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Integrationskurs zumutbar? (§9(2)7-8 AufenthG) (Gelesen: 3.604 mal)
Krolik
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19.01.2005 um 14:27:16
 
Liebe Forumsmitglieder!

Noch ein Betroffener der Änderungen des Ausländerrechtes (keine EU) hat sich an mich gewendet.

Er ist ein Wissenschaftler an einer deutschen Universität und hat schon mehr als 5 Jahre im Bundesgebiet gelebt und gearbeitet (mit der Bindung an einer Arbeitsstelle). Allerdings war er bis jetzt nur mit englischer Sprache tätig und lernte deswegen kaum Deutsch, weil er ohnehin reichlich belastet war. Jetzt möchte er die Niederlassungserlaubnis (NE nach §9 AufenthG) beantragen, hat aber gewisse Sorgen in bezug auf §9(2)7-8 AufenthG. Er kann sich zwar in deutscher Sprache mündlich verständigen doch leider nicht auf einfache Art.    Traurig

Stimmt das, dass sein Betreuer von der Ausländerbehörde zum Beschluss kommen kann: der Ausländer müsse einen Integrationskurs (siehe IntV) durchnehmen, bevor er die NE kriege. Wäre so eine Verpflichtung zum Integrationskurs zumutbar (im Sinne §44a(2)3 AufenthG), wenn man bedenkt, dass der Ausländer 8 Stunden pro Tag in einer Forschungsgruppe arbeitet und deshalb weder Zeit noch Kraft für weiteres geistliches Training (z.B. intensives Sprachstudium) hat?

Im voraus danke.
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Dany
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Antwort #1 - 19.01.2005 um 15:01:32
 
[bgcolor=Orange]Er kann sich zwar in deutscher Sprache mündlich verständigen doch leider nicht auf einfache Art.     [/bgcolor]

Entschuldigung, aber was bedeutet das denn? Er kann sich also nur auf komplizierte Art verständigen?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.01.2005 um 15:13:25
 
Zitat:
[bgcolor=Orange]Er kann sich zwar in deutscher Sprache mündlich verständigen doch leider nicht auf einfache Art.     [/bgcolor]

Entschuldigung, aber was bedeutet das denn? Er kann sich also nur auf komplizierte Art verständigen?


Daumen hoch :rofl2
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andrej
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Antwort #3 - 19.01.2005 um 15:24:28
 
Der Betroffene redet wohl  einfach nicht verständlich ... Smiley
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Krolik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.01.2005 um 01:34:48
 
Zitat:
Der Betroffene redet wohl  einfach nicht verständlich ... Smiley

– Ne, eigentlich noch schlimmer...  :-D  Sie beide (sowohl der Ausländer als auch sein Betreuer von der Ausländerbehörde) reden nicht besonders verständlich, obwohl der Betreuer (ein Einheimischer) würde bestimmt meinen, dass er sich mit dem betroffenen Ausländer auf einfache Art zu verständigen versucht.

Die Frage war übrigens völlig ernst!  motz  Was passiert, wenn der oben geschilderte Ausländer keinen guten Eindruck hinsichtlich seiner deutschen Sprachkenntnisse hinterlässt? Wird er dann tatsächlich zu einem Integrationskurs geschickt oder darf er weiter auf Englisch arbeiten, ohne sich große Sorgen zu machen?   ???
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Antoine
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Antwort #5 - 20.01.2005 um 09:06:52
 
Dies ist hier sicherlich ein Sonderfall. Gleichzeitig sollte es eine Lösung geben, wenn sich die Sache tatsächlich so verhält, wie dargestellt.

Grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache sind in jedem Fall unverzichtbar. Darüber hinaus ist es aber durchaus vorstellbar, dass der Ausländer einen angemessen Fachwortschatz hat, Dinge des alltäglichen Lebens (z.B. Kochrezepte) nicht versteht. Wenn dies objektiv der Fall ist, gibt es sicherlich Wege, die Sprachkenntnisse glaubhaft zu machen (z.B. auch Zeugnis von Kollegen, dass der betreffende durchaus in der Lage ist, ein Fachgespräch auf Deutsch zu führen).

Nicht ausreichend ist allerdings aus meiner Sicht, ohne jeglich Kenntnisse grammatikalischer Strukturen nur Fachanglizismen aneinanderzureihen.

Sollte es spezielle Probleme mit einem Sachbearbeiter geben, ist es ratsam, sich an den Vorgesetzten zu wenden.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.01.2005 um 11:28:40
 
Zitat:
– Ne, eigentlich noch schlimmer...  :-D  Sie beide (sowohl der Ausländer als auch sein Betreuer von der Ausländerbehörde) reden nicht besonders verständlich, obwohl der Betreuer (ein Einheimischer) würde bestimmt meinen, dass er sich mit dem betroffenen Ausländer auf einfache Art zu verständigen versucht.

