Zitat:ueber mich ist sie aber von geburt an angeblich auch deutsche.
Ja, sofern Du und Deine Frau bei der Geburt bereits verheiratet wart. Ansonsten wäre noch eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Vgl. § 4 Abs. 1
StAG:
Zitat:Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Zitat:wenn wir jetzt auch noch bei der dt. botschaft auch noch eine geburtsanzeige machen, haette sie von geburt an zwei staatsangehoerigkeiten. geht das???
Im Prinzip ja.
Zitat:muss sie irgendwann eine staatsangeh. aufgeben???
Nein. Das müssen nur Kinder von zwei ausländischen Elternteilen, die unter bestimmten Bedingungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Zitat:meine tochter ist 1998 geboren, aber wir haben bis heute die geburt noch nicht den dt. behoerden gemeldet.
Normalerweise kann eine Geburtsanzeige über die Deutsche Botschaft beim Standesamt I in Berlin nur innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Danach muß die zuständige Verwaltungsbehörde die Beurkundung anordnen. Vgl. § 41 PersStdG:
Zitat:Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.
Wie genau das läuft, kann ich nicht sagen. Da können sicherlich Ralf oder Ronny weiterhelfen.
Abu