Zitat:Grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache sind in jedem Fall unverzichtbar. Darüber hinaus ist es aber durchaus vorstellbar, dass der Ausländer einen angemessen Fachwortschatz hat, Dinge des alltäglichen Lebens (z.B. Kochrezepte) nicht versteht. Wenn dies objektiv der Fall ist, gibt es sicherlich Wege, die Sprachkenntnisse glaubhaft zu machen (z.B. auch Zeugnis von Kollegen, dass der betreffende durchaus in der Lage ist, ein Fachgespräch auf Deutsch zu führen).
Zitat: Wenn, du es ernst meinst... Natuerlich wird er nicht zu einem Integrationskurs geschickt aber ihm wird keine Niederlassungserlaubnis erteilt.
– Herzlichen Dank für die ernsten Erläuterungen!
Nehmen wir an, dass der Betreuer Recht hat, indem er den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis ablehnt, weil der seit 5 Jahren in Deutschland lebende Ausländer unausreichende Sprachkenntnisse erwiesen hat. Was passiert aber dann? Der Ausländer wird seines spürbaren Mangels gewahr, geht zurück nach Hause, lernt dann jeden Feierabend heftig Deutsch und kommt in (sagen wir) einem Monat zu seinem Betreuer in der Ausländerbehörde wieder. Darf der Ausländer schon in einem Monate nach der Ablehnung seines ersten Antrages auf die Niederlassung wirklich einen neuen Antrag stellen oder muss er nach der ersten Ablehnung
zusätzliche Nachweise seiner verbesserten Sprachkenntnis sammeln, bevor er wieder vor die Augen des Betreuers tritt? Vielleicht muss der betroffene Ausländer doch zu einem
Integrationskurs gehen, wenn es für ihn ohne den entsprechenden Schein keine Bewilligung zur Niederlassung geben wird?