Die Frage war übrigens völlig ernst!  motz  Was passiert, wenn der oben geschilderte Ausländer keinen guten Eindruck hinsichtlich seiner deutschen Sprachkenntnisse hinterlässt? Wird er dann tatsächlich zu einem Integrationskurs geschickt oder darf er weiter auf Englisch arbeiten, ohne sich große Sorgen zu machen?   ???


Wenn, du es ernst meinst... Natuerlich wird er nicht zu einem Integrationskurs geschickt aber ihm wird keine Niederlassungserlaubnis erteilt. Smiley
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Krolik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 24.01.2005 um 02:26:48
 
Zitat:
Grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache sind in jedem Fall unverzichtbar. Darüber hinaus ist es aber durchaus vorstellbar, dass der Ausländer einen angemessen Fachwortschatz hat, Dinge des alltäglichen Lebens (z.B. Kochrezepte) nicht versteht. Wenn dies objektiv der Fall ist, gibt es sicherlich Wege, die Sprachkenntnisse glaubhaft zu machen (z.B. auch Zeugnis von Kollegen, dass der betreffende durchaus in der Lage ist, ein Fachgespräch auf Deutsch zu führen).

Zitat:
Wenn, du es ernst meinst... Natuerlich wird er nicht zu einem Integrationskurs geschickt aber ihm wird keine Niederlassungserlaubnis erteilt. Smiley

– Herzlichen Dank für die ernsten Erläuterungen!   Smiley

Nehmen wir an, dass der Betreuer Recht hat, indem er den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis ablehnt, weil der seit 5 Jahren in Deutschland lebende Ausländer unausreichende Sprachkenntnisse erwiesen hat. Was passiert aber dann? Der Ausländer wird seines spürbaren Mangels gewahr, geht zurück nach Hause, lernt dann jeden Feierabend heftig Deutsch und kommt in (sagen wir) einem Monat zu seinem Betreuer in der Ausländerbehörde wieder. Darf der Ausländer schon in einem Monate nach der Ablehnung seines ersten Antrages auf die Niederlassung wirklich einen neuen Antrag stellen oder muss er nach der ersten Ablehnung zusätzliche Nachweise seiner verbesserten Sprachkenntnis sammeln, bevor er wieder vor die Augen des Betreuers tritt? Vielleicht muss der betroffene Ausländer doch zu einem Integrationskurs gehen, wenn es für ihn ohne den entsprechenden Schein keine Bewilligung zur Niederlassung geben wird?   Fragezeichen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 24.01.2005 um 11:02:21
 
Zitat:

– Herzlichen Dank für die ernsten Erläuterungen!   Smiley

Nehmen wir an, dass der Betreuer Recht hat, indem er den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis ablehnt, weil der seit 5 Jahren in Deutschland lebende Ausländer unausreichende Sprachkenntnisse erwiesen hat. Was passiert aber dann? Der Ausländer wird seines spürbaren Mangels gewahr, geht zurück nach Hause, lernt dann jeden Feierabend heftig Deutsch und kommt in (sagen wir) einem Monat zu seinem Betreuer in der Ausländerbehörde wieder. Darf der Ausländer schon in einem Monate nach der Ablehnung seines ersten Antrages auf die Niederlassung wirklich einen neuen Antrag stellen oder muss er nach der ersten Ablehnung zusätzliche Nachweise seiner verbesserten Sprachkenntnis sammeln, bevor er wieder vor die Augen des Betreuers tritt? Vielleicht muss der betroffene Ausländer doch zu einem Integrationskurs gehen, wenn es für ihn ohne den entsprechenden Schein keine Bewilligung zur Niederlassung geben wird?   Fragezeichen



"Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Der Ausländer muss über Deutschkenntnisse verfügen, die für eine mündliche Verständigung auf einfache Art ausreichen. Er braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig."
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Antwort #9 - 24.01.2005 um 13:46:33
 
Zitat:
"Zur Feststellung, ob sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ist grundsätzlich das persönliche Erscheinen des Ausländers erforderlich (§ 82 Abs. 4), soweit diesbezügliche Erkenntnisse nicht bereits vorliegen. Der Ausländer muss über Deutschkenntnisse verfügen, die für eine mündliche Verständigung auf einfache Art ausreichen. Er braucht nicht die deutsche Sprache zu beherrschen oder deutsch lesen oder schreiben zu können, er muss sich aber im Alltagsleben ohne nennenswerte Schwierigkeiten verständigen können. Ein entsprechendes Sprachniveau kann nicht angenommen werden, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann. Eine schriftliche Sprachprüfung ist nicht zulässig."

– Danke. Wo kommt aber diese Zitat her? Ich habe sowohl AufenthG als auch IntV durchgeschaut, bisher aber ohne Erfolg...   pol

Die dumme Frage von gestern bleibt aber immer noch ungeklärt: Darf der abgewiesene Ausländer in einem Monat wieder zur Ausländerbehörde kommen, um einen neuen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis zu stellen (mit der Begründung, dass er seine Deutschkenntnisse signifikant verbessert habe)?

