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Au Pair verschwunden (Gelesen: 2.801 mal)
Zemra4
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Beiträge: 38

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.01.2005 um 01:09:31
 
Eine sehr gute Freundin von mir hatte ein Au Pair Mädchen aus dem Kosovo eingeladen. Dieses war drei Wochen da und ist dann mit ihrer persönlichen Habe verschwunden. Es kann wohl davon ausgegangen sein, dass sie untergetaucht ist, denn es wurde auch etwas gestohlen. Vermutlich ist sie in der Schweiz, denn dort hat sie Verwanschaft. Gibt es eine Möglichkeit sie suchen zu lassen?

Was kann man in einem solchen Fall tun, und gibt es eine Möglichkeit einem solchen Geschehen vorzubeugen?
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 20.01.2005 um 07:58:21
 
Hi Zemra4,

suchen lassen wirst Du sie wohl nicht können. Wenn von dem AuPair Mädchen was gestohlen wurde, könnte man `ne Anzeige ins Auge fassen.

Vorbeugen kann man da nur, in dem man sich genau überlegt, für wen man eine Verpflichtungserklärung abgibt. Den Menschen kann man halt nur vor den Kopf schauen.

Ich würde der ABH, bei der sie angemeldet wurde die Informationen zu kommen lassen.
Ich hoffe, Deine Freundin ist sich bewusst, welche Pflichten sie aus einer Verpflichtungserklärung hat.

Siehe hierzu Kapitel 6 §§ 63-70 AufenhG. mit viel Pech könnte das irgendwann richtig teuer werden.

:endsm
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #2 - 20.01.2005 um 08:49:20
 
Es könnte hier Glück im Unglück sein, wenn Sie in die Schweiz gegangen und damit aus den Schengen-Staaten ausgereist ist. Wichtig ist jetzt allerdings, dass die Aufenthaltserlaubnis (vormals Aufenthaltsbewilligung) widerrufen wird.

Falls sie nachweislich aus den Schengen-Staaten ausgereist ist UND keinen Aufenthaltstitel in Deutschland mehr besitzt, kannst Du für später anfallende Abschiebungskosten nicht mehr haftbar gemacht werden, unabhängig ob sie aus der Schweiz oder einem Schengen-Staat abgeschoben werden würde. Du solltest Dir allerdings bewusst sein, dass der Nachweis möglicherweise schwierig zu führen sein wird, falls sie wiederum illegal in einen Schengen-Staat zurückkehrt.

Auf jeden Fall würde ich jetzt schnell Ausländerbehörde und Polizei informieren.
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 20.01.2005 um 09:15:17
 
Fraglich ist aber, ob mit der Einreise in die Schweiz der eventuell bestehenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen worden ist.

§ 50 Abs. 4 spricht von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht von Schengen Staaten. Die Schweiz ist über Verträge (EWR, EFTA u.s.w) fast gleich zu behandeln.


:endsm
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Dany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 20.01.2005 um 09:32:17
 
Ich bin gar nicht sicher, ob bei Aupairs speziell gehaftet werden muß wie bei normalen Besuchsaufenthalten.

[bgcolor=Orange]Vorbeugen kann man da nur, in dem man sich genau überlegt, für wen man eine Verpflichtungserklärung abgibt. Den Menschen kann man halt nur vor den Kopf schauen. [/bgcolor]

Meist laufen die Vermittlungen über spezielle Agenturen.  Die Erwartung, man könnte hier im Vorfeld durch Kennenlernen der Person so etwas ausschließen ist illusorisch.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 20.01.2005 um 09:57:19
 
Zitat:
Vorbeugen kann man da nur, in dem man sich genau überlegt, für wen man eine Verpflichtungserklärung abgibt. Den Menschen kann man halt nur vor den Kopf schauen.

Ich würde der ABH, bei der sie angemeldet wurde die Informationen zu kommen lassen.
Ich hoffe, Deine Freundin ist sich bewusst, welche Pflichten sie aus einer Verpflichtungserklärung hat.

Siehe hierzu Kapitel 6 §§ 63-70 AufenhG. mit viel Pech könnte das irgendwann richtig teuer werden.

:endsm

Zitat:
Ich bin gar nicht sicher, ob bei Aupairs speziell gehaftet werden muß wie bei normalen Besuchsaufenthalten.

Ich auch nicht!

Zitat:
Fraglich ist aber, ob mit der Einreise in die Schweiz der eventuell bestehenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen worden ist.

§ 50 Abs. 4 spricht von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht von Schengen Staaten. Die Schweiz ist über Verträge (EWR, EFTA u.s.w) fast gleich zu behandeln.


Das ist jetzt mal eine originelle rechtliche Argumentation:  grin

Ich denke, die Schweiz ist kein EU-Mitglied und das war's.

Abu
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #6 - 20.01.2005 um 10:02:57
 
Zitat:
Fraglich ist aber, ob mit der Einreise in die Schweiz der eventuell bestehenden Ausreiseverpflichtung nachgekommen worden ist.

§ 50 Abs. 4 spricht von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nicht von Schengen Staaten. Die Schweiz ist über Verträge (EWR, EFTA u.s.w) fast gleich zu behandeln.


:endsm


Dein Verweis ist eindeutig formuliert, wenn auch oberflächlich. Aus meiner Sicht ergibt sich eine nicht gewünschte Lücke in Hinblick auf die Ausreise nach Norwegen und Island.

Für die Schweiz dagegen ist die Sache nach derzeitiger Rechtslage eindeutig. Die Schweiz ist nicht Mitglied des EWR. Für die Freizügigkeit von Personen in der EU ist auch völlig irrelevant, dass die Schweiz zu den EFTA-Staaten gehört. Eine Reisefreizügigkeit zwischen Schweiz und EU gibt es bisher nicht. Die Kontrolle der Einreise in die Schweiz ist derzeit alleine Angelegenheit der Schweizer Behörden.

Insofern ist die Aussage "Die Schweiz ist über Verträge (EWR, EFTA u.s.w) fast gleich zu behandeln." zumindest in diesem Fall falsch.

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