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Niederlassungserlaubnis Ja/Nein ?? (Gelesen: 4.746 mal)
Rocket
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31.01.2005 um 16:26:25
 
Hi Strangers  Smiley
Ich bin seit Aug 96 ununterbrochen in Deutschland. Ich bin damals wegen der Familienzusammenführung nach DL gekommen. Wegen persönlicher Probleme mit meiner Ex-Frau haben wir uns nach weniger als 2 Jahren getrennt. Unsere Ehe wurde hier in DL geschieden.
Nachdem die AB von unserer Trennung erfahren hatte, teilte mir der Sachbearbeiter mit, dass ich zu einem gegebenen Zeitpunkt das Land verlassen müsse. Zu dieser Zeit befand ich mich aber noch in der Ausbildung zum … (nachdem ich eine AE bekommen hatte, hat mir das Arbeitsamt außerdem eine Arbeitserlaubnis für 5 Jahre ausgestellt).
Da ich noch meine schulische Ausbildung absolvierte, ging ich zu einem Rechtsanwalt und reichte Widerspruch ein. Daraufhin wurde mein Fall fast 3 Jahre lang (bis zum Ende meiner Ausbildung) geduldet. In dieser Zeit habe ich dann auch weiterhin gearbeitet und meine Rentenbeiträge ganz normal weiterbezahlt. Als ich meine Ausbildung beendet hatte, beschloß ich zu studieren. Mein Gerichtsverfahren wurde außergerichtlich beendet und ich bekam ein Studentenvisum.
Jetzt bin ich Student und werde demnächst den ersten Teil meines Studiums mit dem Abschluss Bachelor of Science (IT) beenden. Anschließend werde ich noch meinen Master of Science (2Jahre) absolvieren und dann würde ich gerne noch ein paar Jahre in Europa arbeiten und wohnen.

1.
Meine Frage lautet:
Habe ich die Möglichkeit, mich einbürgern zulassen?
2.
Wenn nicht :
a.
Habe ich die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?
i.
Ich habe schon über 60 Monate Rentenbeiträge eingezahlt.
ii.
Ich lebe seit über 8 Jahre rechtmäßig (zwischenzeitlich mit Duldung) in der BRD.
iii.
Ich habe eine deutsche schulische Ausbildung (3 Jahre ) abgeschlossen.
Ich besaß eine gültige Arbeitserlaubnis von 1996 bis 2001 (5 Jahre).
Bin sehr dankbar für ein Paartips, die mir ein wenig Licht in diesem Situation bringen werden...!!!!
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Mick
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Antwort #1 - 01.02.2005 um 08:10:49
 
Hi,
ich gehe davon aus, dass Du im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG bist (vormals Aufenthaltsbewilligung).
Damit ist eine Einbürgerung nicht möglich, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist ebenfalls ausgeschlossen.
Leider lässt sich das nicht so einfach nachlesen, die entsprechenden Richtlinien sind zumindest noch nicht veröffentlicht worden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Rocket
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Antwort #2 - 01.02.2005 um 10:03:27
 
Hi Mick,
Danke für die schnelle Antwort. Ja ich bezitze eine AB, ich habe es im Dec. (bis Oct 2005)bekommen und der Sachbearbeiter meinte es ist Gültig. ???
Greets
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Mick
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Antwort #3 - 01.02.2005 um 10:17:31
 
Zitat:
Hi Mick,
Danke für die schnelle Antwort. Ja ich bezitze eine AB, ich habe es im Dec. (bis Oct 2005)bekommen und der Sachbearbeiter meinte es ist Gültig. ???
Greets


Klar, sie ist noch gültig. Kraft Gesetz gilt sie als Aufenthaltserlaubnis (nach § 16) fort.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Rocket
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Antwort #4 - 02.02.2005 um 11:08:09
 
Zitat:
Hi,
Leider lässt sich das nicht so einfach nachlesen, die entsprechenden Richtlinien sind zumindest noch nicht veröffentlicht worden.

Hi Mick was meintest du damit? Heisst es, es gibt schön eine Chance, aber es ist nirgend wo nach zulessen
greets
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Mick
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Antwort #5 - 02.02.2005 um 12:07:06
 
Zitat:
Hi Mick was meintest du damit? Heisst es, es gibt schön eine Chance, aber es ist nirgend wo nach zulessen
greets


Hi,
nein, ich meinte genau das Gegenteil. Aber die entsprechenden Regelungen, aus denen klar hervor geht, dass die Einbürgerung und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis NICHT möglich sind, wurden nicht veröffentlicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #6 - 02.02.2005 um 12:25:40
 
So dass bedeutet, bald kann man es auch noch Official begründen? Wenn das nicht der Fall sein sollte, dann kan es auch sein, das ein AB zu meiner Gunsten  ???entscheiden....oder?
Greets
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Antwort #7 - 02.02.2005 um 12:28:05
 
sorry, wenn ich dumme Fragen stelle!!!

Mein Prof. sagte " es gibt keine dumme Fragen"
grin
Greets
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Antwort #8 - 02.02.2005 um 12:33:52
 
Zitat:
sorry, wenn ich dumme Fragen stelle!!!

