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Doppelte Staatsangehoerigkeit Tochter (Gelesen: 1.704 mal)
RobertL
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.02.2005 um 08:01:24
 
ich bin dt. und kroat. staatsangehoeriger, meine frau ist kroat. staatsangeh. wir leben in kroatien. bei der geburt unserer tochter haben wir die geburtsanzeige beim kroat. standesamt gemacht und die tochter hat auch somit automat uener die eltern die kroat. staatsangeh. erhalten. ueber mich ist sie aber von geburt an angeblich auch deutsche. wenn wir jetzt auch noch bei der dt. botschaft auch noch eine geburtsanzeige machen, haette sie von geburt an zwei staatsangehoerigkeiten. geht das??? muss sie irgendwann eine staatsangeh. aufgeben??? meine tochter ist 1998 geboren, aber wir haben bis heute die geburt noch nicht den dt. behoerden gemeldet. zum zeitpunkt ihrer geburt hatte und habe immer noch beide staatsangeh.
danke fuer die info.
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 02.02.2005 um 11:04:51
 
Zitat:
ueber mich ist sie aber von geburt an angeblich auch deutsche.

Ja, sofern Du und Deine Frau bei der Geburt bereits verheiratet wart. Ansonsten wäre noch eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Vgl. § 4 Abs. 1 StAG: Zitat:
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


Zitat:
wenn wir jetzt auch noch bei der dt. botschaft auch noch eine geburtsanzeige machen, haette sie von geburt an zwei staatsangehoerigkeiten. geht das???
Im Prinzip ja.

Zitat:
muss sie irgendwann eine staatsangeh. aufgeben???

Nein. Das müssen nur Kinder von zwei ausländischen Elternteilen, die unter bestimmten Bedingungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Zitat:
meine tochter ist 1998 geboren, aber wir haben bis heute die geburt noch nicht den dt. behoerden gemeldet.
Normalerweise kann eine Geburtsanzeige über die Deutsche Botschaft beim Standesamt I in Berlin nur innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Danach muß die zuständige Verwaltungsbehörde die Beurkundung anordnen. Vgl. § 41 PersStdG: Zitat:
Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
(2) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.

 
Wie genau das läuft, kann ich nicht sagen. Da können sicherlich Ralf oder Ronny weiterhelfen.

Abu
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 02.02.2005 um 20:35:33
 
Abu hat vollkommen recht. Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, weil zum Zeitpunkt der geburt des Kindes wenigstens ein Elternteil Deutsche(r) war. Dazu ist auch keine deutsche Geburtsurkunde erforderlich.

Das Kind muss auch später keine der Staatsangehörigkeiten aufgeben, jedenfalls nicht nach deutschem Recht.

Zitat:
Das müssen nur Kinder von zwei ausländischen Elternteilen, die unter bestimmten Bedingungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Richtig, das betrifft nur Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder nach § 40 b StAG erworben haben. Hier handelt es sich aber um den Erwerb nach § 4 Abs. 1  StAG.

Du solltest dich an die deutsche Botschaft oder ein deutsches Generalkonsulat in Kroatien wenden und dort für das Kind einen deutschen Kinderausweis und / oder einen Staatsabgehörigkeitsausweis beantragen. (Letzteres ist eine Urkunde über den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit.)
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RobertL
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.02.2005 um 15:51:03
 
super, danke euch beiden fuer die info,

gruss
robert
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