinsame Adresse hat aber in Wahrheit mehr als zwei Jahren mit seinem Ehrpaar getrennt gelebt hat, kann man auch gleich mit der Scheidung fortfahren?

vielen dank im voraus,
LC :-D
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #6 - 07.04.2005 um 19:54:24
 
Bin zwar nicht Zak, kann Dir aber trotzdem auf Deine Frage antworten:

Wenn beide Ehepartner die Tatsache bezeugen, dass sie bereits seit 2 Jahren getrennt leben, müsste das funktionieren.

Zu beachten ist allerdings:
1. Der Ehepartner, der ausgezogen ist und sich nicht abgemeldet hat, hat einen Verstoß gegen das Melderecht begangen

2. Wenn es sich um eine binationale Ehe handelt und die Trennung der ABH nicht mitgeteilt wurde, liegt hier auch ein Verstoß vor. Wurden aufgrund der nicht erfolgten Meldung Vorteile für den ausländischen Ehepartner erreicht (z.B. Verlängerung der AE aufgrund ehel. Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen oder sogar Einbürgerung), kann das richtig Ärger geben, bis hin zum Entzug der Einbürgerung. Auf den Ehepartner, der noch da wohnt und die Trennung nicht angezeigt hat, kann auch Ärger zukommen, denn er ist verpflichtet, jegliche Änderung der ABH anzuzeigen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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