Mein Prof. sagte " es gibt keine dumme Fragen"
grin
Greets


Haben meine Eltern auch immer gesagt Zwinkernd

Zum Official begründen:

Die entsprechenden Hinweise liegen den Behörde vor, ich kann sie Dir nur nicht zum Nachlesen anbieten.
Die Begründung wird schon so kommen, wie vorgesehen. Eine reale Chance sehe ich nicht, aber Antragsteller soll man nicht aufhalten Zwinkernd
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Antwort #9 - 02.02.2005 um 13:18:59
 
so meine Chancen sind viel besser, wenn ich im Sommer ein Job finde und ein Antrag auf NE stelle, und dann über Einbürgerung nach denke !! weinendich habe ja dann ein Hochschulabschluss, bye bye Masters  weinend)
Greets
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 03.02.2005 um 01:10:20
 
lieber Mick,

wieso die Geheimnistuerei um die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI? Die vom Bundesinnenministerium am 22.12.2004 verbreiteten 385 Seiten langen "Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz" sind über www.google.de problemlos zu finden...

Die Anwendungshinweise sind aber kein Gesetz. Sie sind die restriktiv abgefasste, in vielen Punkten rechtlich fragwürdige Meinung des BMI, nicht mehr und nicht weniger. Die Behörden arbeiten jedoch seit dem 1.1.2005  danach, als wäre das ein Gesetz, zumal Vorgaben der Länder und Kommunen zumeist noch fehlen. Solche als Quasi-Gesetz verwendeten Verwaltungsvorschriften müssen aber auch für den davon betroffenen Bürger zugänglich sein, sonst dienen sie allein der Sicherung des Machtvorteils der staatlichen Autorität gegenüber dem Bürger als Untertan...

Ein Urheberecht an Verwaltungsvorschriften gibt es nicht. Der (c) Hinweis auf den Anwendunghinweisen zeugt von Minister Schilys gestörten Verhältnis zum Recht des Bürgers auf Informationsfreiheit. Ein wie auch immer begründbarer Anlass zur - ausnahmsweisen - Geheimhaltung fehlt. In einer Diktatur sind geheime Verwaltungsvorschriften normal, mit einem Rechtstaat verträgt sich sowas kaum.
Zum Grundrecht auf Informationsfreiheit und zum Problem geheimer Verwaltungsvorschriften siehe auch
http://www.datenschutzzentrum.de/faq/ifg.htm
und
www.lfd.nrw.de/pressestelle/presse_7_2_41.html

Also, gebt euch einen ruck und macht die dinge öffentlich...

und im übrigen: mein ganz großes lob für die debatten und infos zum Zuwanderungsgesetz auf euren seiten! binnen weniger tage werden hier schon sehr viele Probleme deutlich, die der gesetzgeber (also das palament, nicht das BMI...) übersehen und so ganz sicher nicht gewollt hat.

schönen gruß

gc

gruß und


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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis Ja/Nein ??
Antwort #11 - 03.02.2005 um 01:17:40
 
Zitat:
wieso die Geheimnistuerei um die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI? Die vom Bundesinnenministerium am 22.12.2004 verbreiteten 385 Seiten langen "Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz" sind über www.google.de problemlos zu finden...

Nur mal allgemein was dazu:

diese sind derzeit noch als nfD eingestuft und daher für die
Öffentlichkeit eigentlich nicht zugänglich.

Wir können/dürfen die daher derzeit nicht als link anbieten.

P.S.

wir bemühen uns sicher hier um umfassende Informationen
und Hilfe.

Aber fordert bitte nicht Dinge von uns , die uns dann eher mit
den beruflichen Pflichten in Konflikt bringen könnten. Wir tun
hier sicher schon Dinge, die nicht sooo selbstverständlich sind!
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #12 - 03.02.2005 um 01:22:14
 
...was ist nfd? ???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 03.02.2005 um 01:23:32
 
nur für den Dienstgebrauch
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Antwort #14 - 03.02.2005 um 01:45:32
 
Hi GC,
natürlich weiß auch ich, dass die zugänglich sind, wenn man z.B. über google geht. Hier im Forum wurden sie auch schon verlinkt, wir haben den Link sicher nicht entfernt.

Wir haben hier ein anderes Problem. Jeder weiß, dass wir vom i4a-Team bei Behörden beschäftigt sind. Wenn wir dieses Forum aufrecht erhalten wollen, können wir es uns nicht leisten, nfD-eingestufte, interne Unterlagen zu veröffentlichen.

Die BMI-Vorschriften sind durchaus nicht standfest. Das weiß der BMI genauso wie Du und ich. Und genau deshalb sind die auch intern und nicht offiziell. Die Behörden sollen sich nicht darauf berufen, sie sollen sich Gedanken dazu machen und ggf. ist es überhaupt kein Problem, davon abzuweichen (sie wurden z.B. in NRW nicht als "Weisung" übersandt). In Zweifelsfällen kann man auch Vorlagen an die vorgesetzten Behörden schicken. Das macht m.E. Sinn, um einheitliches Verwaltungshandeln herzustellen.

Ich kriege so einiges mit. Du kannst versichert sein, dass die Anwendungshinweise auch in den Ländern von höchster Stelle kritisiert werden. Und die Länder haben das Recht - und werden dieses nutzen - davon ggf. abweichende Regelungen zu schaffen.

Verwaltungsvorschriften zu einem Mega-Themen-Bereich wie das ZuwG mit all seinen Änderungen sind eben nicht von Heute auf Morgen gemacht (die zum AuslG haben fast 10 Jahre gebraucht, vorher auch nur vorl. Anwendungshinweise, die allerdings als ermessensbindende Weisungen deklariert wurden). Und auch hier schlage ich mal eine Bresche für das BMI. Auch dort arbeiten Menschen. Und zwar nur wenige, unter höchstem Zeitdruck und unter der Prämisse, es der Politik, den Verwaltungen und den - in diesem Fall - Ausländern und ihren Angehörigen - Recht zu machen. Kein einfaches Geschäft. Die Verantwortung wird nicht jeder übernehmen wollen.

In diesem Sinne:
Gutes Nächtle
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