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freizügigkeit (Gelesen: 3.820 mal)
Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.01.2005 um 09:17:11
 
hi,

habe nun so viel über freizügigkeit gelesen, und dank des forums ja nun auch gelernt, dass ich als deutscher in deutschland nicht freizügigkeitsberechtigt bin. (wieso eigentlich nicht ? )   Ärgerlich
(hab ja jetzt auch den § 1 gelesen Zwinkernd  )  grin

nun kann ich aber die freizügigkeit ganz legal nach deutschland importieren.  :richter

Wohnsitz für min.6 monate in einem anderen eu-land, und dort dienstleistungen erbringen oder empfangen,
dann gibt es kein kann oder ermessen mehr, sondern meine frau erhält ihre AE.

alles gut und schön, aber wie und wo weise ich im ausland meine freizügigkeit nach, bzw. wie beantrage ich sie ?

wie ist das hier in deutschland, wo geht der holländer hin um freizügigkeit zu beantragen ? wie weist er das nach ?
er bekommt ja von der deutschen prostituierten keine quittung, empfängt aber nach EU-urteil dienstleistungen.   :dom

das interessiert mich einfach mal.

grüsse

BB
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.01.2005 um 09:34:57
 
In Deutschland melden sich EU Bürger bei den Ausländerbehörde und erhalten eine EU Freízügigkeitsbescheinigung ausgehändigt.

:endsm
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Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.01.2005 um 10:48:42
 
hi,

wie ? einfach so, etwa ohne formalitäten oder anträge in dreifacher ausfertigung ?  Zwinkernd

hm, das müsst für mich doch dann im eu-ausland ebenso funktionieren ?

gruss

BB
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 12.01.2005 um 11:08:52
 
discoMachmal geht`s auch einfach  :happy:

:endsm
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Mick
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Antwort #4 - 12.01.2005 um 11:16:11
 
Zitat:
In Deutschland melden sich EU Bürger bei den Ausländerbehörde und erhalten eine EU Freízügigkeitsbescheinigung ausgehändigt.

:endsm


Hi,
vielleicht zur Ergänzung nach dem neuen Recht:

EU-Bürger können alles anlässlich der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erledigen. Dort müssen sie das Vorliegen der Freizügigkeit glaubhaft machen. Die Meldebehörde schickt die Unterlagen zur Ausländerbehörde und die wiederrum schickt dem EU-Bürger die Freizügigkeitsbescheinigung nach Hause. Nur in begründeten Zweifelsfällen kann die ABH Unterlagen nachfordern.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.01.2005 um 11:26:02
 
*lacht*

nun, wie reagiert denn hier ein mitarbeiter der meldebehörde, wenn ein holländer zu ihm kommt, mit dem hinweis er will auf die reperbahn und dienstleistungen empfangen...???
und das natürlich länger als 6 monate. sozusagen ein dienstleistungsurlaub.

rechtlich anscheinend völlig ok, aber eigentlich ist das doch absurd ? *kopf schüttel*


meint  :-D

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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #6 - 12.01.2005 um 11:47:48
 
Zitat:
nun, wie reagiert denn hier ein mitarbeiter der meldebehörde, wenn ein holländer zu ihm kommt, mit dem hinweis er will auf die reperbahn und dienstleistungen empfangen...???
und das natürlich länger als 6 monate. sozusagen ein dienstleistungsurlaub.


:rofl2 :rofl2 :rofl2 :rofl2 :rofl2

Im Ernst zu Deinen Fragen:

Seh Dir einmal unter "Gesetze" den Fall Akrich an. "Anything goes" geht nicht. Wenn alle Anzeichen dafür sprechen, dass nur nationale Regeln umgangen werden sollen, kann zwar nicht die Freizügigkeit des Unionsbürgers verhindert werden, die gewünschten Folgewirkungen (Zuzug der Ehefrau) muss jedoch nicht erlaubt werden.

Eine fiktive Verlagerung des Wohnsitzes reicht in diesem Fall mit Sicherheit nicht. Wenn jedoch die Indizien für eine Verlagerung des Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes sprechen (z.B. Aufgabe der Wohnung im Inland und Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland) dürfte aus meiner Sicht der Zuzug der Ehefrau zum im anderen Mitgliedsstaat lebenden Ehemann nicht verwehrt werden können. Dies gilt ebenso für einen späteren Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat, einschliesslich demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt.

Ich würde mich selbst fragen: Kann ich die Wahrnehmung der Freizügigkeit, in diesem Fall auch Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat, glaubhaft machen, ohne Lachanfälle auszulösen.

lachen lachen lachen lachen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 12.01.2005 um 12:03:20
 
Zitat:
*lacht*

nun, wie reagiert denn hier ein mitarbeiter der meldebehörde, wenn ein holländer zu ihm kommt, mit dem hinweis er will auf die reperbahn und dienstleistungen empfangen...???
und das natürlich länger als 6 monate. sozusagen ein dienstleistungsurlaub.

rechtlich anscheinend völlig ok, aber eigentlich ist das doch absurd ? *kopf schüttel*


meint  :-D

BB


Mick lacht auch...

Im Hinblick darauf, dass Du noch heiraten möchtest, würde ich in Holland nicht unbedingt gleich in den Puff gehen. Kannst ja vielleicht an der Trinkhalle ein paar Einkäufe tätigen. Dann nimmst Du auch Dienstleistungen in Anspruch.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 12.01.2005 um 12:17:40
 
peku (lacht auch)

aber mick,,,die Reeperbahn ist doch nicht in Holland....

peku
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Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 12.01.2005 um 12:18:32
 
Ärgerlich  also mick, was denkst du von mir ?????

ich wollte nicht in den puff, der holländer wollte !   Zwinkernd

1.Import des Freizügigkeitsrechts in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers
(Umgehung der Inländerdiskriminierung):
Nachdem ein Unionsbürger von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten in einem anderen EU-Staat gelebt hat, gilt folgendes: Der drittstaatsangehörige Ehegatte hat das Recht auf Aufenthalt im Herkunftsstaat des Unionsbürgers (mindestens) zu denselben Bedingungen, wie er dies im anderen EU-Staat hatte.
EuGH, U. v. 07.07.1992, RS C-370/90 (Singh) - InfAuslR 92, 341 (nur unvollständig abgedruckt).

2.Import von Freizügigkeitsrechten in den Herkunftsstaat des Unionsbürgers
auch wenn Motiv Umgehung der Inländerdiskriminierung war:
Das im Fall Singh beschriebene Recht auf Import des Freizügigkeitsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers besteht auch dann, wenn der Umzug in den anderen EU-Staat  ausschließlich zu dem Zweck der späteren Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts gegenüber dem Heimatstaat des Unionsbürgers erfolgt ist.
EuGH, U. v. 23.09.2003, RS C-109/01 (Akrich) - noch nicht veröffentlicht


finde es witzig, wie recht und gesetze sich telweise gegenseitig aushebeln.

müssen wir aber auch nicht weiter verfolgen.

gruss

BB

bisschen spass muss sein
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