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Aufenthaltsgenehmigung (Gelesen: 1.728 mal)
Pirco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.01.2005 um 01:44:48
 
Hallo allerseits !
Habe mal ein paar Fragen ,zwecks Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung,nach Ablehnung éiner freiwilligen Ausreise. Kurze Vorgeschichte: Mein Ex-Freund kommt aus der VR Laos und wir kennen uns seit 1999. Um das ständige Hin und Her zu beenden ,sind wir Ende Juli 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Nachdem anfänglich alles super lief , kam es ca. seit Anfang '04 zu immer größeren Differenzen ,die seinerseits in purer häuslicher Gewalt incl. Polizeieinsatz u.ä. gipfelten. Alle meine Bemühungen ,meinen Lebenspartner in ein ordentliches ,versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu bringen ,scheiterten an seinem Willen. Statt dessen hatte ich nur noch für seine Schulden aufzukommen , bis kurz gesagt nichts mehr da war. Seit Mai lebte er nur noch sporadisch im gemeinsamen Haushalt . Dem Ausländeramt wurden seitens der Polizei die Zustände und das daraus resultierende Getrenntleben mitgeteilt. Im August '04 lief die auf ein Jahr befristete Aufenthaltsgenehmigung aus. Für die Erteilung einer weiteren AG sollte ich eine Erklärung unterschreiben , die besagt ,daß alles wieder im Lot wäre. Dies lehnte ich ab und erklärte einseitig mit einer notariellen Urkunde meinen Willen zur Auflösung der LPart entsprechend LPartgesetz. Mit dem Ausländeramt kam mein "Ex" überein, Deutschland zum 30.11.04 freiwillig zu verlassen. Dann legte er mit der Begründung ,das AA hätte ihn zur Unterzeichnung der "Verpflichtungserklärung zur freiwilligen Ausreise" gezwungen, Widerspruch ein. Daraufhin folgte eine Fiktionsbescheinigung bis Ende Dezember '04. Der weitere Fortgang entzieht sich meiner Kenntnis , da er den Wonort wechselte. In einem Telefonat teilte er mir nun mit , daß seine Anwältin seinen Aufenthalt für die "nächsten Jahre" gesichert hätte.
Nun meine Fragen :
1. Hat er Anspruch auf eine weitere Aufenthaltsgenehmigung ?
2.Droht ihm eine Widereinreisesperre ?
3. Welche Einsprüche kann er gegen eine Ausreiseverfügung geltend machen ?
Er hat nun auch einen neuen Freund, der für seinen weiteren Aufenthalt "bürgen" werde. Irgendwie kommt mir das alles etwas "spanisch" vor , da ich mich in Eurem Forum oft über diese Thematik belesen habe. Vielleicht könnt Ihr meinen Horizont über die ganze Sachen etwas erweitern .
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peku
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: DE
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Antwort #1 - 16.01.2005 um 12:10:08
 
hallo,

im konkreten Einzellfall kanns dir ja eigentcih egal sein.Ihr seit Rechtgültig getrennt und somit hast du auch keinen Ansprch darauf zu erfahren wie weiterging.
Grundsätzlich kann die Aussage schon richtig sein.es gibt so viele Dinge die passiert sein könnten konkret z.B. eine neue Lebenspartnerschaft oder eine Ehe.
Es ist also nicht so das das scheitern eurer Beziehung für die Zukunft die zwangsweise Ausreise bedeutet WENN inzwischen ein anderer dir eventuell unbekannter Aufenthaltsgrund nun vorliegt.Soweit die antwort zu Frage 1

zu Frage 2; nein bei freiwilliger Ausreise droht im keine Wiedereinreisesperre
zu 3: siehe Frage 1 evntuell ist dieser Bürge sein neuer lebenspartner??und beide sind glücklioch??
gruss peku
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Pirco
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.01.2005 um 17:50:48
 
Hi Peku !
Danke für Deine schnelle Antwort . Im Prinzip ist es mir auch egal ,was er nun treibt. Eine neue Lebenspartnerschaft kann er noch nicht eingehen , da wir rechtlich gesehen noch  im Trennungsjahr leben. Danach wird die LPart aufgehoben. Bezüglich der noch herrschenden ewigen Belästigungen ( Telefonterror u.ä. ) werde ich dann zivilrechtlich gegen ihn vorgehen . Bei einer Ausreise seinerseits hätte sich dieses Thema von selbst erledigt. Wollte wie gesagt nur mal wissen ,was an seinen Aussagen richtig oder falsch sein könnte.
Gruß von Pirco.
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