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Antwort #10 - 24.01.2005 um 17:54:18
 
Zitat:
– Danke. Wo kommt aber diese Zitat her? Ich habe sowohl AufenthG als auch IntV durchgeschaut, bisher aber ohne Erfolg...   pol


http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_Hinweise_AufenthG_2212...

Zitat:
Die dumme Frage von gestern bleibt aber immer noch ungeklärt: Darf der abgewiesene Ausländer in einem Monat wieder zur Ausländerbehörde kommen, um einen neuen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis zu stellen (mit der Begründung, dass er seine Deutschkenntnisse signifikant verbessert habe)?


Wenn er Lust hat, das Geld auszugeben, darf er IMHO direkt nach Ablehnung eines Antrages den Naechsten stellen... Smiley
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Antwort #11 - 24.01.2005 um 23:42:17
 
Zitat:
Wenn er Lust hat, das Geld auszugeben, darf er IMHO direkt nach Ablehnung eines Antrages den Naechsten stellen... Smiley

– Danke. Es gibt also einen verhältnismäßig kurzen Weg in die Ursprungsposition.   Augenrollen

Wie steht es da eigentlich mit einem Widerspruch aus? Der (noch nicht) Abgewiesene ist seit geraumer Zeit glänzend rechtschutzversichert. Vielleicht könnte er es vor einem Richter besser nachweisen, dass er sich in deutscher Sprache auf einfache Art mündlich verständigen kann? Gibt es da nicht schon irgendwelche Musterprozesse, die gewonnen worden sind?
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Antwort #12 - 25.01.2005 um 07:24:01
 
Zitat:
– Danke. Es gibt also einen verhältnismäßig kurzen Weg in die Ursprungsposition.   Augenrollen

Wie steht es da eigentlich mit einem Widerspruch aus? Der (noch nicht) Abgewiesene ist seit geraumer Zeit glänzend rechtschutzversichert. Vielleicht könnte er es vor einem Richter besser nachweisen, dass er sich in deutscher Sprache auf einfache Art mündlich verständigen kann? Gibt es da nicht schon irgendwelche Musterprozesse, die gewonnen worden sind?
Smiley


ehe der "noch nicht Abgewiesene" vor einem Richter steht, kann einige Zeit vergehen. (Gut, er kann die Zeit natürlich gut überbrücken,  indem er immer neue NE-Anträge stellt  lachen). Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass er vor einem Richter stehen darf, da die Verwaltungsangelegenheiten oft ohne Anhörung entschieden werden.
BTW: er muss schon wirklich sehr gut rechtsschutzversichert sein, da m.E. die meisten Versicherungsträger selbst in ihren besten Rechtsschutzangeboten die Verwaltungsangelegenheiten ausschliessen.

Gruß

chij
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Antwort #13 - 25.01.2005 um 09:29:23
 
Zitat:
die meisten Versicherungsträger selbst in ihren besten Rechtsschutzangeboten die Verwaltungsangelegenheiten ausschliessen.


Hallo chij,

gibt es ueberhaupt Angebote, die Verwaltungsangelegenheiten (besonders bezueglich Auslaenderrecht) nicht ausschliessen? Smiley
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Antwort #14 - 25.01.2005 um 13:23:01
 
Es gibt RV, die das Verwaltungsrecht mit einschließen (z.B. Advocard), aber das Ausländerrecht ist in allen mir bisher bekannten Versicherungen explizit ausgeschlossen.
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Antwort #15 - 25.01.2005 um 20:56:36
 
Zitat:
Es gibt RV, die das Verwaltungsrecht mit einschließen (z.B. Advocard), aber das Ausländerrecht ist in allen mir bisher bekannten Versicherungen explizit ausgeschlossen.

– O, Mannnnnnometer!....    cry:

Jetzt ist mir noch mal deutlich geworden, warum die meisten in Deutschland ständig lebenden Ausländer eine Einbürgerung bevorzugen, um mit dem Ausländerrecht nicht mehr konfrontieren zu müssen. 
:richter :richter :richter :richter :richter

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Antwort #16 - 25.01.2005 um 21:09:06
 
Zitat:
Jetzt ist mir noch mal deutlich geworden, warum die meisten in Deutschland ständig lebenden Ausländer eine Einbürgerung bevorzugen, um mit dem Ausländerrecht nicht mehr konfrontieren zu müssen.


Sei mir bitte nicht böse, aber in diesem Fall hast du ja selbst eindrucksvoll bewiesen, wie man aus einem sehr klaren und einfachen Sachverhalt im Ausländerrecht (Deutschkenntnisse für die NE) Hackfleisch machen kann.  Zwinkernd

Gruß

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Antwort #17 - 25.01.2005 um 21:11:34
 
Zitat:
Sei mir bitte nicht böse, aber in diesem Fall hast du ja selbst eindrucksvoll bewiesen, wie man aus einem sehr klaren und einfachen Sachverhalt im Ausländerrecht (Deutschkenntnisse für die NE) Hackfleisch machen kann.


Daumen hoch

Sollte mich auch wundern, wenn es da überhaupt eine Versicherung wagen würde, die Kostendeckung zuzusagen .

Grüße
Ronny

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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